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Montag, 5. Oktober 2015

Warum dieser Fluggastrechte-Blog?


Würden sich alle an das Gesetz halten, bedürfte es keiner Überwachungs- oder Schlichtungsorgane.

Dieser Blog stellt die Fluggastrechte dar, zeigt das Verhalten vieler Luftfahrtunternehmen auf, die ihren Kunden die Durchsetzungen dieser Rechte häufig erschweren und gibt Ratschläge und Tipps, seine Rechte als Fluggast durchzusetzten.

Die Fluggastrechte sind zum einen in der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (kurz: VO (EG) Nr. 261/2004) niedergeschrieben, und zwar für Fälle
-einer Nichtbeförderung, d. h., der Passagier zurückgewiesen und nicht mitgenommen bzw. nicht befördert wird,
-einer Annulierung des Fluges, d. h., die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird oder
-einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden.


Foto: ©Gonzalo Fuentes/Reuters









In diesen Fällen können die Fluggäste, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h., wenn es u. a. zu einer entsprechend langen Verspätung am Endziel kommt, eine Ausgleichsleistung einfordern, deren Höhe entfernungsabhängig ist und EUR 250,-, EUR 400,- oder EUR 600,- beträgt. Ferner wird geregelt wann und in welcher Form Unterstützungsleistungen zu erbringen sind. Dazu zählen z. B. Verpflegung, Getränke, kostenlose Benutzung von Telekommunikationsmitteln oder eine Hotelunterbringung.

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Darüber hinaus -und dies ist nicht in der o. a. 'Fluggastverordnung' niedergeschrieben- behandelt dieser Blog die Fälle, in denen Passagiere freiwillig von ihrem Flug zurücktreten oder diesen stornieren wollen. Dann können sie zumindest ihre an die Airline gezahlten Steuern und Gebühren für Dritte (Sicherheitsgebühren, Start- und Landegebühren für die Flughafenbetreiber) zurückfordern. Auch dieses Recht wird den Passagieren häufig von den Airlines verwehrt.
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Ein weiteres Thema behandelt Gepäckschäden.  

'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen  durchsetzen.
"Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt
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Mittwoch, 14. August 2013

Außergewöhnliche Umstände

Art. 5 Abs. 5 der VO (EG) 261/2004 besagt: 'Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.' 

Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können. In diesen Fällen haben die Passagiere keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung (250,-/400,-/600,- €). 

Häufig werden Passagiere, die ihren Anspruch bei der Airline geltend machen wollen, mit Allgemeinfloskeln nur so triefenden Serienbriefen 'abgebügelt', in welchen die Airline ihren Passagieren -meist zu Unrecht (!)-'außergewöhnliche Umstände' einzureden versucht. 

Beispiele für so eine Situation sind die Sperrung des Luftraums wegen einer Vulkan-Aschewolke, die Verspätung eines Flugzeuges wegen einer unmittelbar vorangegangen Notlandung, um einen plötzlich lebensbedrohlich erkrankten Passagier die Zuführung in ein Krankenhaus zu ermöglichen oder die vorübergehende Sperrung eines Flughafens wegen einer Bombendrohung. 

Wer ist in der Nachweispflich für 'außergewöhnliche Umstände'? - Im Zivilrecht gibt es den Grundsatz: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen.' Das heißt, wenn sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände beruft und somit von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien möchte, dann muß sie dies auch glaubhaft darlegen.

Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen 'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.:  20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.

Auch das Wetter wird immer wieder von der Fluggesellschaften als 'außergewöhnlicher Umstand' ins Feld geführt. - Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind. Außergewöhnlich waren demnach die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010. Auch sind Pilotenentscheidungen, aufgrund der Wetterverhältnisse einen Start nicht durchzuführen oder einen Ausweichflughafen anzufliegen, von Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Ist jedoch nur das betroffene Flugzeug mit für die Wetterbedingungen unzureichenden Instrumenten ausgestattet, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Und was ist, wenn nur ein Teil der von einem Flughafen abgehenden Flüge aufgrund des Wetters annulliert werden muß (Bsp.: Größere zeitliche Abstände der Starts wegen dichten Nebels oder die Start- und Landebahnen werden im Wechsel vom Eis befreit)? - Auch dann wird dies als 'außergewöhnliche Umstände' gewertet, jedoch müssen alle Fluggesellschaften gleichermaßen betroffen sein!

Bei Streiks oder Arbeitsniedelegungen hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt einer Ausgleichsleistung (BGH, Urt. v. 21.8.2012 – X ZR 138/11), selbst wenn die Mitarbeiter der eigenen Airline streiken. Dies war früher anders. Damals hat man unterschieden, ob der Streik hätte vermieden werden können oder nicht. Allerdings müssen die Luftfahtunternehmen auch heute im Falle eines Streiks alles dafür tun, um dessen Folgen möglichst gering zu halten.

Eine Liste, was als 'außergewöhnlicher Umstand' von Gerichten in der Vergangenheit bejaht oder verneint wurde, gibt es beim ADAC. 

Wird jemand wegen nicht vollständiger Reiseunterlagen (z. B.: fehlendes Visum) nicht befördert, dann hat er keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Liegt tatsächlich ein 'außergewöhnlicher Umstand vor, dann ist das Luftfahrtunternehmen weiterhin verpflichtet, die in Art. 9 festgelegten Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotelunterbringung, Ersatz zweier Telefonate) zu erbringen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10.1.2006, Rs. C-344/04 – IATA /ELFAA (NJW 2006, 351) entschieden. 

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Montag, 12. August 2013

'Große' Verspätung

Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.  

Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.

Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!

Fazit: Auch im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Diese beträgt:
  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
  • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
  • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
Bei einer 'großen' Verspätung von über drei (!) Stunden hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung, Benutzung von Telekommunikationsmitteln). 

Bei einer Verspätung von über fünf Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dieser Anspruch ist wahlweise auf -Erstattung des Ticketpreises, -kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder -anderweitige Beförderung zum Zielort gerichtet.
    Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte. 

    Einen kostenlosen Musterbrief für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 

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    Nichtbeförderung

    Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.'

    Hier ist also eine eindeutige Voraussetzung, daß sich der Passagier rechtzeitig am Check-In-Schalter zur Abfertigung einfindet, um überhaupt Rechte wegen der Nichtbeförderung ableiten zu können. 

    Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:
    • Erstattung des Ticketpreises
    • frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
    • frühestmögliche Beförderung zum Zielort
    • Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
    Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:
    • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als zwei Stunden
    • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
    • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden
    Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

    Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

    Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).

    Art. 8 Abs. VO (EG) 261/2004 sagt aus:  Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggästegegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligenVerzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sindgemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
    Ausgleich zu gewähren sind.
    Dies heißt mit anderen Worten: Wer individuell mit der Airline eine Gegenleistung ausgehandelt hat und freiwillig von einem überbuchen Flug zurückgetreten ist, der hat hinterher keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichsleistung. Allerdings behält er seinen Anspruch auf Betreungs- und Unterstützungsleistungen.

    Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.

    Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:
    1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
    2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (Check-In) eingefunden.
    3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.

    Dann steht die Fluggast also eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-/EUR 400,- oder EUR 600,- zu, was einen pauschalen Schadenersatz darstellt. Der Fluggast kann natürlich alternativ einen höheren Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er seinen Schaden (z. B.: Kosten für nicht stornierbare Hotels oder nicht stornierbare Anschlußflüge, nicht stornierbare Bahnfahrten, entgangene Geschäftsgewinne) konkret darlegen und beziffern. Hierzu siehe Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 - Weitergehender Schadenersatz: 'Diese Verodnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.'

    Einen kostenlosen Musterbrief für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen.

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    Annullierung

    Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert.

    Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.

    Im Falle der Annullierung hat der Passagier zunächst einen Anspruch auf Unterstützungleistungen, und zwar wahlweise auf:
    • Erstattung des Ticketpreises
    • kostenlosen Rückflug zum Abflugort
    • anderweitige Beförderung zum Zielort
    Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung (Ausgleichsleistungen) zu zahlen:
    • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
    • 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km oder einem Flug innerhalb der Europäischen Union, auch wenn die Flugstrecke länger ist und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
    • 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
    Diese Ausgleichzahlungen stehen dem Passagier dann zu
    • wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
    • oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
    • oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
    • Wurde der Passagier nicht bereits innerhalb der genannten Fristen unterrichtet, ist weitere Voraussetzung, daß er sich rechtzeitig zum Check-In am Flughafen einfindet.  
    Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).

    Einen kostenlosen Musterbrief für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 

    Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.   

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    Sonntag, 11. August 2013

    Grundlagen / Anwendbarkeit

    Bevor man Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend macht, muß man erstmal überprüfen, ob diese überhaupt anzuwenden ist:

    Die VO (EG) Nr. 261/2004 ist für alle Linienflüge, Charterflüge und Pauschalreisenflüge anwendbar. Sie gilt somit auch für sogen. 'Billigflüge'.

    Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004. Demnach findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn es sich um ein Luftfahrzeug aus einem Staat der Europäischen Union (EU), der Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), handelt und dieses in der EU startet oder landet. Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.

    Wenn also bspw. eine EU-Airline in den USA startet und auch dort landet, fällt dieser Flug nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004. Er fällt nur unter die Verordnung, wenn die Maschine in den USA startet und in einem Staat der EU landet.

    Wenn bspw. die Nicht-EU-Airline aus den USA startet und in Europa landet, fällt dieser Flug nicht unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 261/2004 (siehe oben). 

    Hinsichtlich der Schweiz gibt es besondere Probleme, die in einem gesonderten Blogbeitrag erörtert werden. Es besteht nämlich zwischen der Schweiz und der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, welches besagt, daß die Schweiz die VO (EG) Nr. 261/2004 anerkennt, was jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.

    Als weitere Voraussetzungen, um überhaupt Ansprüche durchsetzen zu können, muß der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und sich rechtzeitg am Check-In-Schalter einfinden, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist. Dazu in weiteren Blog-Beiträgen mehr.

    Ferner muß das Flugticket zu einem jedermann und öffentlich zugänglichen Tarif gebucht worden sein. Hierzu zählen auch Flugtickets, die im Rahmen von Pauschalreisen erworben wurden. Für Reisen mit kostenlosen Tickets findet die VO (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung. Hieraus folgt, daß die Verordnung keine Anwendung auf verbilligte Tickets findet, die nur von Mitarbeitern der Airline erworben werden können. Ob die VO (EG) 261/2004 für Kinder und Babys gilt, kann man hier nachlesen.

    Letztendlich kann der Fluggast keine Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 ableiten, wenn 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen (siehe Erwägungsgrund 14 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Damit ist 'höhere Gewalt' gemeint. Dies ist ein Punkt, mit welchem die Airlines oft versuchen, die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu verweigern. An den Begriff der 'außergewöhnlichen Umstände' sind sehr (!) hohe Anforderungen gestellt. Nicht jeder Defekt am Flugzeug ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'. Doch hierzu in einem späteren Blog-Beitrag mehr.  

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