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Montag, 5. Oktober 2015

Warum dieser Fluggastrechte-Blog?


Würden sich alle an das Gesetz halten, bedürfte es keiner Überwachungs- oder Schlichtungsorgane.

Dieser Blog stellt die Fluggastrechte dar, zeigt das Verhalten vieler Luftfahrtunternehmen auf, die ihren Kunden die Durchsetzungen dieser Rechte häufig erschweren und gibt Ratschläge und Tipps, seine Rechte als Fluggast durchzusetzten.

Die Fluggastrechte sind zum einen in der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (kurz: VO (EG) Nr. 261/2004) niedergeschrieben, und zwar für Fälle
-einer Nichtbeförderung, d. h., der Passagier zurückgewiesen und nicht mitgenommen bzw. nicht befördert wird,
-einer Annulierung des Fluges, d. h., die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird oder
-einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden.


Foto: ©Gonzalo Fuentes/Reuters









In diesen Fällen können die Fluggäste, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h., wenn es u. a. zu einer entsprechend langen Verspätung am Endziel kommt, eine Ausgleichsleistung einfordern, deren Höhe entfernungsabhängig ist und EUR 250,-, EUR 400,- oder EUR 600,- beträgt. Ferner wird geregelt wann und in welcher Form Unterstützungsleistungen zu erbringen sind. Dazu zählen z. B. Verpflegung, Getränke, kostenlose Benutzung von Telekommunikationsmitteln oder eine Hotelunterbringung.

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Darüber hinaus -und dies ist nicht in der o. a. 'Fluggastverordnung' niedergeschrieben- behandelt dieser Blog die Fälle, in denen Passagiere freiwillig von ihrem Flug zurücktreten oder diesen stornieren wollen. Dann können sie zumindest ihre an die Airline gezahlten Steuern und Gebühren für Dritte (Sicherheitsgebühren, Start- und Landegebühren für die Flughafenbetreiber) zurückfordern. Auch dieses Recht wird den Passagieren häufig von den Airlines verwehrt.
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Ein weiteres Thema behandelt Gepäckschäden.  

'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen  durchsetzen.
"Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt
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Sonntag, 1. September 2013

Unterschiedliche Interessenlagen

Durch die VO (EG) 261/2004, die sogen. 'Fluggastrechteverordnung', sollen die Flugreisenden vor den Folgen kurzfristiger Umbuchungen (14 Tage vor Abflug), Nichtbeförderungen bei Überbuchungen, Annulierungen und 'großen Verspätungen' geschützt werden. Werden die durch die Verordnung gezogenen entfernungs- und zeitabhängigen gesetzten Grenzen nicht eingehalten, stehen den Flugreisenden neben den Unterstützungs- und Betreuungsleistugen (Hotel, Essen, Benutzung von Telekommunkationsmitteln) auch Ausgleichsleistungen (EUR 250,-, 400,- oder 600,-) als pauschaler Schadenersatz zu, ohne daß der Kunde seinen konkreten Schaden angeben oder beziffern muß.

Die Fluggesellschaften haben natürlich Interesse, diese Leistungen nicht erbringen zu müssen und setzen alles daran, auf unterscheidlichste Arten und Weisen ihre Kunden davon zu überzeugen, daß ihnen diese Rechte im konkreten Einzelfall nicht zustehen würden. Doch dazu in späteren Blogbeiträgen mehr.

Bei einem annulierten Flug innerhalb Europas und entsprechender Verspätung über eine Strecke von 800 km und angenommenen 50 Passagieren würde sich die Summe aller Ausgleichszahlungen (je Fluggast: EUR 250,-) auf EUR 12.500,- belaufen. Bei einem interkontinentalen Langstreckenflug mit einer Strecke über 6.000 km und einer angenommen Passagierzahl von 250 würde sich die Summe aller Ausgleichsleistungen (je Fluggast: EUR 600,-) auf EUR 150.000,- belaufen. Das geht schon ans Eingemachte.

'Experten schätzen: 1,3 Millionen Passagiere haben jährlich einen Anspruch auf Entschädigung. Rund 650 Millionen € würde das deutsche Airlines kosten. Viel Geld, das zu Lasten der Gewinne gehen würde.' Quelle: www.daserste.de 

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Sonntag, 11. August 2013

Grundlagen / Anwendbarkeit

Bevor man Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend macht, muß man erstmal überprüfen, ob diese überhaupt anzuwenden ist:

Die VO (EG) Nr. 261/2004 ist für alle Linienflüge, Charterflüge und Pauschalreisenflüge anwendbar. Sie gilt somit auch für sogen. 'Billigflüge'.

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004. Demnach findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn es sich um ein Luftfahrzeug aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), handelt und dieses in der EU startet oder landet. Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.

Wenn also bspw. eine EU-Airline in den USA startet und auch dort landet, fällt dieser Flug nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004. Er fällt nur unter die Verordnung, wenn die Maschine in den USA startet und in einem Staat der EU landet.

Wenn bspw. die Nicht-EU-Airline aus den USA startet und in Europa landet, fällt dieser Flug nicht unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004 (siehe oben). 

Hinsichtlich der Schweiz gibt es besondere Probleme, die in einem gesonderten Blogbeitrag erörtert werden. Es besteht nämlich zwischen der Schweiz und der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, welches besagt, daß die Schweiz die VO (EG) Nr. 261/2004 anerkennt, was jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.

Als weitere Voraussetzungen, um überhaupt Ansprüche durchsetzen zu können, muß der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und sich rechtzeitg am Check-In-Schalter einfinden, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist. Dazu in weiteren Blog-Beiträgen mehr.

Ferner muß das Flugticket zu einem jedermann und öffentlich zugänglichen Tarif gebucht worden sein. Hierzu zählen auch Flugtickets, die im Rahmen von Pauschalreisen erworben wurden. Für Reisen mit kostenlosen Tickets findet die VO (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung. Hieraus folgt, daß die Verordnung keine Anwendung auf verbilligte Tickets findet, die nur von Mitarbeitern der Airline erworben werden können. Ob die VO (EG) 261/2004 für Kinder und Babys gilt, kann man hier nachlesen.

Letztendlich kann der Fluggast keine Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 ableiten, wenn 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen (siehe Erwägungsgrund 14 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Damit ist 'höhere Gewalt' gemeint. Dies ist ein Punkt, mit welchem die Airlines oft versuchen, die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu verweigern. An den Begriff der 'außergewöhnlichen Umstände' sind sehr (!) hohe Anforderungen gestellt. Nicht jeder Defekt am Flugzeug ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'. Doch hierzu in einem späteren Blog-Beitrag mehr.  

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