Freitag, 18. September 2015

Fluggastrechte bei Anschlußverbindungen

Bei Anschlußverbindungen gilt, daß jeder Flug isoliert betrachtet werden muß. So war es in der Vergangeheit. Dieses Prinzip hat der EuGH durch drei wegweisende Urteile durchbrochen:

1.
Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.  

Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.

Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!

Den Urteilen liegt der Fall zu Grund, daß der Flug in Europa begann, der erste (Zubringer-)Flug sich verspätete und der Anschlußflug verpaßt wurde, so daß es außerhalb Europas zu besagter 'großer Verspätung' von über drei Stunden kam.

2.
Es wird mit einer nicht in Europa ansässige Airline geflogen. Eine Zwischenlandung erfolgt im außereuropäischen Ausland, wo die VO (EG) 261/2004 nicht gilt. Vom Ort der Zwischenlandung wird zum Endziel außerhalb Europas geflogen. Der erste Flug verläuft pünktlich, der zweite Flug veerspätet sich. Nach Willen der Richter des EuGH steht auch hier den Passagieren eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichsleiystung über EUR 200,-, 400,- oder 600,- zu. Dazu Urteil des EuGH  v.31.05.2018, Az. C-537/17 mit Koemmentar auf Legal Tribune.

3.
Es wird mit einer Airline mit Sitz in Europa losgeflogen. Die Anschlußverbindung liegt außerhbalb Europas mit einer nicht in der EU ansässige Airline. Der erste Flug verläuft planmäßig. Der Anschlußflug außerhalb Europas mit einer außereuropäischen Airline verspätet sich. Nach Willen der Richter des EuGH steht den Passagieren auch hier eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichsleistung zu. Voraussetzung: Beide Flüge wurden im Rahmen einer einzigen Buchung (ein Flugschein) gebucht. Hierzu das Urteil des EuGH v. 11.07.2019, Az. C-502/18 mit Kommentar auf der Legal Tribune.
Hierbei muß man sich an die Airline mit Sitz in der EU wenden (obwohl die airline außerhalb der EU für die Verspätung verantwortlich ist), welche sich das Geld von der außereuropäischen Airline als Schaden wieder holen kann.

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