'Bisher wurde von unteren Instanzgerichten vertreten, dass auch Babys 
und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, 
einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hätten (vgl. AG Düsseldorf, Urteil 
vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11).
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
 hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass 
kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf 
finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG 
haben. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der 
Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste -also auch Kinder-, die kostenlos reisen, vom 
Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. Blum 
& Hanke, RAe, Berlin auf: 
rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html
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Dazu ist 
anzumerken: Alle Kinder, für die extra ein Flugschein erworben wurde, 
sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden 
Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch 
gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu; 
hierzu: Auch ein Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges 16 Monate alt 
war, steht ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1
 lit. a) VO zu, wenn ein Kindertarif entrichtet wurde. Es kommt nicht 
darauf an, ob es einen eigenen Sitzplatz hatte (LG Stuttgart 7.11.2012, 
Az.: 13 S 95/12).
Fazit: Reisen Kleinkinder oder Babys zum Nulltarif mit, haben diese keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Wird für Kinder ein Flugschein erworben, haben auch sie Anspruch auf 
 
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Danke fuer den Hinweis, sehr hilfreich, da ich aktuell so ein Case habe; wir sind mit Ryanair geflogen, waren dann gut 3 Stunden verspätet und Ryanair wollte keine Entschädigung in bezug auf meine Tochter bezahlen, die schon 6 Jahre ist und ein volles Ticket hatte; das Argument von Ryanair war, dass sie keine Entschädigung fuer Kinder und Kleinkinder zahlen. Anders Larsson von billige-mietwagen.ch
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