'Bisher wurde von unteren Instanzgerichten vertreten, dass auch Babys
und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben,
einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hätten (vgl. AG Düsseldorf, Urteil
vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11).
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass
kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf
finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG
haben. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der
Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste -also auch Kinder-, die kostenlos reisen, vom
Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. Blum
& Hanke, RAe, Berlin auf:
rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html
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Dazu ist
anzumerken: Alle Kinder, für die extra ein Flugschein erworben wurde,
sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden
Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch
gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu;
hierzu: Auch ein Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges 16 Monate alt
war, steht ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1
lit. a) VO zu, wenn ein Kindertarif entrichtet wurde. Es kommt nicht
darauf an, ob es einen eigenen Sitzplatz hatte (LG Stuttgart 7.11.2012,
Az.: 13 S 95/12).
Fazit: Reisen Kleinkinder oder Babys zum Nulltarif mit, haben diese keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Wird für Kinder ein Flugschein erworben, haben auch sie Anspruch auf
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Danke fuer den Hinweis, sehr hilfreich, da ich aktuell so ein Case habe; wir sind mit Ryanair geflogen, waren dann gut 3 Stunden verspätet und Ryanair wollte keine Entschädigung in bezug auf meine Tochter bezahlen, die schon 6 Jahre ist und ein volles Ticket hatte; das Argument von Ryanair war, dass sie keine Entschädigung fuer Kinder und Kleinkinder zahlen. Anders Larsson von billige-mietwagen.ch
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