Posts mit dem Label große Verspätung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label große Verspätung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 22. März 2015

Fluggastrechte durchsetzen

Die Durchsetzung der Fluggastrechte, sei es nach Annullierung, Nichtbeförderung, 'großer' Verspätung, Nichtrückzahlung der Steuern und Gebühren nach storniertem Fluticket, Gepäckverlust oder einem anderen Grund stößt in vielen Fällen auf Schwierigkeiten. 

Darum sollten Sie wie folgt vorgehen: Schreiben Sie zunächst die Airline an, schildern Sie dabei den Sachverhalt und geben Ihre Forderung an. Setzen Sie eine eindeutige Frist! Bei inländischen Fluggesellschaften dürften zwei bis drei Wochen ausreichend sein, bei ausländischen Fluggesellschaften sollten drei bis vier Wochen ausreichend sein. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden. - Vermeiden Sie teure kostenpflichtige Hotline-Telefongespräche. 

Auch Kinder und Babys als Fluggäste können einen eigenen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung haben!

Einen kostenlosen Musterbrief von 'finanztip' an die Airline für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 
Ein Musterschreiben zur Erstattung der Steuern, Gebühren und des Ticketpreises nach freiwilliger/m Stornierung / Nichtantritt des Fluges durch den Passagier von der VBZ Brandenburg finden sie hier.
Priesvergleich Pauschalreisen check24














Oft reagieren die Airlines nicht oder schicken einen Antwortbrief, welcher Ihren berechtigten Anspruch ablehnt und vor nichtssagenen Allgemeinfloskeln nur so trieft. Auch versuchen Airlines häufig die Schuld auf vermeintlich Dritte zu schieben oder versuchen sich auf höhere Gewalt / 'außergewöhnliche Umstände' zu berufen, was in den meisten Fällen nicht zutrifft. 

Doch wie sollte man nun nach verstrichener gesetzter Frist oder Ausreden  der Airline weiter vorgehen? 

Akzeptieren Sie auch keine Gutscheine und lassen Sie sich nicht mit geringen Geldbeträgen 'abspeisen'.  

Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wendet. Die Vorteile und Voraussetzungen dieses Verfahrens sind in diesem Blogbeitrag aufgeführt. Eine der Voraussetzungen ist allerings, daß die Airline im Trägerverein der Schlichtungsstelle Mitglied ist. - Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.'  ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!).

Entschließt man sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline zu  erheben.

Anzeige: Die Koffer von der Firma 'Hauptstadtkoffer' sind unverwechselbar und spiegeln das Lebensgefühl der Stadt, der Menschen sowie die individuelle Persönlichkeit eines jeden Besitzers wider. Dank 'Hauptstadtkoffer' ist die Zeit der Verwechslungen an Gepäckbändern und Bahnhöfen endlich vorbei!

Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger zunächst vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.

Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:

Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Verfahrenskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (als nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.

Man sollte auch darauf achten, daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei am eigenen Wohnort oder am Sitz des Gerichts hat. Hat der Rechtsanwalt hingegen seine Kanzlei an einem anderen Ort und muß zu einem Gerichtstermin anreisen, kann es sein, daß man auf dessen Fahrtkosten zum Gericht 'hängen' bleibt.
Bei einer Luftbeförderung kann der Verbraucher nicht am eigenen Wohnsitz klagen. Mögliche Gerichtsstände (=Klageorte)  sind bei einer Luftbeförderung der Sitz der Fluggesellschaft, der Abflugort und der Ankunftsort. - Eine Ausnahme hiervon ist die Klage wg. Gepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen am Wohnsitz des Passagiers.

'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. - „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche

Scheut man trotzdem das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienste mehrerer Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright' u. a (siehe Tabelle unten). Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen diese Firmen auf ihre Kosten einen spezialisierten Anwalt und gehen nötigenfalls vor Gericht.

Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten, nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!

Dienstleister Kosten
Flugrecht24.de erfolgsbasiert 22 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
ClaimFlights erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
Flug-verspaetet erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
Flightright erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
EU claim erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 MwSt.)
Passengersfriend erfolgsbasiert 36 % Provision (inkl. MwSt.)
Fairplane erfolgsbasiert 24,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
refund.me erfolgsbasiert 15–25 % Provision (zzgl. 19 % Ust.)
Juvaro.com erfolgsbasiert 20 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.) – Gruppen-/Familienrabatte
EUflight.de Bargeld Vorabentschädigung 30–39 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)


Dieser Blogbeitrag könnte auch Sie interessieren:
-Literaturhinweise

Von mir empfohlene Buchungsseiten

Sonntag, 20. Oktober 2013

...und den Gerichtsvollzieher beauftragen

Mittlerweile gewinnen fast immer die Passagiere die Gerichtssverfahren gem. der EU-weit geltenden 'Fluggastrechte-Verordnung' - oder wie es im Amtsdeutsch heißt, der 'VO (EG) 261/2004'. Und dann hat man ein Urteil in der Hand und die Airline zahlt... - bis auf einen ganz krassen Fall:

'Zum Jahreswechsel wollte der 58jährige Carl-Heinz Strudthoff Sylvester auf La Palma verbringen. Doch der Abflug mit spanischen 'Iberia' verspätete sich um mehr als fünf Stunden. Schließlich landete der 58jährige Berliner mit fast sieben Stunden Verspätung auf der Kanareninsel. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH ist dies als 'große Verspätung' zu werten und mit einer Annullierung gleichzusetzen, was zur Folge hat, daß ihm und seiner Begleitung jeweils EUR 400,- Ausgleichsleitung zustanden.

Auf Forderungsschreiben des Berliners an die Fluggesellschaft reagierte diese nicht, so daß Carl-Heinz Strudthoff im März 2011 einen Anwalt einschaltete. Es kam zum Prozeß vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding.

'Hier konnte Iberia keine Entschuldigung für die Flugverspätung vortragen, wie etwas Wetterbedingungen, die einen Abflug für mehrere Stunden objektiv unmöglich machten. Zum zweiten Gerichtstermin erschien noch nicht einmal ein Vertreter von Iberia. So fällte das Gericht im Februar 2012 ein so genannten 'Versäumnisurteil, in welchem es dem Reisenden und seiner Belgeitung insgesamt EUR 800,- zusprach (Az.: 16 C 217/11). 

Besser kann die Ausgangsposition für einen Fluggast eigentlich nicht sein!

Aber die Iberia zahlte trotzdem nicht. Selbst eine Drohung mit dem Gerichtsvollzieher blieb erfolglos. Erst nachdem die von Strudthoff beauftragte Anwaltskanzlei beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt hatte, dass ein Gerichtsvollzieher die Summe eintreibt, überwies Iberia Ende Juli 2012 das Geld.' Quelle: Stiftung Warentest 

Aber auch bei Condor mußte schon einmal der Gerichtsvollzieher erscheinen, sie aus einem 'Siegel-online'-Artikel v. 05.04.2016 hervorgeht: 'Ein Kunde der Firma Condor wartete jahrelang auf Entschädigung für einen verspäteten Flug. Erst als ein Gerichtsvollzieher versuchte, eine Maschine des Unternehmens zu pfänden, ging alles ganz schnell. ...
Mit dem Flugzeug, das einen zweistelligen Millionenbetrag wert ist, sollten theoretisch 600 Euro eingetrieben werden, die die Airline trotz eines gültigen Vollstreckungstitels nicht an einen Kunden gezahlt hatte.


Als die Airline nicht zahlte, schaltete der wütende Kunde schließlich das Fluggastrechteportal Flightright ein, eine Firma, die gegen Provision im Auftrag von Kunden ausstehende Entschädigungen von Airlines erstreitet. Als Condor nach einem jahrelangen Mahnverfahren noch immer nicht zahlte, kam schließlich der Gerichtsvollzieher zum Flughafen Salzburg.
Erst da reagierte die Airline. "Der Kunde hatte ohne Zweifel diesen Anspruch", sagte ein Condor-Sprecher der "Welt". "Als wir davon erfahren haben, haben wir sofort gezahlt. Wir entschuldigen uns, das ist nicht gut gelaufen."'

Diese Blogbeiträge könnte auch Sie interessieren:
-Fluggastrechte durchsetzen
-Literaturhinweise

Von mir empfohlene Buchungsseiten

Mittwoch, 18. September 2013

Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: TUIfly

Mit welchen fadenscheinigen und nicht haltbaren Argumenten die Airlines versuchen, ihren Kunden die geltend gemachten Ausgleichszahlungen zu verwehren, wird hier am Beispiel der TUIfly aufgezeigt:

So fing es an:
Herr X wollte mit TUIfly von Boa Vista nach Basel fliegen. Der Abflug erfolgte noch pünktlich. Es erfolgte eine Zwischenlandung in Sal. Nach der Zwischenlandung in Sal erfolgte eine Durchsage des Kapitäns, daß aufgrund eines geplatzen Reifens nicht -wie vorgesehen und gebucht- in Basel gelandet werde sondern der Flug nach Frankfurt/Main umgeroutet werde. Von dort erfolge ein Bustransport, mit welchem Herr X mit fast sechsstündiger Verspätung in Basel eintraf.

Hierbei ist anzumerken, daß ein Reifenplatzer am Flugzeug keinen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellt mit welchem sich die Airline entlasten und somit von der Ausgleichszahlung befreien könnte (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.:  20 C 84/11).

Es ist also festzustellen, daß es zu einer sogen. 'großen Verspätung' (über drei Stunden Ankunftsverspätung) kam. Gleichzeitig kann dies auch als Annullierung betrachtet werden, denn die ursprüngliche Flugplanung wurde aufgegeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Bus(weiter)beförderung zum Endziel erfolgte (AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, Az. 3 C 1132/12 (36).

Und dann: 
Die Rechtslage ist klar und eindeutig. - Also fordert Herr X mit einem Schreiben von der TUIfly eine Ausgleichsleistung über EUR 600,-, da die Flugstrecke über 3500 km betrug, mit einer europäischen Airline erfolgte und zu einem europäischen Zielflughafen führte.

Doch weit gefehlt:
In einem Antwortschreiben teilt die TUIfly Herrn X mit, daß sie seinen Anspruch ablehnen müsse: Begründung: Der Zielflughafen Basel (BSL) gehöre nicht der EU an.

Die tatsächliehe Rechtslange ist aber eine ganz andere: 
Herr X ist empört: Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet!

Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.

Und selbst ein Schweizer Gerichtsentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die Schweizer, sondern die Französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).

Fazit:
Selbst ein rechtlich nicht versierter Laie erkennt das Abweichen der Argumentation der TUIfly von der tatsächlichen Rechtslage. - Es bleibt hier nur zu hoffen, daß zumindest das fliegende Personal der TUIfly weiß, in welchem Land sich welcher Flughafen befindet...

Letztendlich sah sich Herr X gezwungen, ein Gerichtsverfahren gegen die TUIfly zu initiieren. Dazu beauftragte er einen bekannten Hannoveraner Rechtsanwalt, welcher sich u. a. auf Reise- und Luftfahrtrecht spezialisiert hat.

Und Herr X bekam Recht:

Die Fluggesellschaft vertrat dann vor Gericht die Ansicht, der streitgegenständliche Flug sollte geplant auf dem Schweizer Teil des Flughafens, mit dem IATA-Code 'BSL' für Basel, landen. Daher sei die Verordnung auf diesen Flug nicht anwendbar.

Das zuständige Amtsgericht Hannover, wo das beklagte Luftfahrtunternhmen seinen Sitz hat, teilte diese Auffassung der Fluggesellschaft nicht und sprach dem Fluggast EUR 600,- Ausgleichsleistung zu - mit der Begründung: 'Der Wortlaut des Art. 3 (1) b) der VO (EG) 261/2004 spricht ausdrücklich von einem Flughafen „im Gebiet“ eines Mitgliedsstaates. Das lässt darauf schließen, dass der europäische Gesetzgeber die Bestimmung des Zielflughafens nach der tatsächlichen, geografischem Lage bemessen wollte. Für die Gegenbehauptung, die Kürzel der IATA-Codes seien diesbezüglich maßgeblich, findet sich weder eine sachliche Rechtfertigung noch eine Stütze im Gesetz. Diese dienen lediglich der Identifizierbarkeit von Flughäfen, sollen aber nicht das Staatsgebiet der betroffenen Zielflughäfen feststellen.' (Urteil AG Hannover v. 28.03.2014, Az.: 562 C 9420/13)

Und so erhielt Herr X nach über einem Jahr seine Ausgleichsleistung über EUR 600,-.  

Diese Blogbeiträge könnte auch Sie interessieren:
-Fluggastrechte durchsetzen
-Literaturhinweise

Von mir empfohlene Buchungsseiten

Donnerstag, 12. September 2013

Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Condor

Viele Fluggesellschaften verweigern den Passagieren die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen. Die ARD-Fernsehsendung 'PLUSMINUS' zeigte etwas Kurioses am Beispiel 'Condor'.

So fing es an:
'Ehepaar Steinmann will im Frühjahr nach Griechenland fliegen. Um 12:55 Uhr soll der Flug starten. Doch erst gegen 16.00 Uhr dürfen alle Passagiere einsteigen, der Flieger rollt zur Startbahn. Plötzlich riecht es nach Kerosin, Feuerwehr und Rettungswagen erscheinen auf dem Flugfeld, dann verkündet der Kapitän einen Triebwerksschaden, berichten die Steinmanns. Der Flug wird abgebrochen und auf den nächsten Tag verschoben - 30 Stunden Verspätung.' Quelle: daserste

Und dann: 
'Steinmanns sind empört. Denn die Rechtslage ist klar und eindeutig. Inzwischen gibt es einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die klar machen: Die Passagiere haben sehr weitgehende Rechte. Flugrechtsexperte Ronald Schmid hat vor dem EuGH ein entscheidendes Urteil erstritten. Er weiß, dass fast alle Airlines Ansprüche zuerst ablehnen. Systematisch werde versucht, die Passagiere zu entmutigen, ihre Rechte durchzusetzen.

Wer doch sein Recht will, landet vor Gericht. Zum Beispiel beim Amtsgericht Rüsselsheim. Condor hat dort seinen Sitz. Seit das Fluggastrechte-Gesetz gilt, wird das kleine Amtsgericht praktisch überrollt mit Klagen. Die Zivilrichter machen kaum noch etwas anderes! Akten von 2.800 Verspätungsfällen jährlich stapeln sich hier. Das sind zehnmal so viele wie noch vor drei Jahren. Statt 2,5 hat das Gericht inzwischen sechs Richterstellen.

'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche

Doch dann kommt es ganz absurd:
Für den Heraklion-Flug der Steinmanns gibt es inzwischen mehr als zehn Gerichtsurteile. Alle zugunsten der Passagiere. Die Steinmanns wenden sich wieder an Condor, doch ohne Erfolg.

Doch Condor hält das für ganz normal. In einer Stellungnahme an PLUSMINUS erklärt das Unternehmen: "Jeder Fall wird einzeln geprüft. Im Zweifelsfall wird eine gütliche Einigung mit dem Passagier angestrebt."

Zehn Urteile reichen offenbar noch nicht für eine gütliche Einigung. Condor zwingt die Steinmanns, tatsächlich ihre Entschädigung als elfte Partei nochmal vor Gericht einzuklagen - für ein und denselben Flug.Quelle: daserste

Fazit:
'Der Reiserechtler Prof. Ronald Schmid hält solche unnötigen Prozesse für inakzeptabel.

Die Strategie der Airlines scheint erfolgreich: Höchstens jeder fünfte bekommt sein Geld. Denn nur die wenigsten bleiben hartnäckig und boxen ihr Recht durch. Auch die Steinmanns hatten sich erst nicht getraut, zum Anwalt zu gehen. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, und deshalb fürchteten sie sich vor möglichen Kosten.' Quelle: daserste 

Diese Blogbeiträge könnte auch Sie interessieren:
-Fluggastrechte durchsetzen
-Literaturhinweise

Von mir empfohlene Buchungsseiten

Montag, 12. August 2013

'Große' Verspätung

Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.  

Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.

Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!

Fazit: Auch im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Diese beträgt:
  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
  • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
  • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
Bei einer 'großen' Verspätung von über drei (!) Stunden hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung, Benutzung von Telekommunikationsmitteln). 

Bei einer Verspätung von über fünf Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dieser Anspruch ist wahlweise auf -Erstattung des Ticketpreises, -kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder -anderweitige Beförderung zum Zielort gerichtet.
    Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte. 

    Einen kostenlosen Musterbrief für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 

    Diese Blogbeiträge könnte auch Sie interessieren:
    -Fluggastrechte durchsetzen
    -Literaturhinweise
    Von mir empfohlene Buchungsseiten