Montag, 19. August 2013

Weitere Fluggastrechte

Höherstufung
Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 261/2004: Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

Herabstufung
Hierzu siehe Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004:
Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen:
  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 30 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 50 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen nicht unter die vorstehenden Punkte fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Flugscheinpreises.
Weitergehender Schaden
Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.

Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
 
Verjährung
Die Verordnung regelt nicht, wann Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verjähren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 (RRa 2010; 90) entschieden, dass diese Ansprüche immer dann, wenn deutsches Recht anzuwenden ist, der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegen. Auch der EuGH hat entschieden, dass sich die Verjährungsfrist nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht richtet (Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Moré g. KLM). Dies bedeutet für in Deutschland geführte Zivilprozesse beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre hat man aufgrund der Verjährung keinen einklagbaren Anspruch mehr gegen die Fluggesellschaft.

Außereuropäische Verspätungen
Für Flüge, die in einem Nicht-EU-Staat starten und in einem anderen Nicht-EU-Staat landen oder für Flüge, die mit außereuropäischen Airlines aus einem Nicht-EU-Staat in einen EU-Staat führen, kommt die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) nicht zur Anwendung.
Aber:
Für solche Fälle greift das Montrealer Übereinkommen. Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 4.694 Sonderziehungsrechten (SZR) je Reisendem (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 MÜ) (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 4.150 auf 4.694 SZR im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ / ein SZR entpricht 1,1465 EUR, Stand: 22. Aug. 2014). Es muß sich allerdings um eine internationale Flugverbindung handeln, also von einem Staat in einen andere führen. So gilt das Montrealer Übereinkommen bspw. nicht für einen Flug innerhalb der USA. - Der Luftfrachtführer kann sich in Fällen 'höherer Gewalt' entlasten.  

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