Es hat sich offensichtlich noch nicht überall herumgesprochen, dass es
bei vielen Fluggesellschaften inzwischen jede Menge Tarife gibt, bei
denen im Preis nur die Mitnahme von mehr oder weniger Handgepäck
enthalten ist, nicht aber die Beförderung von Aufgabegepäck, wofür bei
solchen Tarifen ein Zuschlag zu bezahlen ist.
Das wollten Passagiere bei Flügen zu einem Handgepäcktarif von Berlin
nach Tel Aviv und zurück nicht akzeptieren und verklagten die
Fluggesellschaft auf Erstattung von jeweils 40 US-Dollar, die sie beim
Einchecken für den Rückflug pro Person für die Beförderung von
Aufgabegepäck entrichten mussten.
Mit ihrer Klage blitzten sie beim Amtsgericht München ab, das entschied,
bei der Buchung eines Fluges sei ohne entsprechende Zusicherung in der
Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei
erfolgen werde (Aktenzeichen 159 C 12576/15).
Siehe auch Pressemitteilung des AG München vom 08.07.2016.
Was lernen wir daraus: Bei Flugbuchungen wird man außer der reinen
Beförderung von A nach B keine Leistungen erwarten dürfen, die nicht
ausdrücklich zugesichert worden sind.
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