Ebenfalls keine schöne Art ist es, einen beschwerdeführenden Fluggast Im Januar 2013 von Seiten der Fluggesellschaft einen hinhaltenden Brief voller Allgemeinfloskeln zu übersenden und sich dann neun (!) Monate nicht mehr bei diesem zu melden:
'... vielen Dank fur Ihr Schreiben vom ...
Wir haben den geschilderten
Sachverhalt unter dem o. g. Bearbeitungszeichen entgegengenommen und in
unserem Qualitatssicherungssystem erfasst. Unsere Abteilung
Kundenservice betreut ein weites Spektrum unterschiedlicher
Kundenanfragen und -wunsche. Wir konnen sehr gut nachvollziehen, dass
Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Anliegens wünschen. Auch wir haben
den Anspruch, Kundenanfragen individuell zu prüfen und zeitnah zu
beantworten.
Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen aufgrund eines saisonal
angestiegenen Anfragevolumens leider erhöhte Bearbeitungszeiten. Hierfür
bitten wir Sie vorab in aller Form um Entschuldigung.
Mit Ihrem
Bearbeitungszeichen haben Sie jedoch die Gewissheit, das Ihr Vorgang
bearbeitet wird und wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung
setzen werden. Da wir eventuell noch auf eine gewisse Dokumentation
angewiesen sein k6nnen, bitten wir Sie h6flich, alle den Sachverhalt
betreffenden Unterlagen aufzubewahren. Seien Sie versichert, dass wir
mit Hochdruck daran arbeiten, bald wieder die gewohnte,
zeitnahe Bearbeitung aller Kundenanfragen zu erreichen. Vielen Dank.
Mit
freundlichen Grüßen Ihr airberlin Kundenservice'
Durch Eingabe der Textpassage 'Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen aufgrund eines saisonal
angestiegenen Anfragevolumens leider erhöhte Bearbeitungszeiten. Hierfür
bitten wir Sie vorab' bei der Internet-Suchmaschine 'google' mußte ich feststellen, daß es sich hierbei um einen Serienbrief handelt, welcher mindestens seit IV. Quartal 2011 von der Fluggesellschaft verwendet wird.
Es kommt hinzu, daß auf zwei zwischenzeitliche schriftliche Sachstandsanfragen nicht reagiert wird und der Kundenservice hier nicht telefonisch erreichbar ist.
Mittlerweile ist diese Airline im Spätsommer / Herbst 2017 in Insolvenz gegangen. Es gibt allerdings andere Airline, die ihr Passagiere in ähnlicher Weise versuchen 'abzubügeln'.
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Die EU Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004, die Durchsetzungsmöglichkeiten für die Passagiere und die Abwehrtaktiken der Airlines werden allgemein verständlich dargestellt
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Samstag, 19. Oktober 2013
Mittwoch, 18. September 2013
Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: TUIfly
Mit welchen fadenscheinigen und nicht haltbaren Argumenten die Airlines versuchen, ihren Kunden die geltend gemachten Ausgleichszahlungen zu verwehren, wird hier am Beispiel der TUIfly aufgezeigt:
So fing es an:
Herr X wollte mit TUIfly von Boa Vista nach Basel fliegen. Der Abflug erfolgte noch pünktlich. Es erfolgte eine Zwischenlandung in Sal. Nach der Zwischenlandung in Sal erfolgte eine Durchsage des Kapitäns, daß aufgrund eines geplatzen Reifens nicht -wie vorgesehen und gebucht- in Basel gelandet werde sondern der Flug nach Frankfurt/Main umgeroutet werde. Von dort erfolge ein Bustransport, mit welchem Herr X mit fast sechsstündiger Verspätung in Basel eintraf.
Hierbei ist anzumerken, daß ein Reifenplatzer am Flugzeug keinen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellt mit welchem sich die Airline entlasten und somit von der Ausgleichszahlung befreien könnte (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11).
Es ist also festzustellen, daß es zu einer sogen. 'großen Verspätung' (über drei Stunden Ankunftsverspätung) kam. Gleichzeitig kann dies auch als Annullierung betrachtet werden, denn die ursprüngliche Flugplanung wurde aufgegeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Bus(weiter)beförderung zum Endziel erfolgte (AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, Az. 3 C 1132/12 (36).
Und dann:
Die Rechtslage ist klar und eindeutig. - Also fordert Herr X mit einem Schreiben von der TUIfly eine Ausgleichsleistung über EUR 600,-, da die Flugstrecke über 3500 km betrug, mit einer europäischen Airline erfolgte und zu einem europäischen Zielflughafen führte.
Doch weit gefehlt:
In einem Antwortschreiben teilt die TUIfly Herrn X mit, daß sie seinen Anspruch ablehnen müsse: Begründung: Der Zielflughafen Basel (BSL) gehöre nicht der EU an.
Die tatsächliehe Rechtslange ist aber eine ganz andere:
Herr X ist empört: Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet!
Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.
Und selbst ein Schweizer Gerichtsentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die Schweizer, sondern die Französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).
Fazit:
Selbst ein rechtlich nicht versierter Laie erkennt das Abweichen der Argumentation der TUIfly von der tatsächlichen Rechtslage. - Es bleibt hier nur zu hoffen, daß zumindest das fliegende Personal der TUIfly weiß, in welchem Land sich welcher Flughafen befindet...
Letztendlich sah sich Herr X gezwungen, ein Gerichtsverfahren gegen die TUIfly zu initiieren. Dazu beauftragte er einen bekannten Hannoveraner Rechtsanwalt, welcher sich u. a. auf Reise- und Luftfahrtrecht spezialisiert hat.
Und Herr X bekam Recht:
So fing es an:
Herr X wollte mit TUIfly von Boa Vista nach Basel fliegen. Der Abflug erfolgte noch pünktlich. Es erfolgte eine Zwischenlandung in Sal. Nach der Zwischenlandung in Sal erfolgte eine Durchsage des Kapitäns, daß aufgrund eines geplatzen Reifens nicht -wie vorgesehen und gebucht- in Basel gelandet werde sondern der Flug nach Frankfurt/Main umgeroutet werde. Von dort erfolge ein Bustransport, mit welchem Herr X mit fast sechsstündiger Verspätung in Basel eintraf.
Hierbei ist anzumerken, daß ein Reifenplatzer am Flugzeug keinen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellt mit welchem sich die Airline entlasten und somit von der Ausgleichszahlung befreien könnte (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11).
Es ist also festzustellen, daß es zu einer sogen. 'großen Verspätung' (über drei Stunden Ankunftsverspätung) kam. Gleichzeitig kann dies auch als Annullierung betrachtet werden, denn die ursprüngliche Flugplanung wurde aufgegeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Bus(weiter)beförderung zum Endziel erfolgte (AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, Az. 3 C 1132/12 (36).
Und dann:
Die Rechtslage ist klar und eindeutig. - Also fordert Herr X mit einem Schreiben von der TUIfly eine Ausgleichsleistung über EUR 600,-, da die Flugstrecke über 3500 km betrug, mit einer europäischen Airline erfolgte und zu einem europäischen Zielflughafen führte.
Doch weit gefehlt:
In einem Antwortschreiben teilt die TUIfly Herrn X mit, daß sie seinen Anspruch ablehnen müsse: Begründung: Der Zielflughafen Basel (BSL) gehöre nicht der EU an.
Die tatsächliehe Rechtslange ist aber eine ganz andere:
Herr X ist empört: Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet!
Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.
Und selbst ein Schweizer Gerichtsentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die Schweizer, sondern die Französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).
Fazit:
Selbst ein rechtlich nicht versierter Laie erkennt das Abweichen der Argumentation der TUIfly von der tatsächlichen Rechtslage. - Es bleibt hier nur zu hoffen, daß zumindest das fliegende Personal der TUIfly weiß, in welchem Land sich welcher Flughafen befindet...
Letztendlich sah sich Herr X gezwungen, ein Gerichtsverfahren gegen die TUIfly zu initiieren. Dazu beauftragte er einen bekannten Hannoveraner Rechtsanwalt, welcher sich u. a. auf Reise- und Luftfahrtrecht spezialisiert hat.
Und Herr X bekam Recht:
Die Fluggesellschaft vertrat dann vor
Gericht die Ansicht, der streitgegenständliche Flug sollte geplant
auf dem Schweizer Teil des Flughafens, mit dem IATA-Code 'BSL' für
Basel, landen. Daher sei die Verordnung auf diesen Flug nicht
anwendbar.
Das zuständige Amtsgericht Hannover,
wo das beklagte Luftfahrtunternhmen seinen Sitz hat, teilte diese
Auffassung der Fluggesellschaft nicht und sprach dem Fluggast EUR
600,- Ausgleichsleistung zu - mit der Begründung: 'Der Wortlaut des Art. 3 (1) b) der VO
(EG) 261/2004 spricht ausdrücklich von einem Flughafen „im Gebiet“
eines Mitgliedsstaates. Das lässt darauf schließen, dass der
europäische Gesetzgeber die Bestimmung des Zielflughafens nach der
tatsächlichen, geografischem Lage bemessen wollte. Für die
Gegenbehauptung, die Kürzel der IATA-Codes seien diesbezüglich
maßgeblich, findet sich weder eine sachliche Rechtfertigung noch
eine Stütze im Gesetz. Diese dienen lediglich der
Identifizierbarkeit von Flughäfen, sollen aber nicht das
Staatsgebiet der betroffenen Zielflughäfen feststellen.' (Urteil AG
Hannover v. 28.03.2014, Az.: 562 C 9420/13)
Und so erhielt Herr X nach über einem Jahr seine Ausgleichsleistung über EUR 600,-.
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Donnerstag, 12. September 2013
Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Condor
Viele Fluggesellschaften verweigern den Passagieren die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen. Die ARD-Fernsehsendung 'PLUSMINUS' zeigte etwas Kurioses am Beispiel 'Condor'.
So fing es an:
'Ehepaar Steinmann will im Frühjahr nach Griechenland fliegen. Um 12:55 Uhr soll der Flug starten. Doch erst gegen 16.00 Uhr dürfen alle Passagiere einsteigen, der Flieger rollt zur Startbahn. Plötzlich riecht es nach Kerosin, Feuerwehr und Rettungswagen erscheinen auf dem Flugfeld, dann verkündet der Kapitän einen Triebwerksschaden, berichten die Steinmanns. Der Flug wird abgebrochen und auf den nächsten Tag verschoben - 30 Stunden Verspätung.' Quelle: daserste
Und dann:
'Steinmanns sind empört. Denn die Rechtslage ist klar und eindeutig. Inzwischen gibt es einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die klar machen: Die Passagiere haben sehr weitgehende Rechte. Flugrechtsexperte Ronald Schmid hat vor dem EuGH ein entscheidendes Urteil erstritten. Er weiß, dass fast alle Airlines Ansprüche zuerst ablehnen. Systematisch werde versucht, die Passagiere zu entmutigen, ihre Rechte durchzusetzen.
Wer doch sein Recht will, landet vor Gericht. Zum Beispiel beim Amtsgericht Rüsselsheim. Condor hat dort seinen Sitz. Seit das Fluggastrechte-Gesetz gilt, wird das kleine Amtsgericht praktisch überrollt mit Klagen. Die Zivilrichter machen kaum noch etwas anderes! Akten von 2.800 Verspätungsfällen jährlich stapeln sich hier. Das sind zehnmal so viele wie noch vor drei Jahren. Statt 2,5 hat das Gericht inzwischen sechs Richterstellen.
'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche
Doch dann kommt es ganz absurd:
Für den Heraklion-Flug der Steinmanns gibt es inzwischen mehr als zehn Gerichtsurteile. Alle zugunsten der Passagiere. Die Steinmanns wenden sich wieder an Condor, doch ohne Erfolg.
Doch Condor hält das für ganz normal. In einer Stellungnahme an PLUSMINUS erklärt das Unternehmen: "Jeder Fall wird einzeln geprüft. Im Zweifelsfall wird eine gütliche Einigung mit dem Passagier angestrebt."
Zehn Urteile reichen offenbar noch nicht für eine gütliche Einigung. Condor zwingt die Steinmanns, tatsächlich ihre Entschädigung als elfte Partei nochmal vor Gericht einzuklagen - für ein und denselben Flug.' Quelle: daserste
Fazit:
'Der Reiserechtler Prof. Ronald Schmid hält solche unnötigen Prozesse für inakzeptabel.
Die Strategie der Airlines scheint erfolgreich: Höchstens jeder fünfte bekommt sein Geld. Denn nur die wenigsten bleiben hartnäckig und boxen ihr Recht durch. Auch die Steinmanns hatten sich erst nicht getraut, zum Anwalt zu gehen. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, und deshalb fürchteten sie sich vor möglichen Kosten.' Quelle: daserste
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So fing es an:
'Ehepaar Steinmann will im Frühjahr nach Griechenland fliegen. Um 12:55 Uhr soll der Flug starten. Doch erst gegen 16.00 Uhr dürfen alle Passagiere einsteigen, der Flieger rollt zur Startbahn. Plötzlich riecht es nach Kerosin, Feuerwehr und Rettungswagen erscheinen auf dem Flugfeld, dann verkündet der Kapitän einen Triebwerksschaden, berichten die Steinmanns. Der Flug wird abgebrochen und auf den nächsten Tag verschoben - 30 Stunden Verspätung.' Quelle: daserste
Und dann:
'Steinmanns sind empört. Denn die Rechtslage ist klar und eindeutig. Inzwischen gibt es einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die klar machen: Die Passagiere haben sehr weitgehende Rechte. Flugrechtsexperte Ronald Schmid hat vor dem EuGH ein entscheidendes Urteil erstritten. Er weiß, dass fast alle Airlines Ansprüche zuerst ablehnen. Systematisch werde versucht, die Passagiere zu entmutigen, ihre Rechte durchzusetzen.
Wer doch sein Recht will, landet vor Gericht. Zum Beispiel beim Amtsgericht Rüsselsheim. Condor hat dort seinen Sitz. Seit das Fluggastrechte-Gesetz gilt, wird das kleine Amtsgericht praktisch überrollt mit Klagen. Die Zivilrichter machen kaum noch etwas anderes! Akten von 2.800 Verspätungsfällen jährlich stapeln sich hier. Das sind zehnmal so viele wie noch vor drei Jahren. Statt 2,5 hat das Gericht inzwischen sechs Richterstellen.
'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche
Doch dann kommt es ganz absurd:
Für den Heraklion-Flug der Steinmanns gibt es inzwischen mehr als zehn Gerichtsurteile. Alle zugunsten der Passagiere. Die Steinmanns wenden sich wieder an Condor, doch ohne Erfolg.
Doch Condor hält das für ganz normal. In einer Stellungnahme an PLUSMINUS erklärt das Unternehmen: "Jeder Fall wird einzeln geprüft. Im Zweifelsfall wird eine gütliche Einigung mit dem Passagier angestrebt."
Zehn Urteile reichen offenbar noch nicht für eine gütliche Einigung. Condor zwingt die Steinmanns, tatsächlich ihre Entschädigung als elfte Partei nochmal vor Gericht einzuklagen - für ein und denselben Flug.' Quelle: daserste
Fazit:
'Der Reiserechtler Prof. Ronald Schmid hält solche unnötigen Prozesse für inakzeptabel.
Die Strategie der Airlines scheint erfolgreich: Höchstens jeder fünfte bekommt sein Geld. Denn nur die wenigsten bleiben hartnäckig und boxen ihr Recht durch. Auch die Steinmanns hatten sich erst nicht getraut, zum Anwalt zu gehen. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, und deshalb fürchteten sie sich vor möglichen Kosten.' Quelle: daserste
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Sonntag, 1. September 2013
Unterschiedliche Interessenlagen
Durch die VO (EG) 261/2004, die sogen. 'Fluggastrechteverordnung', sollen die Flugreisenden vor den Folgen kurzfristiger Umbuchungen (14 Tage vor Abflug), Nichtbeförderungen bei Überbuchungen, Annulierungen und 'großen Verspätungen' geschützt werden. Werden die durch die Verordnung gezogenen entfernungs- und zeitabhängigen gesetzten Grenzen nicht eingehalten, stehen den Flugreisenden neben den Unterstützungs- und Betreuungsleistugen (Hotel, Essen, Benutzung von Telekommunkationsmitteln) auch Ausgleichsleistungen (EUR 250,-, 400,- oder 600,-) als pauschaler Schadenersatz zu, ohne daß der Kunde seinen konkreten Schaden angeben oder beziffern muß.
Die Fluggesellschaften haben natürlich Interesse, diese Leistungen nicht erbringen zu müssen und setzen alles daran, auf unterscheidlichste Arten und Weisen ihre Kunden davon zu überzeugen, daß ihnen diese Rechte im konkreten Einzelfall nicht zustehen würden. Doch dazu in späteren Blogbeiträgen mehr.
Bei einem annulierten Flug innerhalb Europas und entsprechender Verspätung über eine Strecke von 800 km und angenommenen 50 Passagieren würde sich die Summe aller Ausgleichszahlungen (je Fluggast: EUR 250,-) auf EUR 12.500,- belaufen. Bei einem interkontinentalen Langstreckenflug mit einer Strecke über 6.000 km und einer angenommen Passagierzahl von 250 würde sich die Summe aller Ausgleichsleistungen (je Fluggast: EUR 600,-) auf EUR 150.000,- belaufen. Das geht schon ans Eingemachte.
'Experten schätzen: 1,3 Millionen Passagiere haben jährlich einen Anspruch auf Entschädigung. Rund 650 Millionen € würde das deutsche Airlines kosten. Viel Geld, das zu Lasten der Gewinne gehen würde.' Quelle: www.daserste.de
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Bei einem annulierten Flug innerhalb Europas und entsprechender Verspätung über eine Strecke von 800 km und angenommenen 50 Passagieren würde sich die Summe aller Ausgleichszahlungen (je Fluggast: EUR 250,-) auf EUR 12.500,- belaufen. Bei einem interkontinentalen Langstreckenflug mit einer Strecke über 6.000 km und einer angenommen Passagierzahl von 250 würde sich die Summe aller Ausgleichsleistungen (je Fluggast: EUR 600,-) auf EUR 150.000,- belaufen. Das geht schon ans Eingemachte.
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Montag, 19. August 2013
Weitere Fluggastrechte
Höherstufung
Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 261/2004: Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
Herabstufung
Hierzu siehe Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004:
Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen:
Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.
Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Verjährung
Die Verordnung regelt nicht, wann Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verjähren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 (RRa 2010; 90) entschieden, dass diese Ansprüche immer dann, wenn deutsches Recht anzuwenden ist, der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegen. Auch der EuGH hat entschieden, dass sich die Verjährungsfrist nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht richtet (Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Moré g. KLM). Dies bedeutet für in Deutschland geführte Zivilprozesse beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre hat man aufgrund der Verjährung keinen einklagbaren Anspruch mehr gegen die Fluggesellschaft.
Außereuropäische Verspätungen
Für Flüge, die in einem Nicht-EU-Staat starten und in einem anderen Nicht-EU-Staat landen oder für Flüge, die mit außereuropäischen Airlines aus einem Nicht-EU-Staat in einen EU-Staat führen, kommt die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) nicht zur Anwendung.
Aber:
Für solche Fälle greift das Montrealer Übereinkommen. Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 4.694 Sonderziehungsrechten (SZR) je Reisendem (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 MÜ) (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 4.150 auf 4.694 SZR im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ / ein SZR entpricht 1,1465 EUR, Stand: 22. Aug. 2014). Es muß sich allerdings um eine internationale Flugverbindung handeln, also von einem Staat in einen andere führen. So gilt das Montrealer Übereinkommen bspw. nicht für einen Flug innerhalb der USA. - Der Luftfrachtführer kann sich in Fällen 'höherer Gewalt' entlasten.
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Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 261/2004: Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
Herabstufung
Hierzu siehe Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004:
Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen:
- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 30 % des Flugscheinpreises;
- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 50 % des Flugscheinpreises;
- bei allen nicht unter die vorstehenden Punkte fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Flugscheinpreises.
Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.
Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Verjährung
Die Verordnung regelt nicht, wann Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verjähren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 (RRa 2010; 90) entschieden, dass diese Ansprüche immer dann, wenn deutsches Recht anzuwenden ist, der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegen. Auch der EuGH hat entschieden, dass sich die Verjährungsfrist nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht richtet (Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Moré g. KLM). Dies bedeutet für in Deutschland geführte Zivilprozesse beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre hat man aufgrund der Verjährung keinen einklagbaren Anspruch mehr gegen die Fluggesellschaft.
Außereuropäische Verspätungen
Für Flüge, die in einem Nicht-EU-Staat starten und in einem anderen Nicht-EU-Staat landen oder für Flüge, die mit außereuropäischen Airlines aus einem Nicht-EU-Staat in einen EU-Staat führen, kommt die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) nicht zur Anwendung.
Aber:
Für solche Fälle greift das Montrealer Übereinkommen. Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 4.694 Sonderziehungsrechten (SZR) je Reisendem (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 MÜ) (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 4.150 auf 4.694 SZR im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ / ein SZR entpricht 1,1465 EUR, Stand: 22. Aug. 2014). Es muß sich allerdings um eine internationale Flugverbindung handeln, also von einem Staat in einen andere führen. So gilt das Montrealer Übereinkommen bspw. nicht für einen Flug innerhalb der USA. - Der Luftfrachtführer kann sich in Fällen 'höherer Gewalt' entlasten.
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Mittwoch, 14. August 2013
Außergewöhnliche Umstände
Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 261/2004 besagt: 'Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.'
Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können. In diesen Fällen haben die Passagiere keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung (250,-/400,-/600,- €).
Beispiele für so eine Situation sind die Sperrung des Luftraums wegen einer Vulkan-Aschewolke, die Verspätung eines Flugzeuges wegen einer unmittelbar vorangegangen Notlandung, um einen plötzlich lebensbedrohlich erkrankten Passagier die Zuführung in ein Krankenhaus zu ermöglichen oder die vorübergehende Sperrung eines Flughafens wegen einer Bombendrohung.
Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können. In diesen Fällen haben die Passagiere keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung (250,-/400,-/600,- €).
Häufig werden Passagiere, die ihren Anspruch bei der Airline geltend machen wollen, mit Allgemeinfloskeln nur so triefenden Serienbriefen 'abgebügelt', in welchen die Airline ihren Passagieren -meist zu Unrecht (!)-'außergewöhnliche Umstände' einzureden versucht.
Beispiele für so eine Situation sind die Sperrung des Luftraums wegen einer Vulkan-Aschewolke, die Verspätung eines Flugzeuges wegen einer unmittelbar vorangegangen Notlandung, um einen plötzlich lebensbedrohlich erkrankten Passagier die Zuführung in ein Krankenhaus zu ermöglichen oder die vorübergehende Sperrung eines Flughafens wegen einer Bombendrohung.
Wer ist in der Nachweispflich für 'außergewöhnliche Umstände'? - Im
Zivilrecht gibt es den Grundsatz: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch
beweisen.' Das heißt, wenn sich die Airline auf außergewöhnliche
Umstände beruft und somit von der Zahlung einer Ausgleichsleistung
befreien möchte, dann muß sie dies auch glaubhaft darlegen.
Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen 'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).
Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.
Auch das Wetter wird immer wieder von der Fluggesellschaften als 'außergewöhnlicher Umstand' ins Feld geführt. - Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind. Außergewöhnlich waren demnach die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010. Auch sind Pilotenentscheidungen, aufgrund der Wetterverhältnisse einen Start nicht durchzuführen oder einen Ausweichflughafen anzufliegen, von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Ist jedoch nur das betroffene Flugzeug mit für die Wetterbedingungen unzureichenden Instrumenten ausgestattet, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Und was ist, wenn nur ein Teil der von einem Flughafen abgehenden Flüge aufgrund des Wetters annulliert werden muß (Bsp.: Größere zeitliche Abstände der Starts wegen dichten Nebels oder die Start- und Landebahnen werden im Wechsel vom Eis befreit)? - Auch dann wird dies als 'außergewöhnliche Umstände' gewertet, jedoch müssen alle Fluggesellschaften gleichermaßen betroffen sein!
Bei Streiks oder Arbeitsniedelegungen hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt einer Ausgleichsleistung (BGH, Urt. v. 21.8.2012 – X ZR 138/11), selbst wenn die Mitarbeiter der eigenen Airline streiken. Dies war früher anders. Damals hat man unterschieden, ob der Streik hätte vermieden werden können oder nicht. Allerdings müssen die Luftfahtunternehmen auch heute im Falle eines Streiks alles dafür tun, um dessen Folgen möglichst gering zu halten.
Eine Liste, was als 'außergewöhnlicher Umstand' von Gerichten in der Vergangenheit bejaht oder verneint wurde, gibt es beim ADAC.
Wird jemand wegen nicht vollständiger Reiseunterlagen (z. B.: fehlendes Visum) nicht befördert, dann hat er keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
Liegt tatsächlich ein 'außergewöhnlicher Umstand vor, dann ist das Luftfahrtunternehmen weiterhin verpflichtet, die in Art. 9 festgelegten Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotelunterbringung, Ersatz zweier Telefonate) zu erbringen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10.1.2006, Rs. C-344/04 – IATA /ELFAA (NJW 2006, 351) entschieden.
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Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen 'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).
Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.
Auch das Wetter wird immer wieder von der Fluggesellschaften als 'außergewöhnlicher Umstand' ins Feld geführt. - Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind. Außergewöhnlich waren demnach die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010. Auch sind Pilotenentscheidungen, aufgrund der Wetterverhältnisse einen Start nicht durchzuführen oder einen Ausweichflughafen anzufliegen, von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Ist jedoch nur das betroffene Flugzeug mit für die Wetterbedingungen unzureichenden Instrumenten ausgestattet, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Und was ist, wenn nur ein Teil der von einem Flughafen abgehenden Flüge aufgrund des Wetters annulliert werden muß (Bsp.: Größere zeitliche Abstände der Starts wegen dichten Nebels oder die Start- und Landebahnen werden im Wechsel vom Eis befreit)? - Auch dann wird dies als 'außergewöhnliche Umstände' gewertet, jedoch müssen alle Fluggesellschaften gleichermaßen betroffen sein!
Bei Streiks oder Arbeitsniedelegungen hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt einer Ausgleichsleistung (BGH, Urt. v. 21.8.2012 – X ZR 138/11), selbst wenn die Mitarbeiter der eigenen Airline streiken. Dies war früher anders. Damals hat man unterschieden, ob der Streik hätte vermieden werden können oder nicht. Allerdings müssen die Luftfahtunternehmen auch heute im Falle eines Streiks alles dafür tun, um dessen Folgen möglichst gering zu halten.
Eine Liste, was als 'außergewöhnlicher Umstand' von Gerichten in der Vergangenheit bejaht oder verneint wurde, gibt es beim ADAC.
Wird jemand wegen nicht vollständiger Reiseunterlagen (z. B.: fehlendes Visum) nicht befördert, dann hat er keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
Liegt tatsächlich ein 'außergewöhnlicher Umstand vor, dann ist das Luftfahrtunternehmen weiterhin verpflichtet, die in Art. 9 festgelegten Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotelunterbringung, Ersatz zweier Telefonate) zu erbringen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10.1.2006, Rs. C-344/04 – IATA /ELFAA (NJW 2006, 351) entschieden.
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Betreuung und Unterstützung
Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
Wann entsteht dieser Anspruch? -
Er entsteht im Falle der
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung.
Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden.
Hierzu: 'Wird Ihr Flug gestrichen, können Sie sich Ihren vollständigen Flugpreis erstatten lassen. Daher auch den Preis für Teilstrecken, die nicht vom Streik betroffen sind. Wenn Sie also z.B. den Flug Frankfurt-Paris-New York gebucht haben, aber nur der Zubringerflug gestrichen wird, ist Ihnen der volle Flugpreis zu erstatten. Gleiches gilt für den Rückflug, falls dieser für Sie kein Interesse mehr hat. Alternativ können Sie darauf bestehen, ersatzweise an Ihr Endziel befördert zu werden, und zwar zum frühestmöglichen ODER zu einem späteren Zeitpunkt. Wollen Sie sofort befördert werden, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen Sie notfalls auf eine andere Fluggesellschaft umbuchen. Der Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, und zwar auch dann, wenn Vertragspartner eine andere Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter ist.' Quelle: RA Woicke, Berlin-Adlershof
Ferner hat der Fluggast einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese sind in Art. 9 der Verordnung festgelegt.
Dazu zählen angemssene Mahlzeiten und Erfrischungen, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Faxe oder E-Mails zu versenden). Wann entsteht dieser Anspruch? - Es entsteht im Falle der Annulierung, der Nichtbeförderung und der 'großen' Verspätung (ab drei (!) Stunden).
Zusätzlichen Anspruch auf Hotelunterbringung hat der Passagier gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EG) 261/2004 dann, wenn
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.
Kommt das Luftfahrtunternehmen diesen Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 VO nicht nach, kann ein betroffener Fluggast alle Kosten erstetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Auf diese Ansprüche dürfen Ausgleichsleistungen (250,-/400,-/600,- €) nicht angerechnet werden.
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Ferner hat der Fluggast einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese sind in Art. 9 der Verordnung festgelegt.
Dazu zählen angemssene Mahlzeiten und Erfrischungen, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Faxe oder E-Mails zu versenden). Wann entsteht dieser Anspruch? - Es entsteht im Falle der Annulierung, der Nichtbeförderung und der 'großen' Verspätung (ab drei (!) Stunden).
Zusätzlichen Anspruch auf Hotelunterbringung hat der Passagier gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EG) 261/2004 dann, wenn
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
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Kommt das Luftfahrtunternehmen diesen Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 VO nicht nach, kann ein betroffener Fluggast alle Kosten erstetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Auf diese Ansprüche dürfen Ausgleichsleistungen (250,-/400,-/600,- €) nicht angerechnet werden.
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Montag, 12. August 2013
'Große' Verspätung
Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.
Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!
Fazit: Auch im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
Diese beträgt:
Bei einer Verspätung von über fünf Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dieser Anspruch ist wahlweise auf -Erstattung des Ticketpreises, -kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder -anderweitige Beförderung zum Zielort gerichtet.
Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!
Fazit: Auch im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
Diese beträgt:
- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
Bei einer Verspätung von über fünf Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dieser Anspruch ist wahlweise auf -Erstattung des Ticketpreises, -kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder -anderweitige Beförderung zum Zielort gerichtet.
Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
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Nichtbeförderung
Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.'
Hier ist also eine eindeutige Voraussetzung, daß sich der Passagier rechtzeitig am Check-In-Schalter zur Abfertigung einfindet, um überhaupt Rechte wegen der Nichtbeförderung ableiten zu können.
Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:
Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).
Art. 8 Abs. VO (EG) 261/2004 sagt aus: Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggästegegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligenVerzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sindgemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
Ausgleich zu gewähren sind.
Dies heißt mit anderen Worten: Wer individuell mit der Airline eine Gegenleistung ausgehandelt hat und freiwillig von einem überbuchen Flug zurückgetreten ist, der hat hinterher keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichsleistung. Allerdings behält er seinen Anspruch auf Betreungs- und Unterstützungsleistungen.
Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (Check-In) eingefunden.
3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.
Dann steht die Fluggast also eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-/EUR 400,- oder EUR 600,- zu, was einen pauschalen Schadenersatz darstellt. Der Fluggast kann natürlich alternativ einen höheren Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er seinen Schaden (z. B.: Kosten für nicht stornierbare Hotels oder nicht stornierbare Anschlußflüge, nicht stornierbare Bahnfahrten, entgangene Geschäftsgewinne) konkret darlegen und beziffern. Hierzu siehe Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 - Weitergehender Schadenersatz: 'Diese Verodnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.'
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Hier ist also eine eindeutige Voraussetzung, daß sich der Passagier rechtzeitig am Check-In-Schalter zur Abfertigung einfindet, um überhaupt Rechte wegen der Nichtbeförderung ableiten zu können.
Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:
- Erstattung des Ticketpreises
- frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
- frühestmögliche Beförderung zum Zielort
- Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als zwei Stunden
- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden
Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).
Art. 8 Abs. VO (EG) 261/2004 sagt aus: Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggästegegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligenVerzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sindgemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
Ausgleich zu gewähren sind.
Dies heißt mit anderen Worten: Wer individuell mit der Airline eine Gegenleistung ausgehandelt hat und freiwillig von einem überbuchen Flug zurückgetreten ist, der hat hinterher keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichsleistung. Allerdings behält er seinen Anspruch auf Betreungs- und Unterstützungsleistungen.
Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (Check-In) eingefunden.
3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.
Dann steht die Fluggast also eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-/EUR 400,- oder EUR 600,- zu, was einen pauschalen Schadenersatz darstellt. Der Fluggast kann natürlich alternativ einen höheren Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er seinen Schaden (z. B.: Kosten für nicht stornierbare Hotels oder nicht stornierbare Anschlußflüge, nicht stornierbare Bahnfahrten, entgangene Geschäftsgewinne) konkret darlegen und beziffern. Hierzu siehe Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 - Weitergehender Schadenersatz: 'Diese Verodnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.'
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Annullierung
Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert.
Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.
Im Falle der Annullierung hat der Passagier zunächst einen Anspruch auf Unterstützungleistungen, und zwar wahlweise auf:
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Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
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Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.
Im Falle der Annullierung hat der Passagier zunächst einen Anspruch auf Unterstützungleistungen, und zwar wahlweise auf:
- Erstattung des Ticketpreises
- kostenlosen Rückflug zum Abflugort
- anderweitige Beförderung zum Zielort
- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
- 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km oder einem Flug innerhalb der Europäischen Union, auch wenn die Flugstrecke länger ist und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
- 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
- wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
- oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
- oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
- Wurde der Passagier nicht bereits innerhalb der genannten Fristen unterrichtet, ist weitere Voraussetzung, daß er sich rechtzeitig zum Check-In am Flughafen einfindet.
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Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
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Sonntag, 11. August 2013
Grundlagen / Anwendbarkeit
Bevor man Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend macht, muß man erstmal überprüfen, ob diese überhaupt anzuwenden ist:
Die VO (EG) Nr. 261/2004 ist für alle Linienflüge, Charterflüge und Pauschalreisenflüge anwendbar. Sie gilt somit auch für sogen. 'Billigflüge'.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004. Demnach findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn es sich um ein Luftfahrzeug aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), handelt und dieses in der EU startet oder landet. Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.
Wenn also bspw. eine EU-Airline in den USA startet und auch dort landet, fällt dieser Flug nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004. Er fällt nur unter die Verordnung, wenn die Maschine in den USA startet und in einem Staat der EU landet.
Wenn bspw. die Nicht-EU-Airline aus den USA startet und in Europa landet, fällt dieser Flug nicht unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004 (siehe oben).
Hinsichtlich der Schweiz gibt es besondere Probleme, die in einem gesonderten Blogbeitrag erörtert werden. Es besteht nämlich zwischen der Schweiz und der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, welches besagt, daß die Schweiz die VO (EG) Nr. 261/2004 anerkennt, was jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.
Als weitere Voraussetzungen, um überhaupt Ansprüche durchsetzen zu können, muß der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und sich rechtzeitg am Check-In-Schalter einfinden, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist. Dazu in weiteren Blog-Beiträgen mehr.
Ferner muß das Flugticket zu einem jedermann und öffentlich zugänglichen Tarif gebucht worden sein. Hierzu zählen auch Flugtickets, die im Rahmen von Pauschalreisen erworben wurden. Für Reisen mit kostenlosen Tickets findet die VO (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung. Hieraus folgt, daß die Verordnung keine Anwendung auf verbilligte Tickets findet, die nur von Mitarbeitern der Airline erworben werden können. Ob die VO (EG) 261/2004 für Kinder und Babys gilt, kann man hier nachlesen.
Letztendlich kann der Fluggast keine Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 ableiten, wenn 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen (siehe Erwägungsgrund 14 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Damit ist 'höhere Gewalt' gemeint. Dies ist ein Punkt, mit welchem die Airlines oft versuchen, die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu verweigern. An den Begriff der 'außergewöhnlichen Umstände' sind sehr (!) hohe Anforderungen gestellt. Nicht jeder Defekt am Flugzeug ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'. Doch hierzu in einem späteren Blog-Beitrag mehr.
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Die VO (EG) Nr. 261/2004 ist für alle Linienflüge, Charterflüge und Pauschalreisenflüge anwendbar. Sie gilt somit auch für sogen. 'Billigflüge'.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004. Demnach findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn es sich um ein Luftfahrzeug aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), handelt und dieses in der EU startet oder landet. Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.
Wenn also bspw. eine EU-Airline in den USA startet und auch dort landet, fällt dieser Flug nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004. Er fällt nur unter die Verordnung, wenn die Maschine in den USA startet und in einem Staat der EU landet.
Wenn bspw. die Nicht-EU-Airline aus den USA startet und in Europa landet, fällt dieser Flug nicht unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004 (siehe oben).
Hinsichtlich der Schweiz gibt es besondere Probleme, die in einem gesonderten Blogbeitrag erörtert werden. Es besteht nämlich zwischen der Schweiz und der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, welches besagt, daß die Schweiz die VO (EG) Nr. 261/2004 anerkennt, was jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.
Als weitere Voraussetzungen, um überhaupt Ansprüche durchsetzen zu können, muß der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und sich rechtzeitg am Check-In-Schalter einfinden, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist. Dazu in weiteren Blog-Beiträgen mehr.
Ferner muß das Flugticket zu einem jedermann und öffentlich zugänglichen Tarif gebucht worden sein. Hierzu zählen auch Flugtickets, die im Rahmen von Pauschalreisen erworben wurden. Für Reisen mit kostenlosen Tickets findet die VO (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung. Hieraus folgt, daß die Verordnung keine Anwendung auf verbilligte Tickets findet, die nur von Mitarbeitern der Airline erworben werden können. Ob die VO (EG) 261/2004 für Kinder und Babys gilt, kann man hier nachlesen.
Letztendlich kann der Fluggast keine Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 ableiten, wenn 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen (siehe Erwägungsgrund 14 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Damit ist 'höhere Gewalt' gemeint. Dies ist ein Punkt, mit welchem die Airlines oft versuchen, die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu verweigern. An den Begriff der 'außergewöhnlichen Umstände' sind sehr (!) hohe Anforderungen gestellt. Nicht jeder Defekt am Flugzeug ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'. Doch hierzu in einem späteren Blog-Beitrag mehr.
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-Fluggastrechte durchsetzen
-Literaturhinweise
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Freitag, 9. August 2013
Inhaltsverzeichnis und Impressum
Impressum:
Klaus Schlesinger
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38124 Braunschweig
Tel.: 0177/2428929 EMail: klausschlesinger(at)web.de
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Copyright: Klaus Schlesinger
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Reiseversicherungen
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Inhaltsverzeichnis
-Warum diese Fluggastrechte-Blog?
-Grundlagen / Anwendbarkeit
-Annullierung
-Nichtbeförderung
-'Große' Verspätung
-Betreuung und Unterstützung
-Außergewöhnliche Umstände
-Weitere Fluggastrechte
-Unterschiedliche Interessenlagen
-Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Condor
-Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: TUIfly
-Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Air Berlin
-Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Easyjet
-...und den Gerichtsvollzieher beauftragen
-Gebühren für aufgegebenes Gepäck
-Steuern- und Gebühren-Rückzahlung bei Nichtflugantritt oder Stornierung durch den Kunden
-Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
-Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?
-Flüge verfallen lassen...
-Fluggastrechte durchsetzen
-Gepäckschaden
-Fluggastrecht bei Pauschalreisen
-Gelten die Fluggastrechte auch für Kinder?
-Fluggastrechte bei Anschlußverbindungen
-Literaturhinweise
-Die ultimative Urlaubspackliste
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Dienstag, 6. August 2013
Empfehlenswerte Buchungsmaschinen für Ihren Urlaub
-Pauschalreisen bei 'check24', dem Vergleichsportal im Internet,
-günstige Flüge
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-Günstige Flughafen-Hotels und -Parkplätze
-Reiseversicherungen
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Sonntag, 4. August 2013
Literaturhinweise
Einband: Taschenbuch
Seitenzahl: 127
Erscheinungsdatum: 18.03.2011
Sprache: Deutsch
ISBN: 978-3-406-61767-6
Beschreibung: Reiserecht – Guter Rat bei Urlaubsärger. Traumurlaub oder Alptraum?
Die schönsten Tage des Jahres oder Kakerlaken in der Badewanne? Oft genug hält der Reiseveranstalter nicht, was er verspricht. Über 1,2 Millionen Beschwerden beweisen, dass Ärger im Urlaub leider häufig vorkommt. Pauschalurlauber haben aber gesetzliche Rechte. Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen, sondern erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen. Der Reiserechtsexperte Ernst Führich schlägt für Sie eine Schneise durch den Dschungel der Gerichtsurteile und stellt klar:
-Welche Rechte stehen mir zu?
Die schönsten Tage des Jahres oder Kakerlaken in der Badewanne? Oft genug hält der Reiseveranstalter nicht, was er verspricht. Über 1,2 Millionen Beschwerden beweisen, dass Ärger im Urlaub leider häufig vorkommt. Pauschalurlauber haben aber gesetzliche Rechte. Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen, sondern erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen. Der Reiserechtsexperte Ernst Führich schlägt für Sie eine Schneise durch den Dschungel der Gerichtsurteile und stellt klar:
-Welche Rechte stehen mir zu?
-Wie wehre ich mich erfolgreich?
-Die Kemptener Reisemängeltabelle: Welche Rückerstattungen sind möglich?
Dieser Ratgeber sollte in keinem Reisegepäck fehlen!
-Die Kemptener Reisemängeltabelle: Welche Rückerstattungen sind möglich?
Dieser Ratgeber sollte in keinem Reisegepäck fehlen!
Portrait:
Der Autor, Prof. Dr. Ernst Führich, lehrt Wirtschafts- und Reiserecht
an der Fachhochschule Kempten. Als kompetenter Experte ist er mit vielen
Veröffentlichungen zum Reiserecht hervorgetreten und war als
Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren beteiligt.
Meine Meinung: Der Autor erklärt das Reiserecht allgemein verständlich.
Einband: Taschenbuch
Seitenzahl: 280
Erscheinungsdatum: 26.03.2014
Sprache: Deutsch
ISBN:
978-3-8440-2631-3
Beschreibung: Die Fluggastrechte-Verordnung ist nur scheinbar ein einfaches Regelwerk.
Wer konkrete Fälle bearbeiten muss und sich daher vertieft mit ihr
befasst, merkt schnell, dass ihre Verfasser nur einfache
Standardprobleme im Fokus hatten und viele Fallkonstellationen, die sich
täglich bei der Durchführung des Luftverkehrs auftun, gar nicht oder
nur unbefriedigend geregelt wurden.
Die zahlreichen Regelungslücken müssen daher von den Gerichten in den Mitgliedsstaaten geschlossen werden. Da der deutsche Bundesgerichthof oder der österreichische Oberste Gerichthof (wie auch andere oberste Gerichte in den Mitgliedstaaten) und der Europäische Gerichtshof sich bislang nur mit einigen wenigen Fragestellungen beschäftigen konnten, ist diese Arbeit weit überwiegend den zahlreichen Amts- und Landgerichten und der Literatur überlassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es so zu einer Rechtfrage viele unterschiedliche Lösungsversuche gibt.
In diesem Dickicht der luftrechtlichen Judikatur noch den „rechten Weg“ zu finden wird dadurch nicht erleichtert. Das vorliegende Werk will dabei Hilfestellung geben. Zu einen wird aufgezeigt, welche Gerichte zu welcher Frage schon eine Entscheidung gefunden haben. Zudem werden eigene Ansichten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichthofes entwickelt.
Der Nutzer dieses Kommentars profitiert dabei von der Tatsache, dass alle drei Autoren sich als Rechtsanwälte seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 überwiegend mit Fluggastrechten befassen.
Das Werk ist ein Praktiker-Kommentar. Wir Autoren versuchen daher, auf der Basis unserer täglichen anwaltlichen Erfahrung die Rechtsprobleme praxisorientiert darzustellen und – soweit möglich – jenseits der dogmatischen Verschleierung die „klaren Wege“ durch das Dickicht der zahlriechen Urteile aufzuzeigen, soweit sie sich schon erkennen lassen. Für die dogmatische Vertiefung werden aber entsprechende Hinweise gegeben.
Das Werk eignet sich daher auch für interessierte Nicht-Juristen!
Die zahlreichen Regelungslücken müssen daher von den Gerichten in den Mitgliedsstaaten geschlossen werden. Da der deutsche Bundesgerichthof oder der österreichische Oberste Gerichthof (wie auch andere oberste Gerichte in den Mitgliedstaaten) und der Europäische Gerichtshof sich bislang nur mit einigen wenigen Fragestellungen beschäftigen konnten, ist diese Arbeit weit überwiegend den zahlreichen Amts- und Landgerichten und der Literatur überlassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es so zu einer Rechtfrage viele unterschiedliche Lösungsversuche gibt.
In diesem Dickicht der luftrechtlichen Judikatur noch den „rechten Weg“ zu finden wird dadurch nicht erleichtert. Das vorliegende Werk will dabei Hilfestellung geben. Zu einen wird aufgezeigt, welche Gerichte zu welcher Frage schon eine Entscheidung gefunden haben. Zudem werden eigene Ansichten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichthofes entwickelt.
Der Nutzer dieses Kommentars profitiert dabei von der Tatsache, dass alle drei Autoren sich als Rechtsanwälte seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 überwiegend mit Fluggastrechten befassen.
Das Werk ist ein Praktiker-Kommentar. Wir Autoren versuchen daher, auf der Basis unserer täglichen anwaltlichen Erfahrung die Rechtsprobleme praxisorientiert darzustellen und – soweit möglich – jenseits der dogmatischen Verschleierung die „klaren Wege“ durch das Dickicht der zahlriechen Urteile aufzuzeigen, soweit sie sich schon erkennen lassen. Für die dogmatische Vertiefung werden aber entsprechende Hinweise gegeben.
Das Werk eignet sich daher auch für interessierte Nicht-Juristen!
Portrait: Professor Dr. Ronald Schmid ist Rechtsanwalt in Frankfurt, Justiziar
einer Fluggesellschaft und lehrt an der TU Darmstadt Luftverkehrsrecht.
Meine Meinung: Mit Abstand das Beste zu den Fluggastrechten! Es geht allerdings auch etwas preiswerter, wie die beiden nachfolgenden Bücher
belegen:
belegen:
Einband: Taschenbuch
Seitenzahl: 68
Erscheinungsdatum: 18.02.2014
Sprache: Deutsch
ISBN: 978-3-656-37218-9
Beschreibung: Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Touristik / Tourismus,
einseitig bedruckt, Note: 1,0, Fachhochschule Erfurt, Sprache: Deutsch,
Abstract: 1.
Einleitung 2. Nationales Recht 2.1 Abschluss und Inhalt des
Luftbeförderungsvertrages 2.2 Rechtsgrundlagen 2.3 Leistungsstörungen 2.3.1
Preisminderung 2.3.2 Schäden aufgrund von Verspätung, Nichtbeförderung,
Annullierung 2.3.3 Schadensersatzansprüchen wegen weiter gehender
Schäden 3. Europäisches Gemeinschaftsrecht - VO (EG) Nr. 261/2004 3.1
Anwendbarkeit 3.2 Wichtige Bestimmungen 3.2.1 Nichtbeförderung 3.2.2
Annullierung 3.2.3 (Abflug-) Verspätung 3.2.4 Weitere Bestimmungen 4.
Internationales Einheitsrecht - Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) 4.1
Anwendbarkeit 4.2 Wichtige Bestimmungen 4.2.1 Haftung bei
Personenschäden 4.2.2 Haftung bei Reisegepäck 4.2.3 (Ankunfts-)
Verspätung 4.2.4 Allgemeine Bestimmungen 5. Fazit 6. Quellenverzeichnis
Fluggastrechte mit dem EU-Fluggastrechter-Indes. Praxishandbuch. Mit checklisten und Musterbriefen von Eike Lindinger, Thomas Labacher
Einband: Taschenbuch
Seiten: 156
Erscheinungsdatum: Oktober 2012
Sprache: Deutsch
ISBN: 978-3-214-03667-6
Beschreibung: Dieses neue Praxishandbuch bietet einen kompakten Einstieg in das für Flugreisende zentrale Rechtsgebiet der Fluggastrechte:
- Überblick über Fluggastrechte und diverse Leistungsstörungen: zB Annullierung, Verspätung, Nichtbeförderung, Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck uvm
- Index Fluggastrechte: übersichtliche Auswertung der Rechtsprechung zu mehr als 150 Stichwörtern von Abfertigung bis Zwischenstopp in Form einer tabellarischen, alphabetisch geordneten Übersicht
- Texte der wichtigsten Rechtsgrundlagen
Mit Checklisten und Musterbriefen!
Meinung: "Unverzichtbar für Flugreisende!" (ORF Nachlese Nr. 4/2013, Beatrice Laschober)
Hier gibt es weitere Bücher zum Reiserecht und zu den Fluggastrechten.
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Einband: Taschenbuch
Seiten: 156
Erscheinungsdatum: Oktober 2012
Sprache: Deutsch
ISBN: 978-3-214-03667-6
Beschreibung: Dieses neue Praxishandbuch bietet einen kompakten Einstieg in das für Flugreisende zentrale Rechtsgebiet der Fluggastrechte:
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Samstag, 3. August 2013
Ihre ultimative Urlaubpackliste
Ihre Urlaubspackliste für Backpacker und Weltenbummler
Packliste für Backpacking und Weltreisen
Hier findest du eine vollständige Packliste für deine Reise mit sämtlichem Equipment, das man für eine Reise in warme Länder (!) braucht. Die Liste habe ich über viele Jahre bei all meinen Reisen immer weiter optimiert und angepasst.Viele Teile kannst du bequem online bestellen. So sparst du Zeit und Geld bei der Reisevorbereitung.
Je nach persönlichen Vorlieben lässt du die nicht benötigten Sachen aus der Packliste einfach weg.
Don’t forget: Du musst alles tragen und im Ausland sind viele Sachen leicht zu bekommen.
Meine Empfehlung zum kostenfreien Geld abheben weltweit:
Alle meine Sachen passen in einen Koffer der Fa. 'Hauptstadtkoffer'. Diese Koffer findet man am Kofferband am Flughafen sofort.
Packliste Aufbewahrung
- Alternativ zum Koffer: Trekkingsrucksack
- Tagesrucksack mit Regencape (ca. 10 – 20 Liter)
- Geldgürtel für Wertsachen oder
- 'Eastpakl'-Gürteltasche für Wertsachen
- faltbare Tasche oder kleine Tasche für Strand oder Stadtausflüge
- Hänge-Kulturbeutel von 'Jack Wolfskin'
- Kompressionstüten zum besseren Verstauen von Wäsche
- Unterwäschebeutel
- tragbarer Safe mit großem Zahlenschloß (besser als das mitgelieferte Schloss, da man den Schlüssel verlieren kann) für Macbook, iPad, Geld, Ausweise und andere Wertgegenstände
- Zipper Beutel
- Zip-Plastikbeutel, robuste Mülltüten
- Rucksackzahlenschlösser für Rucksack, Tagesrucksack und Koffer (besser als Schlüsselschlösser, da man die kleinen Schlüssel leicht verlieren kann)
- Moskitonetz
- Quallenschutzanzug
Packliste Geld & Dokumente
- Flug- und Bahntickets
- Adresse der Unterkunft
- gültiger Reisepass, Kopie Reisepass laminiert (Wichtige Dokumente zu laminieren ist sehr sinnvoll. Falls der Reisepass verlangt wird, kann man oft die Kopie als Pfand hinterlegen wie zum Beispiel beim Rollerverleih oder im Hotel. Notfallnummern knittern nicht in Gepäckstücken und werden unleserlich.)
- Kreditkarten
- Versicherungskarte der Auslandskrankenversicherung
- Bargeld US $ und € in sinnvoller Stückelung
- 20 x 1 US$ Note als Tip für gute Leistungen
- Internationaler Führerschein
- Internationaler Studentenausweis
- Tauchschein und Logbuch
- 10 Passbilder (für Visa-on-Arrival)
- Ausdruck der Nummer und Adresse der Auslandskrankenversicherung, Sperrnummern der Kreditkarten, Blutgruppe, Kontakt zu Hause. Am besten auch als laminierte Karte, die im Tagesrucksack oder Hipbag verbleibt.
Packliste Kleidung
- Buffy Tuch (kann als Hals- oder Kopftuch verwendet werden)
- Basecap oder Mütze
- Kurze Hose Damen / kurze Hose Herren
- 3/4 Hose Damen / 3/4 Hose Herren
- Zip-Off-Hose Damen / Zipp-Off-Hose Herren
- lange Hose Damen / lange Hose Herren (nur für längeren Aufenthalt in klimatisietren Räumen)
- Jeans Damen / Jeans Herren
- Gürtel Damen / Gürtel Herren
- Traveller-Jacke Damen / Traveller-Jacke Herren
- T-Shirts Damen / T-Shirts Herren
- Tops
- Abendgarderobe Damen / Abendgarderobe Herren (nur für gehobene Hotels oder Anlässe)
- leichte, feste Laufschuhe Damen / leicht, feste Laufschuhe Herren
- Sneakerssocken Damen / Sneakerssocken Herren
- Ballerinas zum Ausgehen
- Sandalen Damen / Sandalen Herren
- Flip-Flops Diese Flipflops sind gold wert, weil sie bequem sind und nicht kaputt gehen
- Trekkingschuhe Damen / Treckingschuhe Herren
- Unterwäsche Damen / Unterwäsche Herren
- Sport-BHs
- Sportsocken Damen / Sportsocken Herren (atmungsaktiv und schnelltrocknend)
- Bikini
- Badeshorts/Badehose
- Mikrofaser Travel Handtuch klein und groß, schnell trocknend
- leichter Schlafanzug Damen / leichter Schlafanzug Herren
- Sarong Tuch
- Kleid
- Rock
Packliste Kosmetik
- Sonnenmilch mit hohem Lichtschutzfaktor
- Zahnbürste
- Zahnpasta
- Zahnseide
- Zahnputzbecher
- Rasierer
- Ersatzklingen
- Rasierschaum
- After-Shave
- Gesichtswaschlotion
- Gesichtswasser
- Kamm, Bürste
- Deo Damen / Deo Herren
- Parfüm Damen / Parfüm Herren
- Gesichtscreme Damen / Gesichtscreme Herren
- Lippenschutzstift (Blistex oder Labello)
- Duschgegel Damen / Duschgel Herren
- Shampoo
- Haarkur
- Nagelschere
- Nagelknipser
- Pinzette
- Nagelfeile
- Handcreme
- Haarspangen
- Haargummi
- Kontaktlinsen mit Zubhör
- Wattestäbchen
- Wattepads
- Taschentücher
- Feuchte Toilettentücher
- Taschenspiegel
- Tampons
- Slipeinlagen
- Makeup
- Kondome
- Sonnenschutz
- After-Sun-Lotion
- Haarspray
- Haargel
- Ohrenstöpsel
- Schlafbrille
Packliste Reiseapotheke
- persönliche Medikamente (zum Beispiel Pille, chronische Erkrankungen)
- Kopf- und Schmerztabletten (Paracetamol, Aspirin)
- Wund- und Heilsalbe (Bepanthen)
- Blasenpflaster
- Desinfektionsspray
- Desinfektionstücher
- Durchfalltabletten (Kohletabletten)
- Salbe gegen Mückenstiche
- Nasenspray
- Mückenspray
- Einmalspritze
- Steroid- oder Kortisonsalbe (allergischer Ausschlag)
- Verbandszeug
- Malariaprophylaxe (falls man in Malariagebiete reist)
- Herpes-Salbe
- Übelkeitstabletten (für Busfahrten, Tauchboote…)
- Fieberthermometer
- Fenistil gegen Sonnenbrand
- Halslutschtabletten
Packliste Technik
- Notebook oder MacBook Air
- Digitalkamera, Kameratasche, Ladekabel, Speicherkarten, Akku, Ersatzakku, USB-Kabel, USB Kartenleser
- USB-Stick
- externe Festplatte als Backup für die Fotos
- Weltreiseadapter
- Ladekabel für alle technischen Geräte
- Neoprenhülle für iPad
- iPad mit Ladekabel
- Tastatur für ipad
- Smartphone oder iPhone SIM-Lock-frei mit Ladekabel
- mobiler Akku PowerTube
- iPod Nano mit Ladekabel & Kopfhörern
- Kopfhörer für Smartphone oder iPhone
- Reiseföhn
- Action Kamera GoPro 3
- Reisewecker
Packliste Sonstiges
- Reiseführer für Thailand
- Kleines Notizbuch
- 2 Kugelschreiber
- Sonnenbrille mit Etui
- Feuerzeug
- Taschenmesser (ACHTUNG: Nicht ins Handgepäck!)
- Buch
- Magnetische Lesezeichen
- eBooks und Filme auf iPad oder Kindle
Scannen und digital in der Cloud (Dropbox) hinterlegen
- Flugtickets
- Buchungsbestätigungen für Hotel/Mietwagen
- Reisepass
- Impfpass
- Allergiepass
- Versicherungsdokumente wie Auslandskrankenversicherung oder Reisegepäckversicherung
- Internationaler Führerschein
- PADI Tauchausweis
- Studentenausweis
- Passbilder
- Notfallnummern, Adressen und Geburtstage
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