Die Frage in der Überschrift dieses Blogartikels: 'Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz?' muß man mit einem klaren 'Jein' beantworten!
Die Schweiz gehört nicht der EU an. Insofern gilt die VO (EG) 261/2004 dort nicht direkt.
Aber:
Bevor ich die Schweizer Flughäfen (Zürich, Genf, Bern, St. Gallen, Lugano, La Blecherette, St. Gallen, St. Moritz), die natürlich alle auf Schweizer Staatsgebiet liegen, untersuche, wende ich mich dem Flughafen Basel zu.
Es handelt sich um den Zielflughafen Basel-Mulhouse (BSL). Dieser liegt auf französischem Staatsgebiet und wird von einem Schweizerischen-Französischem Konsortioum betrieben. Da er sich auf Französischem Staatsgebiet befindet, gilt natürlich dort die EU-Fluggastrechteverordnung.
Gem. Artikel 6 SCHWEIZERISCH-FRANZÖSISCHER STAATSVERTRAG über den Bau
und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04. Juli 1949 gilt: 'Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französischen Gesetz und Verordnungsrecht, ...' wozu letztendlich auch die von Frankreich mitunterzeichnete europäische 'Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) zählt.
Und selbst ein Schweizer Gerichtentscheid bestätigt diese tatsächliche Rechtslage: 'Der Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) befindet sich auf
französischem Boden. Für Rechtsstreite aus der
EU-Fluggastrechte-Verordnung, welche Leistungsstörungen von Flügen auf
dem Flughafen Basel betreffen, sind daher nicht die schweizer, sondern
die französischen Gerichte örtlich zuständig' (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).
In einem Antwortschreiben auf die Forderung nach einer Ausgleichzahlung teilt die TUIfly einem Kunden mit, daß sie seinen
Anspruch ablehnen müsse: Begründung: 'Der Zielflughafen Basel (BSL)
gehört nicht der EU an.' - Dass diese Rechtsauffassung der TUIfly nach dem zuvor Gesagten falsch ist, erkennt sogar ein rechtlich nicht versierter Laie.
Nun zu den anderen Schweizer Flughäfen:
'Seit dem 1. Dezember 2006 gilt in der Schweiz die EU-Verordnung (EG
261/2004), welche die Ansprüche der Passagiere bei Nichtbeförderung,
Annullierung oder grosser Verspätung eines Fluges regelt.' Quelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL)
Dieser Regelgung soll gem. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL) gelten für:
'-für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU); -für
Abflüge von einem Flughafen ausserhalb der Schweiz oder der EU, wenn
das Ziel ein Flughafen der EU oder der Schweiz ist und der Flug mit
einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.'
So weit so gut. Aber:
Die Schweiz schloß mit der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, in welchem sie die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt. Die Problematik hierbei: Die Schweiz hat dieses bilaterale Abkommen nicht in nationales Recht (Gesetz) umgesetzt. Die Frage ist nun: Kann ein zwischenstaatliches Abkommen die Rechte der Bürger in der Schweiz regeln oder nicht?
'Wenn sich Flüge stark verspäten, überbucht sind oder annulliert werden,
haben Passagiere bis zu 600 Euro zugut. So steht es in der EU-Verordnung
über die Fluggastrechte, welche die Schweiz im Rahmen des
Luftverkehrsabkommens übernommen hat. Doch viele Airlines wehren sich
vehement gegen solche Entschädigungen – unter ihnen auch die
Fluggesellschaft Swiss.
Sie stellt sich etwa auf den Standpunkt, die Verordnung gelte nur für
Flüge zwischen der Schweiz und der EU, nicht aber für Flüge in andere
Länder.
Der Brasilianer Pires da Costa kann ein Lied davon singen.
Er wollte im Juni 2011 mit Swiss von Zürich nach São Paulo fliegen. Der
Abflug war für 22.40 Uhr geplant, verspätete sich aber bis 8 Uhr des
folgenden Tages. Für die neunstündige Verspätung verlangte da Costa von
der Airline, gestützt auf die EU-Verordnung, 600 Euro, doch Swiss
verweigerte die Zahlung.
Zwar gab das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt der Airline im Mai 2012 recht und wies die
Klage des Passagiers ab - Begründung: Die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die
zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder umgekehrt verlaufen, nicht jedoch auf den Flugverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten. - Das Urteil hat aber einen Makel: Bei seinem
Entscheid stützte sich das Gericht nämlich vor allem auf einen
Fachartikel der Juristin Regula Dettling-Ott. Die Flugrechtsprofessorin
steht seit 2005 als 'Managing Director International Relations and
Government Affairs' im Sold von Swiss und kann deshalb nicht als
unabhängig gelten. Derzeit leitet Dettling-Ott die EU-Vertretung der
Swiss-Muttergesellschaft Lufthansa in Brüssel.' Quelle: Tages-Anzeiger
'Eine Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug
von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von
Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug
von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des
Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich jedoch um sechs Stunden und
zehn Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin
wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte
dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20
Stunden.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Senat des
(deutschen) Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. April 2013 – X ZR 105/12) hat die Auffassung des Landgerichts zur
internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch
darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn
die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé
anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge
jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des
Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist.' Quelle: expat-news
Doch wie oben angegeben: 'Ein Schweizer Gericht hatte zuvor schon entschieden, die Verordnung sei
aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der
Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt
verlaufen.' Quelle: expat-news
Und so kam es, daß der (deutsche) BGH eine entsprechende Vorlagenfrage an den EuGH richtete, deren Beantwortung noch aussteht.
Fazit: 'Darf die Schweiz einem Großteil der Passagiere die Rechte einfach
vorenthalten? - Uniprofessor Thomas Cottier hat eine differenzierte
Antwort parat: 'Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus der Zeit vor
der Übernahme der EU-Verordnung am 1. Dezember 2006 sind für Swiss
verbindlich. An spätere Urteile ist Schweiz nur gebunden, wenn der
Gemischte Ausschuss Schweiz–EU ihre Übernahme beschliesst.' Das sei bei vielen Urteilen bisher nicht geschehen. Der Professor ergänzt
jedoch: 'Das Bundesgericht orientiert sich in der Regel freiwillig an
Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Diese Praxis sollten auch die
unteren Gerichte befolgen.' Quelle: Tages-Anzeiger
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Samstag, 29. März 2014
Sonntag, 11. August 2013
Grundlagen / Anwendbarkeit
Bevor man Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend macht, muß man erstmal überprüfen, ob diese überhaupt anzuwenden ist:
Die VO (EG) Nr. 261/2004 ist für alle Linienflüge, Charterflüge und Pauschalreisenflüge anwendbar. Sie gilt somit auch für sogen. 'Billigflüge'.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004. Demnach findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn es sich um ein Luftfahrzeug aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), handelt und dieses in der EU startet oder landet. Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.
Wenn also bspw. eine EU-Airline in den USA startet und auch dort landet, fällt dieser Flug nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004. Er fällt nur unter die Verordnung, wenn die Maschine in den USA startet und in einem Staat der EU landet.
Wenn bspw. die Nicht-EU-Airline aus den USA startet und in Europa landet, fällt dieser Flug nicht unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004 (siehe oben).
Hinsichtlich der Schweiz gibt es besondere Probleme, die in einem gesonderten Blogbeitrag erörtert werden. Es besteht nämlich zwischen der Schweiz und der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, welches besagt, daß die Schweiz die VO (EG) Nr. 261/2004 anerkennt, was jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.
Als weitere Voraussetzungen, um überhaupt Ansprüche durchsetzen zu können, muß der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und sich rechtzeitg am Check-In-Schalter einfinden, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist. Dazu in weiteren Blog-Beiträgen mehr.
Ferner muß das Flugticket zu einem jedermann und öffentlich zugänglichen Tarif gebucht worden sein. Hierzu zählen auch Flugtickets, die im Rahmen von Pauschalreisen erworben wurden. Für Reisen mit kostenlosen Tickets findet die VO (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung. Hieraus folgt, daß die Verordnung keine Anwendung auf verbilligte Tickets findet, die nur von Mitarbeitern der Airline erworben werden können. Ob die VO (EG) 261/2004 für Kinder und Babys gilt, kann man hier nachlesen.
Letztendlich kann der Fluggast keine Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 ableiten, wenn 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen (siehe Erwägungsgrund 14 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Damit ist 'höhere Gewalt' gemeint. Dies ist ein Punkt, mit welchem die Airlines oft versuchen, die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu verweigern. An den Begriff der 'außergewöhnlichen Umstände' sind sehr (!) hohe Anforderungen gestellt. Nicht jeder Defekt am Flugzeug ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'. Doch hierzu in einem späteren Blog-Beitrag mehr.
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Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004. Demnach findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn es sich um ein Luftfahrzeug aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), handelt und dieses in der EU startet oder landet. Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.
Wenn also bspw. eine EU-Airline in den USA startet und auch dort landet, fällt dieser Flug nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004. Er fällt nur unter die Verordnung, wenn die Maschine in den USA startet und in einem Staat der EU landet.
Wenn bspw. die Nicht-EU-Airline aus den USA startet und in Europa landet, fällt dieser Flug nicht unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004 (siehe oben).
Hinsichtlich der Schweiz gibt es besondere Probleme, die in einem gesonderten Blogbeitrag erörtert werden. Es besteht nämlich zwischen der Schweiz und der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, welches besagt, daß die Schweiz die VO (EG) Nr. 261/2004 anerkennt, was jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.
Als weitere Voraussetzungen, um überhaupt Ansprüche durchsetzen zu können, muß der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und sich rechtzeitg am Check-In-Schalter einfinden, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist. Dazu in weiteren Blog-Beiträgen mehr.
Ferner muß das Flugticket zu einem jedermann und öffentlich zugänglichen Tarif gebucht worden sein. Hierzu zählen auch Flugtickets, die im Rahmen von Pauschalreisen erworben wurden. Für Reisen mit kostenlosen Tickets findet die VO (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung. Hieraus folgt, daß die Verordnung keine Anwendung auf verbilligte Tickets findet, die nur von Mitarbeitern der Airline erworben werden können. Ob die VO (EG) 261/2004 für Kinder und Babys gilt, kann man hier nachlesen.
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