Montag, 5. Oktober 2015

Warum dieser Fluggastrechte-Blog?


Würden sich alle an das Gesetz halten, bedürfte es keiner Überwachungs- oder Schlichtungsorgane.

Dieser Blog stellt die Fluggastrechte dar, zeigt das Verhalten vieler Luftfahrtunternehmen auf, die ihren Kunden die Durchsetzungen dieser Rechte häufig erschweren und gibt Ratschläge und Tipps, seine Rechte als Fluggast durchzusetzten.

Die Fluggastrechte sind zum einen in der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (kurz: VO (EG) Nr. 261/2004) niedergeschrieben, und zwar für Fälle
-einer Nichtbeförderung, d. h., der Passagier zurückgewiesen und nicht mitgenommen bzw. nicht befördert wird,
-einer Annulierung des Fluges, d. h., die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird oder
-einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden.


Foto: ©Gonzalo Fuentes/Reuters









In diesen Fällen können die Fluggäste, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h., wenn es u. a. zu einer entsprechend langen Verspätung am Endziel kommt, eine Ausgleichsleistung einfordern, deren Höhe entfernungsabhängig ist und EUR 250,-, EUR 400,- oder EUR 600,- beträgt. Ferner wird geregelt wann und in welcher Form Unterstützungsleistungen zu erbringen sind. Dazu zählen z. B. Verpflegung, Getränke, kostenlose Benutzung von Telekommunikationsmitteln oder eine Hotelunterbringung.

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Darüber hinaus -und dies ist nicht in der o. a. 'Fluggastverordnung' niedergeschrieben- behandelt dieser Blog die Fälle, in denen Passagiere freiwillig von ihrem Flug zurücktreten oder diesen stornieren wollen. Dann können sie zumindest ihre an die Airline gezahlten Steuern und Gebühren für Dritte (Sicherheitsgebühren, Start- und Landegebühren für die Flughafenbetreiber) zurückfordern. Auch dieses Recht wird den Passagieren häufig von den Airlines verwehrt.
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Ein weiteres Thema behandelt Gepäckschäden.  

'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen  durchsetzen.
"Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt
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Freitag, 18. September 2015

Fluggastrechte bei Anschlußverbindungen

Bei Anschlußverbindungen gilt, daß jeder Flug isoliert betrachtet werden muß. So war es in der Vergangeheit. Dieses Prinzip hat der EuGH durch drei wegweisende Urteile durchbrochen:

1.
Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.  

Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.

Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!

Den Urteilen liegt der Fall zu Grund, daß der Flug in Europa begann, der erste (Zubringer-)Flug sich verspätete und der Anschlußflug verpaßt wurde, so daß es außerhalb Europas zu besagter 'großer Verspätung' von über drei Stunden kam.

2.
Es wird mit einer nicht in Europa ansässige Airline geflogen. Eine Zwischenlandung erfolgt im außereuropäischen Ausland, wo die VO (EG) 261/2004 nicht gilt. Vom Ort der Zwischenlandung wird zum Endziel außerhalb Europas geflogen. Der erste Flug verläuft pünktlich, der zweite Flug veerspätet sich. Nach Willen der Richter des EuGH steht auch hier den Passagieren eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichsleiystung über EUR 200,-, 400,- oder 600,- zu. Dazu Urteil des EuGH  v.31.05.2018, Az. C-537/17 mit Koemmentar auf Legal Tribune.

3.
Es wird mit einer Airline mit Sitz in Europa losgeflogen. Die Anschlußverbindung liegt außerhbalb Europas mit einer nicht in der EU ansässige Airline. Der erste Flug verläuft planmäßig. Der Anschlußflug außerhalb Europas mit einer außereuropäischen Airline verspätet sich. Nach Willen der Richter des EuGH steht den Passagieren auch hier eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichsleistung zu. Voraussetzung: Beide Flüge wurden im Rahmen einer einzigen Buchung (ein Flugschein) gebucht. Hierzu das Urteil des EuGH v. 11.07.2019, Az. C-502/18 mit Kommentar auf der Legal Tribune.
Hierbei muß man sich an die Airline mit Sitz in der EU wenden (obwohl die airline außerhalb der EU für die Verspätung verantwortlich ist), welche sich das Geld von der außereuropäischen Airline als Schaden wieder holen kann.

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Donnerstag, 17. September 2015

Gelten die Fluggastrechte auch für Kinder?

'Bisher wurde von unteren Instanzgerichten vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hätten (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11).

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste -also auch Kinder-, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. Blum & Hanke, RAe, Berlin auf: rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html

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Dazu ist anzumerken: Alle Kinder, für die extra ein Flugschein erworben wurde, sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu; hierzu: Auch ein Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges 16 Monate alt war, steht ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO zu, wenn ein Kindertarif entrichtet wurde. Es kommt nicht darauf an, ob es einen eigenen Sitzplatz hatte (LG Stuttgart 7.11.2012, Az.: 13 S 95/12).

Fazit: Reisen Kleinkinder oder Babys zum Nulltarif mit, haben diese keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Wird für Kinder ein Flugschein erworben, haben auch sie Anspruch auf


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Montag, 10. August 2015

Fluggastrecht bei Pauschalreisen

Zunächst einmal ist festzustellen: Die VO (EG) 261/2004, die sogenannte 'Europäische Fluggastrechteverordnung', gilt für alle Arten von Flügen, also ganz gleich ob man diese im Rahmen einer Nur-Flugbuchung als 'Billigflüge', als 'Linienflüge' oder im Rahmen einer Pauschalreise als 'Charterflüge' bezeichnet.

Der Pauschalreisende ist in der komfortablen Lage, daß er zwei Anspruchsgegner hat:
-seinen Reiseveranstalter und
-seine Airline.

Der Passagier kann also nach deutschem Reiserecht (in Deutschland §§ 651a ff. BGB) gegen seinen Reiseveranstalter vorgehen, denn eine Flugverspätung stellt einen Reisemangel dar, der den Kunden zu einer nachträglichen Preismindung berechtigt. Allerdings ist hierbei anzumerken, daß Gerichte hier erst ab der fünften Verspätungsstunde eine Preisminderung zubilligen - und zwar fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises pro Verpätungsstunde ab der fünften Stunde. Dies gilt für alles Flüge weltweit, die im Rahmen der Pauschalreise durchgeführt werden. Und es gilt auch, wenn der Reisemangel, also: die Flugverspätung, auf 'höherer Gewalt' beruht. Zu beachten ist, daß eine nachträgliche Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels, zu dem auch die Flugverspätung gehört, innerhalb von zwei Jahren (bei Reisen bis 30.06.2018: innerhalb eines Monats) beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen (Ausschlußfrist).

Zum anderen kann der Pauschalreisende gegen das Luftfahrtunternehmen direkt vorgehen und zwar aufgrund der 'Europ. Fluggastrechtgeverordnung', wenn der Flug der VO (EG) 261/2004 unterliegt (siehe: Grundlagen / Anwendbarkeit). Und der Flug darf sich nicht aufgrund 'außergewöhnlicher Umstände' (im Volksmund: 'höherer Gewalt') verspätet haben. Die Verjährungsfrist richtet sich nach nationalem Verjährungsrecht und beträgt in Deutschland drei Jahre.

Allerdings: Der Fluggast darf nicht doppelt kassieren! Bei erheblichen Flugverspätungen steht dem Kunden laut EU-Fluggastrechte-Verordnung ein Anspruch auf Entschädigung durch die Airline zu. Auf der anderen Seite kann er nach deutschem Reiserecht eine Minderung des Reisepreises beim Reiseveranstalter verlangen. Der BGH hatte Urteil (Aktenzeichen X ZR 126/13) entschieden, dass nicht beides parallel möglich ist. Der BGH begründet seine Entscheidung, dass dieses Vorgehen unzulässig ist, damit, dass beide Forderungen dieselbe Unannehmlichkeit ausgleichen sollen – nämlich den verspäteten Flug. Für Schäden, die aus der Flugverspätung resultieren, ist nach Ansicht der Richter die Fluggastrechte-Verordnung einschlägig. Es könne nicht zweimal ein Ausgleich für dieselbe Unannehmlichkeit verlangt werden.
Beachte: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.

Gem. der Verordnung EG (VO) 261/2004 muß der Reisende/Passagier/Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen. Dazu zählt auch die Reisebestätigung des Reiseveranstalters, in welcher die Flüge aufgelistet sind. Die bestätigte Flugbuchung muß also nicht direkt von der Airline stammen. Siehe hierzu auch Urteil des LG Düsseldorf v. 27.04.2007, Az.: 22 S 435/06.

"Voraussichtlicher Abflug" oder "endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter": Solche Klauseln fanden und finden viele Verbraucher bislang in ihren Unterlagen für Pauschalreisen. Der BGH hat diese Praxis aber für unzulässig erklärt und stärkt damit die Rechte der Urlauber. Hierzu: Urteil des X. Zivilsenats vom 10.12.2013 - X ZR 24/13 -.


Viele Pauschalreiseveranstalter nutzen komplette Charterflüge von Charterfluggesellschaften oder kaufen ganze Kontingente auf Linien- oder Billigflügen auf, um diese dann an ihre Kunden im Rahmen der Pauschalreisearrangements zu verkaufen. Später wird dann festgestellt, daß ein Flug nicht ausgelastet und damit unwirtschaftlich ist. Er wird dann gestrichen und mit einem anderen zusammengefaßt. Es kommt dann zu Annullierungen und oft auch zu damit einhergehenden Flugverspätungen. Die Airline schiebt dann die Schuld gerne auf den Reiseveranstalter und dieser auf die Airline. Für den Fluggast/Reisenden ist dann nicht erkennbar, wer diese Flugannullierung veranlaßt hat.
Dazu: Der Europäische Gerichtshof wird vom BGH um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist. Der BGH war folgender Auffassung: "Andererseits wird der Pauschalfluggast bei einer Verlegung (Umbuchung) vielfach nicht überprüfen können, wer die Änderung tatsächlich veranlasst hat, zumal wenn ihm dies nicht offengelegt wird, sondern er nur die Mitteilung erhält, dass eine Verlegung stattfinden soll. Dies könnte dafür sprechen, Verlegungen durch Dritte wie das Reiseunternehmen nicht anders zu behandeln als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen. Zudem könnte die Beschränkung der Haftung auf Handlungen des Luftfahrtunternehmens dazu führen, dass die Verantwortung gegenüber dem Fluggast dem nicht haftenden Partner zugeschoben wird. Es erscheint daher denkbar, dass die Verordnung den Reisenden vor solchen Unsicherheiten bewahren und auch für diese Fälle einen einfachen Zugriff auf das Lufttransportunternehmen ermöglichen soll, mit dem der Reisende anlässlich seiner Beförderung ohnehin Kontakt aufnehmen muss. Ein solches Ergebnis entspräche auch einer in der deutschen reiserechtlichen Literatur vertretenen Meinung, nach der es Sinn und Zweck der Verordnung gebieten, die Verlegung (Umbuchung) als Nichtbeförderung anzusehen, da sonst das Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter die Rechtsfolgen der Verordnung durch Verlegung auf spätere oder fremde Flugkapazitäten umgehen könnte (Führich, ReiseR, 5. Aufl. [2005], Rdnr. 1019; Lienhard, GPR 2004, 258 [261f.])". Der EuGH hat die ihm vorgelegte Angelegenheit ohne Entscheidung gestrichen (Rechtssache C-525/08), wobei das Verfahren durch den BGH daraufhin ohne Entscheidung erledigt wurde.

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Sonntag, 22. März 2015

Fluggastrechte durchsetzen

Die Durchsetzung der Fluggastrechte, sei es nach Annullierung, Nichtbeförderung, 'großer' Verspätung, Nichtrückzahlung der Steuern und Gebühren nach storniertem Fluticket, Gepäckverlust oder einem anderen Grund stößt in vielen Fällen auf Schwierigkeiten. 

Darum sollten Sie wie folgt vorgehen: Schreiben Sie zunächst die Airline an, schildern Sie dabei den Sachverhalt und geben Ihre Forderung an. Setzen Sie eine eindeutige Frist! Bei inländischen Fluggesellschaften dürften zwei bis drei Wochen ausreichend sein, bei ausländischen Fluggesellschaften sollten drei bis vier Wochen ausreichend sein. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden. - Vermeiden Sie teure kostenpflichtige Hotline-Telefongespräche. 

Auch Kinder und Babys als Fluggäste können einen eigenen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung haben!

Einen kostenlosen Musterbrief von 'finanztip' an die Airline für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 
Ein Musterschreiben zur Erstattung der Steuern, Gebühren und des Ticketpreises nach freiwilliger/m Stornierung / Nichtantritt des Fluges durch den Passagier von der VBZ Brandenburg finden sie hier.
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Oft reagieren die Airlines nicht oder schicken einen Antwortbrief, welcher Ihren berechtigten Anspruch ablehnt und vor nichtssagenen Allgemeinfloskeln nur so trieft. Auch versuchen Airlines häufig die Schuld auf vermeintlich Dritte zu schieben oder versuchen sich auf höhere Gewalt / 'außergewöhnliche Umstände' zu berufen, was in den meisten Fällen nicht zutrifft. 

Doch wie sollte man nun nach verstrichener gesetzter Frist oder Ausreden  der Airline weiter vorgehen? 

Akzeptieren Sie auch keine Gutscheine und lassen Sie sich nicht mit geringen Geldbeträgen 'abspeisen'.  

Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wendet. Die Vorteile und Voraussetzungen dieses Verfahrens sind in diesem Blogbeitrag aufgeführt. Eine der Voraussetzungen ist allerings, daß die Airline im Trägerverein der Schlichtungsstelle Mitglied ist. - Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.'  ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!).

Entschließt man sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline zu  erheben.

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Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger zunächst vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.

Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:

Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Verfahrenskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (als nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.

Man sollte auch darauf achten, daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei am eigenen Wohnort oder am Sitz des Gerichts hat. Hat der Rechtsanwalt hingegen seine Kanzlei an einem anderen Ort und muß zu einem Gerichtstermin anreisen, kann es sein, daß man auf dessen Fahrtkosten zum Gericht 'hängen' bleibt.
Bei einer Luftbeförderung kann der Verbraucher nicht am eigenen Wohnsitz klagen. Mögliche Gerichtsstände (=Klageorte)  sind bei einer Luftbeförderung der Sitz der Fluggesellschaft, der Abflugort und der Ankunftsort. - Eine Ausnahme hiervon ist die Klage wg. Gepäckschäden nach dem Montrealer Übereinkommen am Wohnsitz des Passagiers.

'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. - „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche

Scheut man trotzdem das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienste mehrerer Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright' u. a (siehe Tabelle unten). Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen diese Firmen auf ihre Kosten einen spezialisierten Anwalt und gehen nötigenfalls vor Gericht.

Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten, nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!

Dienstleister Kosten
Flugrecht24.de erfolgsbasiert 22 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
ClaimFlights erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
Flug-verspaetet erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
Flightright erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
EU claim erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 MwSt.)
Passengersfriend erfolgsbasiert 36 % Provision (inkl. MwSt.)
Fairplane erfolgsbasiert 24,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
refund.me erfolgsbasiert 15–25 % Provision (zzgl. 19 % Ust.)
Juvaro.com erfolgsbasiert 20 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.) – Gruppen-/Familienrabatte
EUflight.de Bargeld Vorabentschädigung 30–39 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)


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Freitag, 20. März 2015

Gepäckschäden

Das Thema 'Gepäckschäden ist nicht Regelungsinhalt der 'Europ. Fluggastrechteverordnung'. Dennoch ein Exkurs zu diesem Thema: Folgender Beitrag wurde verfaßt von RA Prof. Dr. Ronald Schmid und ist auch auf dessen Homepage nachzulesen.

'Die Haftungslage nach dem Montrealer Übereinkommen

Bei internationalen, d. h. grenzüberschreitenden Luftbeförderungen haftet der Luftfrachtführer (das kann ein Luftfahrtunternehmen, aber auch z. B. ein Reiseveranstalter sein!) nach internatinalen Regeln.
I.
Von 1929 bis 1999  galt das Warschauer Abkommen (WA). Danach hat ein Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden entstanden ist, sich an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat (17 WA); er haftet zudem für die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck eingetretenen Schäden (Art. 18  WA).
Das Warschauer Abkommen war je nach Flugstrecke in verschiedenen Varianten anwendbar, die die Haftung des Luftfrachtführers in jeweils unterschiedlichen Höhen begrenzen (Art. 22 WA), und zwar
Haftung für WA / Urfassung von 1929 WA/ Haager Protokoll 1955
Personenschäden 26.750 DM (13.677 EUR) 53.500 DM (27.354 EUR)
aufgegebenes Gepäck
bei i.d.R. max. 20 kg
53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)
1.070 DM (547 EUR)
53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)
1.070 DM (547 EUR)
Handgepäck 1.070 DM (547 EUR) 1.070 DM (547 EUR)
Die angegebenen Summen sind keine, die dem verletzten Fluggast “in jedem Fall” zustehen; es handelt sich um Höchstsummen. Beansprucht werden kann nur der Betrag, der dem tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen (!) Schaden entspricht.
Der Luftfrachtführer kann sich von der Haftung befreien (entlasten), wenn er nachweist, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt, d. h. dass er und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden nicht eintreten zu lassen (z. B. alle Wartungsmaßnamen wurden ordentlich durchgeführt, gut geschultes Personal eingesetzt usw.). An diesen so genannten Entlastungsbeweis werden aber hohe Anforderungen gestellt, so dass er in der Praxis kaum Bedeutung erlangt.
Kann dem Luftfrachtführer aber grobes Verschulden oder gar Vorsatz nachgewiesen werden, gelten die oben aufgezeigten Haftungsgrenzen nicht. Der Luftfrachtführer haftet dann auch über diese Beträge hinaus.
Weit überwiegend (Ausnahme: Flüge von und nach den USA !) war das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls (oben rechte Spalte) anwendbar.
Für rein innerstaatliche Flüge galt bislang das jeweils anwendbare nationale (deutsche, französische, englische usw.) Recht. Nach § 46 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) war die Haftung bei Personenschäden auf 163.613 EUR und für Gepäckschaden (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) auf 1.636 EUR begrenzt.
II. 
Seit 1999 ist das Montrealer Übereinkommen in Kraft getreten. Es hat das Warschauer Abkommen für die Passagier- und Gepäckbeförderung, nicht völlig, aber doch weitgehend verdrängt. Eine gewisse Bedeutung hat das Warschauer Abkommen noch für die Luftbeförderung von Frachtgütern.

 
1. Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimungsort in je einem Vertragsstaat liegen (z.B. Flug Frankfurt – Singapur: Deutschland ist Vertragssataat und Singapur auch). Es gilt aber auch bei einem Flug, der z.B. in Frankfurt beginnt, in Bangkok (für einen Urlaub oder einen Geschäftstermin) unterbrochen wird und dann wieder nach Frankfurt zurückführt (sog. Rundflug), wenn das von vorneherein so vereinbart wurde. Das ist bei 90% der Flüge der Fall, denn die meisten Fluggäste buchen Hin- und Rückflug zusammen! Dann ist der Ort der Zwischenlandung (hier: Bangkok) kein Bestimmungsort; als solcher ist nur das letzte Ziel (hier: Frankfurt) anzusehen, so dass das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist, auch wenn der Staat, in dem die Zwischenlandung (hier: Thailand) erfolgt, das Montrealer Übereinkommen nicht gezeichnet hat.
2. Das Montrealer Übereinkommen hat zunächst die Haftungsgrenzen angehoben:  Bei Gepäckschäden (Zerstörung, Verlust oder Beschädigung) kann ein Fluggast bis zu 1.131  SZR (ca. 1.220 EUR) Ansprüche durchsetzen. Das gilt auch für die verspätete Auslieferung des Reisegepäck, wohingegen der Passagier für seine eigene Verspätung nachgewiesene Schäden in Höhe von 4.694 SZR (ca. 5.350 EUR) geltend machen kann . Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass der Reisende  einen Schaden in dieser Höhe erlitten hat und ihn nachweisen kann
3. Bei Passagierschäden wurde die begrenzte Haftung völlig  beseitigt. Grundsätzlich haftet ein LFF nunmehr bei Passagierschäden unbegrenzt in Höhe des Schadens, der nachgewiesen werden kann. Bis zu einem Betrag von 113.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) muss das Luftfahrtunternehmen den nachgewiesenen Schaden begleichen, ohne dass die Frage des Verschuldens eine Rolle spielt. Bei Schäden, die den Betrag von 113.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) übersteigen, kann das Luftfahrtunternehmen versuchen, sich (in engen Grenzen) zu entlasten.
III.
1. Das Montrealer Übereinkommen gilt nicht unmittelbar; es wurde aber durch die Verordnung EG Nr. 2027/97 mittelbar auch  auf innerstaatliche Flüge angewandt
Es ist also gleichgültig, ob es sich um einen Flug von Frankfurt am Main nach Hamburg, von Frankfurt am Main nach Paris oder um einen von Frankfurt am Main nach New York handelt.
2. Zudem wurden für europäische Luftfahrtunternehmen  (Vorsicht! Nicht: “Luftfrachtführer”, d. h. z. B. nicht ein Reiseveranstalter !)  die Regelungen des Montreraler Übereinkommens  hinsichtlich der Personenschäden modifiziert. Danach muss das Luftfahrtunternehmen unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zahlen, damit die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Geschädigten befriedigt werden können. Im Todesfall muss dieser Vorschuss mindestens 15.000 Sonderziehungsrechte (SZR) betragen, was zur Zeit einem Betrag von umgerechnet ca. 20.931 EUR entspricht.
IV.
Was als “Schaden” angesehen werden kann, bestimmt sich nach dem Recht, das neben dem Montrealer Überkommen anwendbar ist. Findet deutsches Recht Anwendung, werden im Fall der Körperverletzung die Heilungskosten sowie der Vermögensnachteil ausgeglichen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wurde oder sein Fortkommen erschwert ist. Das gilt auch, wenn er später an den Folgen der Verletzung stirbt. Wird der Passagier getötet, so hat der Luftfrachtführer demjenigen, dem der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte (das ungeborene Kind), so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Schmerzensgeldansprüche sind bislang nach deutschem Recht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Luftfrachtführer grob fahrlässig gehandelt hat.
Das kann in anderen Rechtssystemen anders sein. So wird in Frankreich durchaus der seelische Schaden kompensiert. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden in vielen Staaten auch Ansprüche wegen psychischer Schäden kompensiert: So etwa Angstzustände nach einer Notlandung, die Angst des Verstorbenen bis zum Absturz, der Verlust der sozialen Gemeinschaft eines geliebten Menschen usw.
V.
Wenn der Luftfrachtführer nicht oder nicht ausreichend Schadensersatz leistet, muss der Geschädigte oder sonst Berechtigte nach Art. 35 MÜ (Art. 29 WA)  innerhalb von zwei Jahren Klageerheben, danach ist er mit der druchsetzung seiner  Rechte ausgeschlossen. Die Zwei-Jahres-Fristbeginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
VI.
Nach Art. 33 Abs.1 MÜ kan ein Fluggast nach seiner Wahl an einem von vier (ausschließlichen) Gerichtsständen Klage erheben:
  • am Wohnsitz des (vertraglichen) Luftfrachtführers,
  • am Sitz der Hauptbetriebsleitung des Luftfrachtführers,
  • am Sitz der Geschäftsstelle, durch die der Vertrag
    geschlossen wurde, und
  • am Bestimmungsort.
Unter engen Voraussetzungen (!) kann ausnahmesweise auch am Wohnsitz des Reisenden geklgt werden (Art. 33 Abs. 2 MÜ).

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Sonntag, 1. März 2015

Flüge verfallen lassen...

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn man einen Flug oder Teile eines Flugtickets verfallen läßt.

Dieses Thema ist nicht Regelungsgehalt der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europäischen Fluggastrechteverordnung'. 

Vorweg zu häufigen Tarifbestimmungen der Airlines: 

-Die meisten Flugtickets werden als Billigtickets an die Passagiere verkauft und sind meist nicht übertragbar, nicht stornierbar und nicht umbuchbar. - Entsprechend teure Tickets hingegen sind oft übertragbar, stornierbar und/oder umbuchbar.

-Hin- und Rückflugtickets sind oft ca. 50 % preiswerter als ein One-Way-Ticket. Dies klingt zwar unlogisch, ist aber oft so in der Tarfistruktur der Airlines so festgelegt. - Geschäftsreisende, die oft One-Way-Tickets benötigen, sind bereit, dafür deutlich mehr zu zahlen als ein Urlauber für ein Hin- u. Rückflugticket.

-In den Tarifbestimmungen bzw. Beförderungsbedingungen ist oft festgelegt, daß der Flugschein bzw. das Flugticket komplett in der Reihenfolge abzufliegen ist, ansonsten hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich umzutarifieren. Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit der kürzeren Flugstrecke). Dies handhaben Airlins oft so, um sich neue Märkte zu erschliessen oder sich dem Preisgefüge eines Landes anzupassen. Dazu: Vor allem auf Langstrecken versuchen die Fluggesellschaften sich gegenseitig Passagiere mit günstigen Preisen abzuwerben. So sind Tickets mit Zubringerflug z.B. mit Lufthansa ab London oder Amsterdam deutlich günstiger als der selbe Langstreckenflug direkt mit Start von Frankfurt/Main oder München. Das gleiche versuchen British Airways oder KLM ab den deutschen Flughäfen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Passagiere, wenn sie ein komplettes Ticket oder einzelne Flüge des Tickets verfallen lassen?

-Wenn der Passagier ein Ticket zu einem (in der Regel preisgünstigeren) Tarif erwirbt, welcher nicht stornierbar und nicht umbuchbar ist, dann muß er damit leben. Ein Auschluß der Stornierbarkeit, Nichtübertragbarkeit und Nichtumbuchbarkeit eines Tickets ist zulässig, wenn gleichzeitig andere Tickets zu anderen Tarifen von der Airline angeboten werden, die hier jeweils eine solche Möglichkeit zulassen.

-Läßt der Kunde das gesamte Ticket nun verfallen, weil sich bspw. seine Reisepläne ändern oder er erkrankt, dann hat er auch bei diesen günstigen Tickets das Recht, seine Steuern und Gebühren für Dritte komplett -und ohne Abzug (!)- von der Airline zurückzufordern. In diesen Fällen sollte man in diesem diesen Blog-Artikel weiterlesen.

-Hat der Passagier ein Hin- und Rückflugticket erworben und tritt nur einen dieser Flüge nicht an, dann hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich auf ein teureres One-Way-Ticket umzutarifieren. Hier sollte man also ganz genau prüfen, ob es Sinn macht, nun seine Steuern und Gebühren für Dritte zurückzufordern. Evtl. steht man im Falle der nachträglichen Umtarifierung schlechter da - trotz Zurückzahlung der Steuern und Gebühren für Dritte hinsichtlich des verfallenen Teils des Flugtickets.
Anmerkung hierzu: Wenn man sich nicht bei der Fluggesellschaft meldet, nachdem man zwar den Hinflug angetreten jat, nicht jedoch den Rückflug, passiert meist nichts von Seiten der Airline.

-'Der Gläubiger (Passagier) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (Airline) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09, in welchem ein Verbraucherschutzverein gegen die Klauseln in den AGB der Fluggesellschaften 'Lufthansa' und 'British Airways' geklagt hatte, die besagen, daß ein Flugschein seine Gültigkeit verliere, wenn nicht alle Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen würden).

Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!

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Solche Klauseln dienen lediglich dem Schutz der Airline, daß deren Tarifsystem nicht durch sogen. 'Überkreuzbuchungen' unterlaufen werden. Hierzu: 'Hintergrund dieser Regelungen sind die komplexen Tarifstrukturen der Fluggesellschaften, die unter bestimmten Bedingungen besonders günstige Preise ermöglichen. So sind Flüge insbesondere dann relativ günstig, wenn zwischen Hin- und Rückflug mehrere Tage oder ein Wochenende liegen oder ein günstigerer Preis bei Zwischenlandungen vorgesehen wird. Aufgrund dieser Praxis sind sowohl Reisevermittler als auch Kunden dazu übergegangen, so genannte Überkreuzbuchungen durchzuführen, also zwei Hin- und Rückflüge unter Berücksichtigung eines Wochenendes zu buchen, aber nur die jeweiligen Hinflüge in Anspruch zu nehmen und die Rückflüge verfallen zu lassen.' Quelle: 'Legal Tribune' (mit lesenswertem Kommentar zum o. a. BGH-Urteil!) 

 
Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit der kürzeren Flugstrecke). - Der Passagier, der in diesem Beispiel erst in Frankfurt zusteigen will, dar also nicht die Beförderung verweigert werden. Er wird jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Airline nachträglich umtarifiert.

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Samstag, 29. März 2014

Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?

Die Frage in der Überschrift dieses Blogartikels:  'Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?' muß man mit einem klaren 'Jein' beantworten!

Die Schweiz gehört nicht der EU an. Insofern gilt die VO (EG) 261/2004 dort nicht direkt. 

Aber:

Bevor ich die Schweizer Flughäfen (Zürich, Genf, Bern, St. Gallen, Lugano, La Blecherette, St. Gallen, St. Moritz), die natürlich alle auf Schweizer Staatsgebiet liegen, untersuche, wende ich mich dem Flughafen Basel zu.

Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet und wird von einem Schweizerischen-Französischem Konsortioum betrieben. Da er sich auf Französischem Staatsgebiet befindet, gilt natürlich dort die EU-Fluggastrechteverordnung.

Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.

Und selbst ein Schweizer Gerichtentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die schweizer, sondern die französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).

In einem Antwortschreiben auf die Forderung nach einer Ausgleichzahlung teilt die TUIfly einem Kunden mit, daß sie seinen Anspruch ablehnen müsse: Begründung: 'Der Zielflughafen Basel (BSL) gehört nicht der EU an.' - Dass diese Rechtsauffassung der TUIfly nach dem zuvor Gesagten falsch ist, erkennt sogar ein rechtlich nicht versierter Laie.

Nun zu den anderen Schweizer Flughäfen:

'Seit dem 1. Dezember 2006 gilt in der Schweiz die EU-Verordnung (EG 261/2004), welche die Ansprüche der Passagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung oder grosser Verspätung eines Fluges regelt.' Quelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL)
Dieser Regelgung soll gem. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL) gelten für:
'-für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU); -für Abflüge von einem Flughafen ausserhalb der Schweiz oder der EU, wenn das Ziel ein Flughafen der EU oder der Schweiz ist und der Flug mit einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.'

So weit so gut. Aber:

Die Schweiz schloß mit der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, in welchem sie die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt. Die Problematik hierbei: Die Schweiz hat dieses bilaterale Abkommen nicht in nationales Recht (Gesetz) umgesetzt. Die Frage ist nun: Kann ein zwischenstaatliches Abkommen die Rechte der Bürger in der Schweiz regeln oder nicht?

'Wenn sich Flüge stark verspäten, überbucht sind oder annulliert werden, haben Passagiere bis zu 600 Euro zugut. So steht es in der EU-Verordnung über die Fluggastrechte, welche die Schweiz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen hat. Doch viele Airlines wehren sich vehement gegen solche Entschädigungen – unter ihnen auch die Fluggesellschaft Swiss. Sie stellt sich etwa auf den Standpunkt, die Verordnung gelte nur für Flüge zwischen der Schweiz und der EU, nicht aber für Flüge in andere Länder.

Der Brasilianer Pires da Costa kann ein Lied davon singen. Er wollte im Juni 2011 mit Swiss von Zürich nach São Paulo fliegen. Der Abflug war für 22.40 Uhr geplant, verspätete sich aber bis 8 Uhr des folgenden Tages. Für die neunstündige Verspätung verlangte da Costa von der Airline, gestützt auf die EU-Verordnung, 600 Euro, doch Swiss verweigerte die Zahlung.

 
Zwar gab das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Airline im Mai 2012 recht und wies die Klage des Passagiers ab - Begründung: Die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen, nicht jedoch auf den Flugverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten. - Das Urteil hat aber einen Makel: Bei seinem Entscheid stützte sich das Gericht nämlich vor allem auf einen Fachartikel der Juristin Regula Dettling-Ott. Die Flugrechtsprofessorin steht seit 2005 als 'Managing Director International Relations and Government Affairs' im Sold von Swiss und kann deshalb nicht als unabhängig gelten. Derzeit leitet Dettling-Ott die EU-Vertretung der Swiss-Muttergesellschaft Lufthansa in Brüssel.' Quelle: Tages-Anzeiger

'Eine Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich jedoch um sechs Stunden und zehn Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Senat des (deutschen) Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. April 2013 – X ZR 105/12) hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist.' Quelle: expat-news

Doch wie oben angegeben: 'Ein Schweizer Gericht hatte zuvor schon entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen.' Quelle: expat-news

Und so kam es, daß der (deutsche) BGH eine entsprechende Vorlagenfrage an den EuGH richtete, deren Beantwortung noch aussteht.

Fazit: 'Darf die Schweiz einem Großteil der Passagiere die Rechte einfach vorenthalten? - Uniprofessor Thomas Cottier hat eine differenzierte Antwort parat: 'Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus der Zeit vor der Übernahme der EU-Verordnung am 1. Dezember 2006 sind für Swiss verbindlich. An spätere Urteile ist Schweiz nur gebunden, wenn der Gemischte Ausschuss Schweiz–EU ihre Übernahme beschliesst.' Das sei bei vielen Urteilen bisher nicht geschehen. Der Professor ergänzt jedoch: 'Das Bundesgericht orientiert sich in der Regel freiwillig an Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Diese Praxis sollten auch die unteren Gerichte befolgen.' Quelle: Tages-Anzeiger 

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Sonntag, 9. Februar 2014

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

Seit 01. November 2013 ist die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' (SÖP) auch für Leistungsstörungen im Flugverkehr zuständig.

Diese Einrichtung gibt es bereits seit Juni 2010. Sie arbeitet sachlich unabhängig und neutral mit bundesweiter Zuständigkeit für alle Reisende, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ein Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen gewandt haben. Lange Zeit sperrten sich die Fluggesellschaften, sich einem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle zu stellen, doch seit 01. November 2013 ist dies anders!

Die Schlichtung kann beantragt werden, wenn Passagiere auf ihrer Flugreise mit einer deutschen oder internationalen Fluggesellschaft in Deutschland starten oder landen.

Hat der streitgegenständliche Flug
-nach dem 01. November 2013 stattgefunden,
-ist die betreffende Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle und
-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.  
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
-das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
-es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
-keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.
Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (siehe oben) ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!)

Es werden keine faulen Kompromisse vor der Schlichtungsstelle getroffen! -  Heinz Klewe, Geschäftsführer der SÖP, verwehrt sich gegen das Vorurteil, dass man sich mit den Airlines auf halbem Weg treffe. "Wo der Rechtsanspruch klar ist, wird immer die volle Summe gezahlt." Außerdem nehme die SÖP anders als die Inkassobüros auch Fälle mit unklarer Rechtslage an.

Für Flüge nach und von Österreich ist die 'Agentur für Passagier- und Fluggastrechte (apf)' in Österreich zuständig

Aber Achtung: Auch andere privatrechtliche Unternehmen firmieren gern unter der Bezeichnung 'Schlichtungsstelle'. Diese erheben dann aber Gebühren für ein Mediationsverfahren oder ziehen einen Rechtsanwalt (hier entstehen Kosten!!!) hinzu. Eine dieser Seiten im Internet verhält sich richtig und weist auf folgenden Umstand hin: 'Bitte beachten Sie, dass dies nicht die von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetzentwurf Drucksache 464/12 einzurichtende behördliche Stelle zur Schlichtung in Fluggastrecht-Angelegenheiten (Schlichtungsstelle im Luftverkehr) ist.' Ob dieser Hinweis bei allen auf Gewinnerzielung gerichteten (Schlichtungs-)Unternehmen erfolgt, kann ich nicht beurteilen.  Andere 'Schlichtungsstellen' sollen angeblich von Airlines 'unterwandert' sein.
Fazit: Nur die am Anfang dieses Blog-Artikels verlinkte Stelle ist die Stelle, welche auch von der Bundesregierung eingerichtet werden sollte.- Also: Vorsicht bei der Auswahl der 'richtigen' Schlichtungsstelle! 

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Samstag, 8. Februar 2014

Steuern- und Gebühren-Rückzahlung bei Nichtflugantritt oder Stornierung durch den Kunden

Mit dem heutigen Blogbeitrag unternehme ich einen kleinen Exkurs, weil das heutige Thema nicht zum Regelungsgehalt der 'Europäischen Fluggastrechte-Verordnung' gehört, sondern sich aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch aus dem Urteil des EuGH v. 06.07.2017 , Az.: C-290/16 ergibt. Das heißt also, die hier erläuterte Rechtslage gilt in ganz Europa!

Problematik:
Bei der Buchung von Flügen werden zusätzlich zum Flugpreis Steuern und Gebühren für Dritte erhoben, die gerade im Billigsegment oft teurer sind als der reine Flugpreise selbst. Diese Steuern und Gebühren sind für staatliche Behörden und Flughafenbetreiber bestimmt. - Doch was passiert, wenn sich die Pläne des Fluggastes ändern und er seinen Flug nicht antritt oder aus freien Stücken seinen Flug stornieren muß?

Dann verweigern nicht nur viele Billig-Airlines sondern oft auch renommierte Linien-Fluggesellschaften ihren Kunden die Rückzahlung dieser Beträge meist mit fadenscheinigen Gründen. Ärgerlich schon genug, wenn man einen nicht stornierbaren Tarif gebucht hat und den Flugpreis nicht zurückerhält.

Rechtslage:
Die Rechtslage ist aber eine ganz andere: Die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte. Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungs- oder Phantasiegebühren für die reine Rückzahlung.
Es ist auch anzumerken, daß der Treibstoff- oder Kerosinzuschlag nicht für Dritte erhoben wird und meist Preisbestandteil der Airlines (genaues in den jeweiligen AGBs der Airlines nachlesen) ist. Letzterer kann also meist nicht zurückgefordert werden. 

Achtung: Diese Rechtslage gilt nicht, wenn man nur (eine) Teilstrecke(n) verfallen läßt!!! - In diesem Fall sollen Sie unbedingt diesen Blog-Artikel weiterlesen!
Hierzu auch ein Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19 (beklagt: 'germanwings'): Leitsatz: 'Eine Fluggesellschaft darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern.' - Aus den Entscheidungsgründen, Ziff. 2 Pkt. 2: 'Die Regelung ..., wonach der Beklagten im Falle der Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,50 € pro Person und Strecke zusteht, ..., verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
 
Es entspricht zwar den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass bei der Berechnung der Vorteile, die der Schuldner sich nach § 326 Abs. 2 BGB auf die Gegenleistung anrechnen lassen muss, auch ein mit der Abwicklung verbundender Zusatzaufwand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entsteht der Zusatzaufwand aber allein dadurch, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlangt. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden ist zwar zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass die Beklagte dem Kunden auch noch die daraus resultierenden Kosten einer Rückabwicklung auferlegt. Hätte der Kunde die Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene Rückabwicklung gar nicht erforderlich, die Beklagte könnte dem Kunden von vorn herein nur die reinen Flugkosten ohne die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in Rechnung stellen.'
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Das Landgericht Köln urteilte nicht nur gegen die 'Lufthansa'-Tochter 'germanwings' wie oben dargestellt sondern auch mit gleichlautender Argumentation gegen die 'Lufthansa' selbst (Urteil vom 05.06.2013, Az.: 26 O 481/12).

Auch das Kammergericht Berlin urteilte am 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12: 'Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Air Berlin entschieden.

Und mittlerweile hat auch deer EuGH am 06.07.2017 (Az.: C-290/16) ein Urteil zum Thema gefällt: Daraus geht hervor, dass Passagiere in ganz Europa einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren haben. Dies ist höchstrichterliches Recht und hat daher Gesetzescharakter. Das gilt selbst dann, wenn keine Steuern und Gebühren im Ticket ausgewiesen sind oder diese mit in den Flugpreis eingerechnet wurden, denn, so die EuGH-Richter, diese müssen lt. VO (EG) 1008/2008  immer ausgeweisen werden. Werden sie nicht im Ticket gesondert auasgeweisen, hat der Passagier weiterhin Anspruch auf den tatsächlichen Steuern- und Gebührenanteil des Flugtickets. Bearbeitungsgebühen für den reinen Erstattungsvorgang dürfen lt. EuGH-Richtern nicht anfallen. 

Lösung:  
Man kann sich 
Was viele Kunden auch nicht wissen: Zur Rückforderung seiner Steuern und Gebühren wende man sich an seinen direkten Vertragspartner: die Airline. (Beim Beförderungsvertrag -einem Unterfall des Werkvertrages- sind der Passagier und das Luftfahrtunternehmen Vertragspartner). Das Buchungsportal im Internet, das stationäre oder das Online-Reisebüro ist nur als Vermittler anzusehen, hat nach erfolgter Flugvermittlung seine Schuldigkeit getan und ist ab dann 'außen vor'. Und wenn man dieses für seine reine Steuern-und-Gebühren-Rückforderung trotzdem beauftragt, wäre dieses Reisebüro durchaus berechtigt, sich diese zusätzlichen Extra-Dienste bezahlen zu lassen.

'Easyjet kann Erstattung Geschäfts­bedingungen nicht ausschliessen
Ryanair und Wizz Air sind zwei der Haupt­gegner von Geld-fuer-flug.de. Ein dritter ist Easyjet. Der britische Billigflieger schließt in seinen Geschäfts­bedingungen die Erstattungen gleich ganz aus, wenn der Kunde den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten kann und die Stornierung später als 24 Stunden nach der Flug­buchung erfolgt. Nur die britische Passagier­abgabe APD, die bei einem Start vom Vereinigten Königreich aus fällig wird, betrachtet Easyjet als erstattungs­fähig. Das Land­gericht Frank­furt etwa hält einen solchen Erstattungs­ausschluss jedoch für unwirk­sam (Az. 2-24 O 8/17; nicht rechts­kräftig).
Es gilt deutscher Recht und deutsche Gerichtsbarkeit
Um dem deutschen Gesetz und der deutschen Recht­sprechung zu entgehen, erklären Billiga­irlines in ihren Geschäfts­bedingungen ausländisches Recht für anwend­bar. Bei Ryanair soll irisches Recht gelten, bei Wizz Air ungarisches und bei Easyjet das Recht von England und Wales. Das Amts­gericht Simmern hat die Ryanair-Klausel allerdings in einem Fall für unwirk­sam erklärt (Az. 32 C 571/16). Der Wiesbadener Reise­rechts­experte Holger Hopperdietzel sagt: „Kunden aus Deutsch­land können also in Deutsch­land auf Basis deutschen Rechts auf Erstattung klagen.“
Ticket über Reiseportal gekauft? Erstattung direkt von der Air­line fordern!
Geld-fuer-flug.de kauft auch Tickets von Kunden, die über Flug­vermittler wie Fluege.de oder Opodo.de gebucht haben. Bis zu 100 Euro verlangen die Vermittler selber für die Bearbeitung einer Erstattung. Aber auch in diesen Fällen ist die Air­line Vertrags­partner. Das heißt: Kunden von Flug­vermitt­lern können die Erstattung direkt von der Air­line einfordern.' Quelle: https://www.test.de/Flugstorno-Wer-nicht-fliegt-kann-Steuern-und-Gebuehren-zurueckfordern-4731162-0/

Update vom 04.03.2014: Mit einem aktuellen Urteil stärkt das Landgericht Frankfurt die Rechte von Fluggästen: Storniert der Passagier seinen Flug vor Antritt der Reise, bekommt er nicht nur Steuern und Gebühren erstattet. Er hat auch Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises, selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vorsehen, dass dieser nicht erstattet wird, etwa bei nicht flexiblen Tarifen.  (LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 152/13) Aber Achtung: Diese Rechtslage gilt nur, wenn keine stornierbaren Tickets von der Airline verkauft werden. 

Update 05.04.2018: Anders haben das Landgericht Köln und der BGH zu flexiblen Tarifen geurteilt. Zwei Fluggäste hatten sich aus verschiedenen Angeboten für einen nicht stornierbaren und deshalb besonders günstigen Flug entschieden. Dann stornierten sie den Flug. Die Richter lehnten eine Erstattung des Ticketpreises ab, weil die Fluggäste durch ihre Buchung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie auf das Kündigungsrecht verzichten und es somit bei Stornierung auch keine Erstattung des Reisepreises gebe (LG Köln, Urteil vom 14. März 2017, Az. 11 S 263/16; Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 11 S 15/16). Die Kläger wollen das Urteil nicht akzeptieren und haben es dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der hat der Fluggesellschaft Recht gegeben. Sie musste den Ticketpreis nicht erstatten, da sie wirksam die Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen habe (BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az. X ZR 25/17).  Diese Rechtslage gilt, wenn die Airline sowohl erstattbare wie auch nicht erstattbare Tickets verkauf.  Dies dürfte fast immer der Fall sein. 

Anzeige: Die Koffer von der Firma 'Hauptstadtkoffer' sind unverwechselbar und spiegeln das Lebensgefühl der Stadt, der Menschen sowie die individuelle Persönlichkeit eines jeden Besitzers wider. Dank 'Hauptstadtkoffer' ist die Zeit der Verwechslungen an Gepäckbändern und Bahnhöfen endlich vorbei!

Einen Musterbrief von der VBZ Brandenburg zur Rückforderung zumindest der gezahlten Steuern und Gebühren, evtl. zur Rückforderung des gesamten Ticketpreises findet man hier.
Übrigens: Das zuständige Gericht, wo man später seine Klage einreichen müßte, ist der Sitz des beklagten Unternehmens. - Ansonsten hat man auch die Möglichkeit am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO zu klagen. Der Erfüllungsort ist bei einer Flugreise sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort. Alle drei Gerichtsstände sind gleichwertig! Zwischen ihnen kann der Kläger frei wählen, wo er seine Klage einreicht.



Montag, 21. Oktober 2013

Gebühren für aufgegebenes Gepäck

Es hat sich offensichtlich noch nicht überall herumgesprochen, dass es bei vielen Fluggesellschaften inzwischen jede Menge Tarife gibt, bei denen im Preis nur die Mitnahme von mehr oder weniger Handgepäck enthalten ist, nicht aber die Beförderung von Aufgabegepäck, wofür bei solchen Tarifen ein Zuschlag zu bezahlen ist.

Das wollten Passagiere bei Flügen zu einem Handgepäcktarif von Berlin nach Tel Aviv und zurück nicht akzeptieren und verklagten die Fluggesellschaft auf Erstattung von jeweils 40 US-Dollar, die sie beim Einchecken für den Rückflug pro Person für die Beförderung von Aufgabegepäck entrichten mussten.

Mit ihrer Klage blitzten sie beim Amtsgericht München ab, das entschied, bei der Buchung eines Fluges sei ohne entsprechende Zusicherung in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen werde (Aktenzeichen 159 C 12576/15).

Siehe auch Pressemitteilung des AG München vom 08.07.2016.

Was lernen wir daraus: Bei Flugbuchungen wird man außer der reinen Beförderung von A nach B keine Leistungen erwarten dürfen, die nicht ausdrücklich zugesichert worden sind.


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Sonntag, 20. Oktober 2013

...und den Gerichtsvollzieher beauftragen

Mittlerweile gewinnen fast immer die Passagiere die Gerichtssverfahren gem. der EU-weit geltenden 'Fluggastrechte-Verordnung' - oder wie es im Amtsdeutsch heißt, der 'VO (EG) 261/2004'. Und dann hat man ein Urteil in der Hand und die Airline zahlt... - bis auf einen ganz krassen Fall:

'Zum Jahreswechsel wollte der 58jährige Carl-Heinz Strudthoff Sylvester auf La Palma verbringen. Doch der Abflug mit spanischen 'Iberia' verspätete sich um mehr als fünf Stunden. Schließlich landete der 58jährige Berliner mit fast sieben Stunden Verspätung auf der Kanareninsel. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH ist dies als 'große Verspätung' zu werten und mit einer Annullierung gleichzusetzen, was zur Folge hat, daß ihm und seiner Begleitung jeweils EUR 400,- Ausgleichsleitung zustanden.

Auf Forderungsschreiben des Berliners an die Fluggesellschaft reagierte diese nicht, so daß Carl-Heinz Strudthoff im März 2011 einen Anwalt einschaltete. Es kam zum Prozeß vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding.

'Hier konnte Iberia keine Entschuldigung für die Flugverspätung vortragen, wie etwas Wetterbedingungen, die einen Abflug für mehrere Stunden objektiv unmöglich machten. Zum zweiten Gerichtstermin erschien noch nicht einmal ein Vertreter von Iberia. So fällte das Gericht im Februar 2012 ein so genannten 'Versäumnisurteil, in welchem es dem Reisenden und seiner Belgeitung insgesamt EUR 800,- zusprach (Az.: 16 C 217/11). 

Besser kann die Ausgangsposition für einen Fluggast eigentlich nicht sein!

Aber die Iberia zahlte trotzdem nicht. Selbst eine Drohung mit dem Gerichtsvollzieher blieb erfolglos. Erst nachdem die von Strudthoff beauftragte Anwaltskanzlei beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt hatte, dass ein Gerichtsvollzieher die Summe eintreibt, überwies Iberia Ende Juli 2012 das Geld.' Quelle: Stiftung Warentest 

Aber auch bei Condor mußte schon einmal der Gerichtsvollzieher erscheinen, sie aus einem 'Siegel-online'-Artikel v. 05.04.2016 hervorgeht: 'Ein Kunde der Firma Condor wartete jahrelang auf Entschädigung für einen verspäteten Flug. Erst als ein Gerichtsvollzieher versuchte, eine Maschine des Unternehmens zu pfänden, ging alles ganz schnell. ...
Mit dem Flugzeug, das einen zweistelligen Millionenbetrag wert ist, sollten theoretisch 600 Euro eingetrieben werden, die die Airline trotz eines gültigen Vollstreckungstitels nicht an einen Kunden gezahlt hatte.


Als die Airline nicht zahlte, schaltete der wütende Kunde schließlich das Fluggastrechteportal Flightright ein, eine Firma, die gegen Provision im Auftrag von Kunden ausstehende Entschädigungen von Airlines erstreitet. Als Condor nach einem jahrelangen Mahnverfahren noch immer nicht zahlte, kam schließlich der Gerichtsvollzieher zum Flughafen Salzburg.
Erst da reagierte die Airline. "Der Kunde hatte ohne Zweifel diesen Anspruch", sagte ein Condor-Sprecher der "Welt". "Als wir davon erfahren haben, haben wir sofort gezahlt. Wir entschuldigen uns, das ist nicht gut gelaufen."'

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Samstag, 19. Oktober 2013

Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Easyjet

Wer sein Geld will, muss seine Rechte schon vorher kennen.

Und selbst dann mauern viele Fluglinien knallhart. Zum Beispiel Easyjet: Als Henning Withöfts Flug aus Bristol gestrichen wurde, hieß es zunächst: „Streik in Frankreich“. Die Passagiere wurden einfach stehengelassen. Viele bekamen erst zwei Tage später einen Ersatzflug, doch die Airline kümmerte sich um nichts: kein Hotel, keine Verpflegung – und auch keine Entschädigung, denn ein Streik sei höhere Gewalt. (Hierbei ist von mir anzumerken, daß ein Streik tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO (EG) 261/2004 darstellen würde und folglich dazu führen würde, daß eine Ausgleichsleistung nicht gezahlt werden muß.)

Der Fall zeigt, wie hartnäckig Kunden bleiben müssen. Denn eine Nachfrage beim Luftfahrtbundesamt ergab, dass es gar keinen Streik gegeben hatte.

Daraufhin verlegte sich die Airline auf „technische Probleme“, später auf einen Streik in Belgien. Doch auch den gab es nicht, so das Amt. Vor Gericht präsentierte Easyjet dann einen Computerausfall bei der Luftsicherung als Ausrede. Wie sollen einem Durchschnittskunden da nicht die Argumente ausgehen?

„Den Passagieren kommt zugute, dass die Fluglinien in der Beweispflicht stehen“, berichtet der Berliner Rechtsanwalt Daniel Tägl. Sie dürfen nur dann die Entschädigung verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen wie höhere Gewalt. Der pauschale Hinweis „Streik“ reicht aber nicht: Die Fluglinie muss beweisen, dass der Streik wirklich stattgefunden hat und dass sie die Folgen nicht abfedern konnte. Deshalb entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen gegen Easyjet: Trotz des Computerproblems wurden andere Flüge planmäßig durchgeführt und der angebli­che Systemfehler hatte zu keinerlei Beeinträchtigungen der Flugsicherheit geführt (Az. 4 C 354/08, nicht rechtskräftig).' Quelle: Stiftung Warentest (test.de)  

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Fluggastreche muß man einklagen, Beispiel: Air Berlin

Ebenfalls keine schöne Art ist es, einen beschwerdeführenden Fluggast Im Januar 2013 von Seiten der Fluggesellschaft einen hinhaltenden Brief voller Allgemeinfloskeln zu übersenden und sich dann neun (!) Monate nicht mehr bei diesem zu melden:

'... vielen Dank fur Ihr Schreiben vom ...

Wir haben den geschilderten Sachverhalt unter dem o. g. Bearbeitungszeichen entgegengenommen und in unserem Qualitatssicherungssystem erfasst. Unsere Abteilung Kundenservice betreut ein weites Spektrum unterschiedlicher Kundenanfragen und -wunsche. Wir konnen sehr gut nachvollziehen, dass Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Anliegens wünschen. Auch wir haben den Anspruch, Kundenanfragen individuell zu prüfen und zeitnah zu beantworten. 

Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen aufgrund eines saisonal angestiegenen Anfragevolumens leider erhöhte Bearbeitungszeiten. Hierfür bitten wir Sie vorab in aller Form um Entschuldigung. 

Mit Ihrem Bearbeitungszeichen haben Sie jedoch die Gewissheit, das Ihr Vorgang bearbeitet wird und wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen werden. Da wir eventuell noch auf eine gewisse Dokumentation angewiesen sein k6nnen, bitten wir Sie h6flich, alle den Sachverhalt betreffenden Unterlagen aufzubewahren. Seien Sie versichert, dass wir mit Hochdruck daran arbeiten, bald wieder die gewohnte, zeitnahe Bearbeitung aller Kundenanfragen zu erreichen. Vielen Dank. 

Mit freundlichen Grüßen Ihr airberlin Kundenservice'

Durch Eingabe der Textpassage  'Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen aufgrund eines saisonal angestiegenen Anfragevolumens leider erhöhte Bearbeitungszeiten. Hierfür bitten wir Sie vorab' bei der Internet-Suchmaschine 'google' mußte ich feststellen, daß es sich hierbei um einen Serienbrief handelt, welcher mindestens seit IV. Quartal 2011 von der Fluggesellschaft verwendet wird.

Es kommt hinzu, daß auf zwei zwischenzeitliche schriftliche Sachstandsanfragen nicht reagiert wird und der Kundenservice hier nicht telefonisch erreichbar ist. 

Mittlerweile ist diese Airline im Spätsommer / Herbst 2017 in Insolvenz gegangen. Es gibt allerdings andere Airline, die ihr Passagiere in ähnlicher Weise versuchen 'abzubügeln'. 

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