'Bisher wurde von unteren Instanzgerichten vertreten, dass auch Babys
und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben,
einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hätten (vgl. AG Düsseldorf, Urteil
vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11).
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass
kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf
finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG
haben. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der
Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste -also auch Kinder-, die kostenlos reisen, vom
Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. Blum
& Hanke, RAe, Berlin auf:
rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html
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Dazu ist
anzumerken: Alle Kinder, für die extra ein Flugschein erworben wurde,
sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden
Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch
gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu;
hierzu: Auch ein Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges 16 Monate alt
war, steht ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1
lit. a) VO zu, wenn ein Kindertarif entrichtet wurde. Es kommt nicht
darauf an, ob es einen eigenen Sitzplatz hatte (LG Stuttgart 7.11.2012,
Az.: 13 S 95/12).
Fazit: Reisen Kleinkinder oder Babys zum Nulltarif mit, haben diese keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Wird für Kinder ein Flugschein erworben, haben auch sie Anspruch auf
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Die EU Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004, die Durchsetzungsmöglichkeiten für die Passagiere und die Abwehrtaktiken der Airlines werden allgemein verständlich dargestellt
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Donnerstag, 17. September 2015
Montag, 12. August 2013
'Große' Verspätung
Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.
Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!
Fazit: Auch im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
Diese beträgt:
Bei einer Verspätung von über fünf Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dieser Anspruch ist wahlweise auf -Erstattung des Ticketpreises, -kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder -anderweitige Beförderung zum Zielort gerichtet.
Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!
Fazit: Auch im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
Diese beträgt:
- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
Bei einer Verspätung von über fünf Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dieser Anspruch ist wahlweise auf -Erstattung des Ticketpreises, -kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder -anderweitige Beförderung zum Zielort gerichtet.
Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
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Nichtbeförderung
Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.'
Hier ist also eine eindeutige Voraussetzung, daß sich der Passagier rechtzeitig am Check-In-Schalter zur Abfertigung einfindet, um überhaupt Rechte wegen der Nichtbeförderung ableiten zu können.
Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:
Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).
Art. 8 Abs. VO (EG) 261/2004 sagt aus: Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggästegegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligenVerzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sindgemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
Ausgleich zu gewähren sind.
Dies heißt mit anderen Worten: Wer individuell mit der Airline eine Gegenleistung ausgehandelt hat und freiwillig von einem überbuchen Flug zurückgetreten ist, der hat hinterher keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichsleistung. Allerdings behält er seinen Anspruch auf Betreungs- und Unterstützungsleistungen.
Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (Check-In) eingefunden.
3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.
Dann steht die Fluggast also eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-/EUR 400,- oder EUR 600,- zu, was einen pauschalen Schadenersatz darstellt. Der Fluggast kann natürlich alternativ einen höheren Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er seinen Schaden (z. B.: Kosten für nicht stornierbare Hotels oder nicht stornierbare Anschlußflüge, nicht stornierbare Bahnfahrten, entgangene Geschäftsgewinne) konkret darlegen und beziffern. Hierzu siehe Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 - Weitergehender Schadenersatz: 'Diese Verodnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.'
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Hier ist also eine eindeutige Voraussetzung, daß sich der Passagier rechtzeitig am Check-In-Schalter zur Abfertigung einfindet, um überhaupt Rechte wegen der Nichtbeförderung ableiten zu können.
Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:
- Erstattung des Ticketpreises
- frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
- frühestmögliche Beförderung zum Zielort
- Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als zwei Stunden
- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden
Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).
Art. 8 Abs. VO (EG) 261/2004 sagt aus: Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggästegegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligenVerzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sindgemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
Ausgleich zu gewähren sind.
Dies heißt mit anderen Worten: Wer individuell mit der Airline eine Gegenleistung ausgehandelt hat und freiwillig von einem überbuchen Flug zurückgetreten ist, der hat hinterher keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichsleistung. Allerdings behält er seinen Anspruch auf Betreungs- und Unterstützungsleistungen.
Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.
Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (Check-In) eingefunden.
3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.
Dann steht die Fluggast also eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-/EUR 400,- oder EUR 600,- zu, was einen pauschalen Schadenersatz darstellt. Der Fluggast kann natürlich alternativ einen höheren Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er seinen Schaden (z. B.: Kosten für nicht stornierbare Hotels oder nicht stornierbare Anschlußflüge, nicht stornierbare Bahnfahrten, entgangene Geschäftsgewinne) konkret darlegen und beziffern. Hierzu siehe Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 - Weitergehender Schadenersatz: 'Diese Verodnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.'
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Annullierung
Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert.
Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.
Im Falle der Annullierung hat der Passagier zunächst einen Anspruch auf Unterstützungleistungen, und zwar wahlweise auf:
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Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.
Im Falle der Annullierung hat der Passagier zunächst einen Anspruch auf Unterstützungleistungen, und zwar wahlweise auf:
- Erstattung des Ticketpreises
- kostenlosen Rückflug zum Abflugort
- anderweitige Beförderung zum Zielort
- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
- 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km oder einem Flug innerhalb der Europäischen Union, auch wenn die Flugstrecke länger ist und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
- 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
- wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
- oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
- oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
- Wurde der Passagier nicht bereits innerhalb der genannten Fristen unterrichtet, ist weitere Voraussetzung, daß er sich rechtzeitig zum Check-In am Flughafen einfindet.
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