Sonntag, 1. März 2015

Flüge verfallen lassen...

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn man einen Flug oder Teile eines Flugtickets verfallen läßt.

Dieses Thema ist nicht Regelungsgehalt der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europäischen Fluggastrechteverordnung'. 

Vorweg zu häufigen Tarifbestimmungen der Airlines: 

-Die meisten Flugtickets werden als Billigtickets an die Passagiere verkauft und sind meist nicht übertragbar, nicht stornierbar und nicht umbuchbar. - Entsprechend teure Tickets hingegen sind oft übertragbar, stornierbar und/oder umbuchbar.

-Hin- und Rückflugtickets sind oft ca. 50 % preiswerter als ein One-Way-Ticket. Dies klingt zwar unlogisch, ist aber oft so in der Tarfistruktur der Airlines so festgelegt. - Geschäftsreisende, die oft One-Way-Tickets benötigen, sind bereit, dafür deutlich mehr zu zahlen als ein Urlauber für ein Hin- u. Rückflugticket.

-In den Tarifbestimmungen bzw. Beförderungsbedingungen ist oft festgelegt, daß der Flugschein bzw. das Flugticket komplett in der Reihenfolge abzufliegen ist, ansonsten hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich umzutarifieren. Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit der kürzeren Flugstrecke). Dies handhaben Airlins oft so, um sich neue Märkte zu erschliessen oder sich dem Preisgefüge eines Landes anzupassen. Dazu: Vor allem auf Langstrecken versuchen die Fluggesellschaften sich gegenseitig Passagiere mit günstigen Preisen abzuwerben. So sind Tickets mit Zubringerflug z.B. mit Lufthansa ab London oder Amsterdam deutlich günstiger als der selbe Langstreckenflug direkt mit Start von Frankfurt/Main oder München. Das gleiche versuchen British Airways oder KLM ab den deutschen Flughäfen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Passagiere, wenn sie ein komplettes Ticket oder einzelne Flüge des Tickets verfallen lassen?

-Wenn der Passagier ein Ticket zu einem (in der Regel preisgünstigeren) Tarif erwirbt, welcher nicht stornierbar und nicht umbuchbar ist, dann muß er damit leben. Ein Auschluß der Stornierbarkeit, Nichtübertragbarkeit und Nichtumbuchbarkeit eines Tickets ist zulässig, wenn gleichzeitig andere Tickets zu anderen Tarifen von der Airline angeboten werden, die hier jeweils eine solche Möglichkeit zulassen.

-Läßt der Kunde das gesamte Ticket nun verfallen, weil sich bspw. seine Reisepläne ändern oder er erkrankt, dann hat er auch bei diesen günstigen Tickets das Recht, seine Steuern und Gebühren für Dritte komplett -und ohne Abzug (!)- von der Airline zurückzufordern. In diesen Fällen sollte man in diesem diesen Blog-Artikel weiterlesen.

-Hat der Passagier ein Hin- und Rückflugticket erworben und tritt nur einen dieser Flüge nicht an, dann hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich auf ein teureres One-Way-Ticket umzutarifieren. Hier sollte man also ganz genau prüfen, ob es Sinn macht, nun seine Steuern und Gebühren für Dritte zurückzufordern. Evtl. steht man im Falle der nachträglichen Umtarifierung schlechter da - trotz Zurückzahlung der Steuern und Gebühren für Dritte hinsichtlich des verfallenen Teils des Flugtickets.
Anmerkung hierzu: Wenn man sich nicht bei der Fluggesellschaft meldet, nachdem man zwar den Hinflug angetreten jat, nicht jedoch den Rückflug, passiert meist nichts von Seiten der Airline.

-'Der Gläubiger (Passagier) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (Airline) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09, in welchem ein Verbraucherschutzverein gegen die Klauseln in den AGB der Fluggesellschaften 'Lufthansa' und 'British Airways' geklagt hatte, die besagen, daß ein Flugschein seine Gültigkeit verliere, wenn nicht alle Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen würden).

Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!

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Solche Klauseln dienen lediglich dem Schutz der Airline, daß deren Tarifsystem nicht durch sogen. 'Überkreuzbuchungen' unterlaufen werden. Hierzu: 'Hintergrund dieser Regelungen sind die komplexen Tarifstrukturen der Fluggesellschaften, die unter bestimmten Bedingungen besonders günstige Preise ermöglichen. So sind Flüge insbesondere dann relativ günstig, wenn zwischen Hin- und Rückflug mehrere Tage oder ein Wochenende liegen oder ein günstigerer Preis bei Zwischenlandungen vorgesehen wird. Aufgrund dieser Praxis sind sowohl Reisevermittler als auch Kunden dazu übergegangen, so genannte Überkreuzbuchungen durchzuführen, also zwei Hin- und Rückflüge unter Berücksichtigung eines Wochenendes zu buchen, aber nur die jeweiligen Hinflüge in Anspruch zu nehmen und die Rückflüge verfallen zu lassen.' Quelle: 'Legal Tribune' (mit lesenswertem Kommentar zum o. a. BGH-Urteil!) 

 
Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit der kürzeren Flugstrecke). - Der Passagier, der in diesem Beispiel erst in Frankfurt zusteigen will, dar also nicht die Beförderung verweigert werden. Er wird jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Airline nachträglich umtarifiert.

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4 Kommentare:

  1. Wie ist es den, wenn der Rüchflug aus zwei Segmenten besteht (Rom-AMS und AMS-FRA) und man den zweiten Flug entfallen lässt? Gibt es Nachträglich eine Preisanpassung?

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    1. Berechtigt ist die Airline dazu rechtlich schon. Wenn man das letzte Segment ausfallen läßt, fällt dies meist nicht auf,so daß dann meist keine nachträgliche Preisanpassung In der Praxis erfolgt. Zu 100 % verlassen würde ich mich darauf nicht.

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  2. Vielen Dank!Travelstart hat nun doch geantwortet und was ein Wunder, es hält die Airline für schuldfähig. Ich werde mich wohl nun erst einmal mit der Airline in Verbindung setzen..Aber Ihr Beitrag ist schon ein guter Hinweis!

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