Sonntag, 11. August 2013

Grundlagen / Anwendbarkeit

Bevor man Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend macht, muß man erstmal überprüfen, ob diese überhaupt anzuwenden ist:

Die VO (EG) Nr. 261/2004 ist für alle Linienflüge, Charterflüge und Pauschalreisenflüge anwendbar. Sie gilt somit auch für sogen. 'Billigflüge'.

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004. Demnach findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn es sich um ein Luftfahrzeug aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), handelt und dieses in der EU startet oder landet. Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.

Wenn also bspw. eine EU-Airline in den USA startet und auch dort landet, fällt dieser Flug nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004. Er fällt nur unter die Verordnung, wenn die Maschine in den USA startet und in einem Staat der EU landet.

Wenn bspw. die Nicht-EU-Airline aus den USA startet und in Europa landet, fällt dieser Flug nicht unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004 (siehe oben). 

Hinsichtlich der Schweiz gibt es besondere Probleme, die in einem gesonderten Blogbeitrag erörtert werden. Es besteht nämlich zwischen der Schweiz und der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, welches besagt, daß die Schweiz die VO (EG) Nr. 261/2004 anerkennt, was jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.

Als weitere Voraussetzungen, um überhaupt Ansprüche durchsetzen zu können, muß der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und sich rechtzeitg am Check-In-Schalter einfinden, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist. Dazu in weiteren Blog-Beiträgen mehr.

Ferner muß das Flugticket zu einem jedermann und öffentlich zugänglichen Tarif gebucht worden sein. Hierzu zählen auch Flugtickets, die im Rahmen von Pauschalreisen erworben wurden. Für Reisen mit kostenlosen Tickets findet die VO (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung. Hieraus folgt, daß die Verordnung keine Anwendung auf verbilligte Tickets findet, die nur von Mitarbeitern der Airline erworben werden können. Ob die VO (EG) 261/2004 für Kinder und Babys gilt, kann man hier nachlesen.

Letztendlich kann der Fluggast keine Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 ableiten, wenn 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen (siehe Erwägungsgrund 14 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Damit ist 'höhere Gewalt' gemeint. Dies ist ein Punkt, mit welchem die Airlines oft versuchen, die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu verweigern. An den Begriff der 'außergewöhnlichen Umstände' sind sehr (!) hohe Anforderungen gestellt. Nicht jeder Defekt am Flugzeug ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'. Doch hierzu in einem späteren Blog-Beitrag mehr.  

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