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Sonntag, 22. März 2015

Fluggastrechte durchsetzen

Die Durchsetzung der Fluggastrechte, sei es nach Annullierung, Nichtbeförderung, 'großer' Verspätung, Nichtrückzahlung der Steuern und Gebühren nach storniertem Fluticket, Gepäckverlust oder einem anderen Grund stößt in vielen Fällen auf Schwierigkeiten. 

Darum sollten Sie wie folgt vorgehen: Schreiben Sie zunächst die Airline an, schildern Sie dabei den Sachverhalt und geben Ihre Forderung an. Setzen Sie eine eindeutige Frist! Bei inländischen Fluggesellschaften dürften zwei bis drei Wochen ausreichend sein, bei ausländischen Fluggesellschaften sollten drei bis vier Wochen ausreichend sein. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden. - Vermeiden Sie teure kostenpflichtige Hotline-Telefongespräche. 

Auch Kinder und Babys als Fluggäste können einen eigenen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung haben!

Einen kostenlosen Musterbrief von 'finanztip' an die Airline für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 
Ein Musterschreiben zur Erstattung der Steuern, Gebühren und des Ticketpreises nach freiwilliger/m Stornierung / Nichtantritt des Fluges durch den Passagier von der VBZ Brandenburg finden sie hier.
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Oft reagieren die Airlines nicht oder schicken einen Antwortbrief, welcher Ihren berechtigten Anspruch ablehnt und vor nichtssagenen Allgemeinfloskeln nur so trieft. Auch versuchen Airlines häufig die Schuld auf vermeintlich Dritte zu schieben oder versuchen sich auf höhere Gewalt / 'außergewöhnliche Umstände' zu berufen, was in den meisten Fällen nicht zutrifft. 

Doch wie sollte man nun nach verstrichener gesetzter Frist oder Ausreden  der Airline weiter vorgehen? 

Akzeptieren Sie auch keine Gutscheine und lassen Sie sich nicht mit geringen Geldbeträgen 'abspeisen'.  

Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wendet. Die Vorteile und Voraussetzungen dieses Verfahrens sind in diesem Blogbeitrag aufgeführt. Eine der Voraussetzungen ist allerings, daß die Airline im Trägerverein der Schlichtungsstelle Mitglied ist. - Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.'  ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!).

Entschließt man sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline zu  erheben.

Anzeige: Die Koffer von der Firma 'Hauptstadtkoffer' sind unverwechselbar und spiegeln das Lebensgefühl der Stadt, der Menschen sowie die individuelle Persönlichkeit eines jeden Besitzers wider. Dank 'Hauptstadtkoffer' ist die Zeit der Verwechslungen an Gepäckbändern und Bahnhöfen endlich vorbei!

Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger zunächst vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.

Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:

Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Verfahrenskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (als nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.

Man sollte auch darauf achten, daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei am eigenen Wohnort oder am Sitz des Gerichts hat. Hat der Rechtsanwalt hingegen seine Kanzlei an einem anderen Ort und muß zu einem Gerichtstermin anreisen, kann es sein, daß man auf dessen Fahrtkosten zum Gericht 'hängen' bleibt.
Bei einer Luftbeförderung kann der Verbraucher nicht am eigenen Wohnsitz klagen. Mögliche Gerichtsstände (=Klageorte)  sind bei einer Luftbeförderung der Sitz der Fluggesellschaft, der Abflugort und der Ankunftsort. - Eine Ausnahme hiervon ist die Klage wg. Gepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen am Wohnsitz des Passagiers.

'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. - „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche

Scheut man trotzdem das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienste mehrerer Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright' u. a (siehe Tabelle unten). Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen diese Firmen auf ihre Kosten einen spezialisierten Anwalt und gehen nötigenfalls vor Gericht.

Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten, nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!

Dienstleister Kosten
Flugrecht24.de erfolgsbasiert 22 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
ClaimFlights erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
Flug-verspaetet erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
Flightright erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
EU claim erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 MwSt.)
Passengersfriend erfolgsbasiert 36 % Provision (inkl. MwSt.)
Fairplane erfolgsbasiert 24,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
refund.me erfolgsbasiert 15–25 % Provision (zzgl. 19 % Ust.)
Juvaro.com erfolgsbasiert 20 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.) – Gruppen-/Familienrabatte
EUflight.de Bargeld Vorabentschädigung 30–39 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)


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Mittwoch, 18. September 2013

Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: TUIfly

Mit welchen fadenscheinigen und nicht haltbaren Argumenten die Airlines versuchen, ihren Kunden die geltend gemachten Ausgleichszahlungen zu verwehren, wird hier am Beispiel der TUIfly aufgezeigt:

So fing es an:
Herr X wollte mit TUIfly von Boa Vista nach Basel fliegen. Der Abflug erfolgte noch pünktlich. Es erfolgte eine Zwischenlandung in Sal. Nach der Zwischenlandung in Sal erfolgte eine Durchsage des Kapitäns, daß aufgrund eines geplatzen Reifens nicht -wie vorgesehen und gebucht- in Basel gelandet werde sondern der Flug nach Frankfurt/Main umgeroutet werde. Von dort erfolge ein Bustransport, mit welchem Herr X mit fast sechsstündiger Verspätung in Basel eintraf.

Hierbei ist anzumerken, daß ein Reifenplatzer am Flugzeug keinen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellt mit welchem sich die Airline entlasten und somit von der Ausgleichszahlung befreien könnte (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.:  20 C 84/11).

Es ist also festzustellen, daß es zu einer sogen. 'großen Verspätung' (über drei Stunden Ankunftsverspätung) kam. Gleichzeitig kann dies auch als Annullierung betrachtet werden, denn die ursprüngliche Flugplanung wurde aufgegeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Bus(weiter)beförderung zum Endziel erfolgte (AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, Az. 3 C 1132/12 (36).

Und dann: 
Die Rechtslage ist klar und eindeutig. - Also fordert Herr X mit einem Schreiben von der TUIfly eine Ausgleichsleistung über EUR 600,-, da die Flugstrecke über 3500 km betrug, mit einer europäischen Airline erfolgte und zu einem europäischen Zielflughafen führte.

Doch weit gefehlt:
In einem Antwortschreiben teilt die TUIfly Herrn X mit, daß sie seinen Anspruch ablehnen müsse: Begründung: Der Zielflughafen Basel (BSL) gehöre nicht der EU an.

Die tatsächliehe Rechtslange ist aber eine ganz andere: 
Herr X ist empört: Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet!

Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.

Und selbst ein Schweizer Gerichtsentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die Schweizer, sondern die Französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).

Fazit:
Selbst ein rechtlich nicht versierter Laie erkennt das Abweichen der Argumentation der TUIfly von der tatsächlichen Rechtslage. - Es bleibt hier nur zu hoffen, daß zumindest das fliegende Personal der TUIfly weiß, in welchem Land sich welcher Flughafen befindet...

Letztendlich sah sich Herr X gezwungen, ein Gerichtsverfahren gegen die TUIfly zu initiieren. Dazu beauftragte er einen bekannten Hannoveraner Rechtsanwalt, welcher sich u. a. auf Reise- und Luftfahrtrecht spezialisiert hat.

Und Herr X bekam Recht:

Die Fluggesellschaft vertrat dann vor Gericht die Ansicht, der streitgegenständliche Flug sollte geplant auf dem Schweizer Teil des Flughafens, mit dem IATA-Code 'BSL' für Basel, landen. Daher sei die Verordnung auf diesen Flug nicht anwendbar.

Das zuständige Amtsgericht Hannover, wo das beklagte Luftfahrtunternhmen seinen Sitz hat, teilte diese Auffassung der Fluggesellschaft nicht und sprach dem Fluggast EUR 600,- Ausgleichsleistung zu - mit der Begründung: 'Der Wortlaut des Art. 3 (1) b) der VO (EG) 261/2004 spricht ausdrücklich von einem Flughafen „im Gebiet“ eines Mitgliedsstaates. Das lässt darauf schließen, dass der europäische Gesetzgeber die Bestimmung des Zielflughafens nach der tatsächlichen, geografischem Lage bemessen wollte. Für die Gegenbehauptung, die Kürzel der IATA-Codes seien diesbezüglich maßgeblich, findet sich weder eine sachliche Rechtfertigung noch eine Stütze im Gesetz. Diese dienen lediglich der Identifizierbarkeit von Flughäfen, sollen aber nicht das Staatsgebiet der betroffenen Zielflughäfen feststellen.' (Urteil AG Hannover v. 28.03.2014, Az.: 562 C 9420/13)

Und so erhielt Herr X nach über einem Jahr seine Ausgleichsleistung über EUR 600,-.  

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Mittwoch, 14. August 2013

Außergewöhnliche Umstände

Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 261/2004 besagt: 'Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.' 

Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können. In diesen Fällen haben die Passagiere keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung (250,-/400,-/600,- €). 

Häufig werden Passagiere, die ihren Anspruch bei der Airline geltend machen wollen, mit Allgemeinfloskeln nur so triefenden Serienbriefen 'abgebügelt', in welchen die Airline ihren Passagieren -meist zu Unrecht (!)-'außergewöhnliche Umstände' einzureden versucht. 

Beispiele für so eine Situation sind die Sperrung des Luftraums wegen einer Vulkan-Aschewolke, die Verspätung eines Flugzeuges wegen einer unmittelbar vorangegangen Notlandung, um einen plötzlich lebensbedrohlich erkrankten Passagier die Zuführung in ein Krankenhaus zu ermöglichen oder die vorübergehende Sperrung eines Flughafens wegen einer Bombendrohung. 

Wer ist in der Nachweispflich für 'außergewöhnliche Umstände'? - Im Zivilrecht gibt es den Grundsatz: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen.' Das heißt, wenn sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände beruft und somit von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien möchte, dann muß sie dies auch glaubhaft darlegen.

Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen 'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.:  20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.

Auch das Wetter wird immer wieder von der Fluggesellschaften als 'außergewöhnlicher Umstand' ins Feld geführt. - Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind. Außergewöhnlich waren demnach die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010. Auch sind Pilotenentscheidungen, aufgrund der Wetterverhältnisse einen Start nicht durchzuführen oder einen Ausweichflughafen anzufliegen, von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Ist jedoch nur das betroffene Flugzeug mit für die Wetterbedingungen unzureichenden Instrumenten ausgestattet, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Und was ist, wenn nur ein Teil der von einem Flughafen abgehenden Flüge aufgrund des Wetters annulliert werden muß (Bsp.: Größere zeitliche Abstände der Starts wegen dichten Nebels oder die Start- und Landebahnen werden im Wechsel vom Eis befreit)? - Auch dann wird dies als 'außergewöhnliche Umstände' gewertet, jedoch müssen alle Fluggesellschaften gleichermaßen betroffen sein!

Bei Streiks oder Arbeitsniedelegungen hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt einer Ausgleichsleistung (BGH, Urt. v. 21.8.2012 – X ZR 138/11), selbst wenn die Mitarbeiter der eigenen Airline streiken. Dies war früher anders. Damals hat man unterschieden, ob der Streik hätte vermieden werden können oder nicht. Allerdings müssen die Luftfahtunternehmen auch heute im Falle eines Streiks alles dafür tun, um dessen Folgen möglichst gering zu halten.

Eine Liste, was als 'außergewöhnlicher Umstand' von Gerichten in der Vergangenheit bejaht oder verneint wurde, gibt es beim ADAC

Wird jemand wegen nicht vollständiger Reiseunterlagen (z. B.: fehlendes Visum) nicht befördert, dann hat er keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Liegt tatsächlich ein 'außergewöhnlicher Umstand vor, dann ist das Luftfahrtunternehmen weiterhin verpflichtet, die in Art. 9 festgelegten Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotelunterbringung, Ersatz zweier Telefonate) zu erbringen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10.1.2006, Rs. C-344/04 – IATA /ELFAA (NJW 2006, 351) entschieden. 

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