Montag, 12. August 2013

Nichtbeförderung

Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.'

Hier ist also eine eindeutige Voraussetzung, daß sich der Passagier rechtzeitig am Check-In-Schalter zur Abfertigung einfindet, um überhaupt Rechte wegen der Nichtbeförderung ableiten zu können. 

Bei Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung - hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:
  • Erstattung des Ticketpreises
  • frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • frühestmögliche Beförderung zum Zielort
  • Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:
  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als zwei Stunden
  • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
  • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).

Art. 8 Abs. VO (EG) 261/2004 sagt aus:  Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggästegegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligenVerzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sindgemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
Ausgleich zu gewähren sind.
Dies heißt mit anderen Worten: Wer individuell mit der Airline eine Gegenleistung ausgehandelt hat und freiwillig von einem überbuchen Flug zurückgetreten ist, der hat hinterher keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichsleistung. Allerdings behält er seinen Anspruch auf Betreungs- und Unterstützungsleistungen.

Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.

Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (Check-In) eingefunden.
3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.

Dann steht die Fluggast also eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-/EUR 400,- oder EUR 600,- zu, was einen pauschalen Schadenersatz darstellt. Der Fluggast kann natürlich alternativ einen höheren Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er seinen Schaden (z. B.: Kosten für nicht stornierbare Hotels oder nicht stornierbare Anschlußflüge, nicht stornierbare Bahnfahrten, entgangene Geschäftsgewinne) konkret darlegen und beziffern. Hierzu siehe Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 - Weitergehender Schadenersatz: 'Diese Verodnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.'

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