Samstag, 8. Februar 2014

Steuern- und Gebühren-Rückzahlung bei Nichtflugantritt oder Stornierung durch den Kunden

Mit dem heutigen Blogbeitrag unternehme ich einen kleinen Exkurs, weil das heutige Thema nicht zum Regelungsgehalt der 'Europäischen Fluggastrechte-Verordnung' gehört, sondern sich aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch aus dem Urteil des EuGH v. 06.07.2017 , Az.: C-290/16 ergibt. Das heißt also, die hier erläuterte Rechtslage gilt in ganz Europa!

Problematik:
Bei der Buchung von Flügen werden zusätzlich zum Flugpreis Steuern und Gebühren für Dritte erhoben, die gerade im Billigsegment oft teurer sind als der reine Flugpreise selbst. Diese Steuern und Gebühren sind für staatliche Behörden und Flughafenbetreiber bestimmt. - Doch was passiert, wenn sich die Pläne des Fluggastes ändern und er seinen Flug nicht antritt oder aus freien Stücken seinen Flug stornieren muß?

Dann verweigern nicht nur viele Billig-Airlines sondern oft auch renommierte Linien-Fluggesellschaften ihren Kunden die Rückzahlung dieser Beträge meist mit fadenscheinigen Gründen. Ärgerlich schon genug, wenn man einen nicht stornierbaren Tarif gebucht hat und den Flugpreis nicht zurückerhält.

Rechtslage:
Die Rechtslage ist aber eine ganz andere: Die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte. Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungs- oder Phantasiegebühren für die reine Rückzahlung.
Es ist auch anzumerken, daß der Treibstoff- oder Kerosinzuschlag nicht für Dritte erhoben wird und meist Preisbestandteil der Airlines (genaues in den jeweiligen AGBs der Airlines nachlesen) ist. Letzterer kann also meist nicht zurückgefordert werden. 

Achtung: Diese Rechtslage gilt nicht, wenn man nur (eine) Teilstrecke(n) verfallen läßt!!! - In diesem Fall sollen Sie unbedingt diesen Blog-Artikel weiterlesen!
Hierzu auch ein Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19 (beklagt: 'germanwings'): Leitsatz: 'Eine Fluggesellschaft darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern.' - Aus den Entscheidungsgründen, Ziff. 2 Pkt. 2: 'Die Regelung ..., wonach der Beklagten im Falle der Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,50 € pro Person und Strecke zusteht, ..., verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
 
Es entspricht zwar den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass bei der Berechnung der Vorteile, die der Schuldner sich nach § 326 Abs. 2 BGB auf die Gegenleistung anrechnen lassen muss, auch ein mit der Abwicklung verbundender Zusatzaufwand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entsteht der Zusatzaufwand aber allein dadurch, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlangt. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden ist zwar zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass die Beklagte dem Kunden auch noch die daraus resultierenden Kosten einer Rückabwicklung auferlegt. Hätte der Kunde die Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene Rückabwicklung gar nicht erforderlich, die Beklagte könnte dem Kunden von vorn herein nur die reinen Flugkosten ohne die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in Rechnung stellen.'
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Das Landgericht Köln urteilte nicht nur gegen die 'Lufthansa'-Tochter 'germanwings' wie oben dargestellt sondern auch mit gleichlautender Argumentation gegen die 'Lufthansa' selbst (Urteil vom 05.06.2013, Az.: 26 O 481/12).

Auch das Kammergericht Berlin urteilte am 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12: 'Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Air Berlin entschieden.

Und mittlerweile hat auch deer EuGH am 06.07.2017 (Az.: C-290/16) ein Urteil zum Thema gefällt: Daraus geht hervor, dass Passagiere in ganz Europa einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren haben. Dies ist höchstrichterliches Recht und hat daher Gesetzescharakter. Das gilt selbst dann, wenn keine Steuern und Gebühren im Ticket ausgewiesen sind oder diese mit in den Flugpreis eingerechnet wurden, denn, so die EuGH-Richter, diese müssen lt. VO (EG) 1008/2008  immer ausgeweisen werden. Werden sie nicht im Ticket gesondert auasgeweisen, hat der Passagier weiterhin Anspruch auf den tatsächlichen Steuern- und Gebührenanteil des Flugtickets. Bearbeitungsgebühen für den reinen Erstattungsvorgang dürfen lt. EuGH-Richtern nicht anfallen. 

Lösung:  
Man kann sich 
Was viele Kunden auch nicht wissen: Zur Rückforderung seiner Steuern und Gebühren wende man sich an seinen direkten Vertragspartner: die Airline. (Beim Beförderungsvertrag -einem Unterfall des Werkvertrages- sind der Passagier und das Luftfahrtunternehmen Vertragspartner). Das Buchungsportal im Internet, das stationäre oder das Online-Reisebüro ist nur als Vermittler anzusehen, hat nach erfolgter Flugvermittlung seine Schuldigkeit getan und ist ab dann 'außen vor'. Und wenn man dieses für seine reine Steuern-und-Gebühren-Rückforderung trotzdem beauftragt, wäre dieses Reisebüro durchaus berechtigt, sich diese zusätzlichen Extra-Dienste bezahlen zu lassen.

'Easyjet kann Erstattung Geschäfts­bedingungen nicht ausschliessen
Ryanair und Wizz Air sind zwei der Haupt­gegner von Geld-fuer-flug.de. Ein dritter ist Easyjet. Der britische Billigflieger schließt in seinen Geschäfts­bedingungen die Erstattungen gleich ganz aus, wenn der Kunde den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten kann und die Stornierung später als 24 Stunden nach der Flug­buchung erfolgt. Nur die britische Passagier­abgabe APD, die bei einem Start vom Vereinigten Königreich aus fällig wird, betrachtet Easyjet als erstattungs­fähig. Das Land­gericht Frank­furt etwa hält einen solchen Erstattungs­ausschluss jedoch für unwirk­sam (Az. 2-24 O 8/17; nicht rechts­kräftig).
Es gilt deutscher Recht und deutsche Gerichtsbarkeit
Um dem deutschen Gesetz und der deutschen Recht­sprechung zu entgehen, erklären Billiga­irlines in ihren Geschäfts­bedingungen ausländisches Recht für anwend­bar. Bei Ryanair soll irisches Recht gelten, bei Wizz Air ungarisches und bei Easyjet das Recht von England und Wales. Das Amts­gericht Simmern hat die Ryanair-Klausel allerdings in einem Fall für unwirk­sam erklärt (Az. 32 C 571/16). Der Wiesbadener Reise­rechts­experte Holger Hopperdietzel sagt: „Kunden aus Deutsch­land können also in Deutsch­land auf Basis deutschen Rechts auf Erstattung klagen.“
Ticket über Reiseportal gekauft? Erstattung direkt von der Air­line fordern!
Geld-fuer-flug.de kauft auch Tickets von Kunden, die über Flug­vermittler wie Fluege.de oder Opodo.de gebucht haben. Bis zu 100 Euro verlangen die Vermittler selber für die Bearbeitung einer Erstattung. Aber auch in diesen Fällen ist die Air­line Vertrags­partner. Das heißt: Kunden von Flug­vermitt­lern können die Erstattung direkt von der Air­line einfordern.' Quelle: https://www.test.de/Flugstorno-Wer-nicht-fliegt-kann-Steuern-und-Gebuehren-zurueckfordern-4731162-0/

Update vom 04.03.2014: Mit einem aktuellen Urteil stärkt das Landgericht Frankfurt die Rechte von Fluggästen: Storniert der Passagier seinen Flug vor Antritt der Reise, bekommt er nicht nur Steuern und Gebühren erstattet. Er hat auch Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises, selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vorsehen, dass dieser nicht erstattet wird, etwa bei nicht flexiblen Tarifen.  (LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 152/13) Aber Achtung: Diese Rechtslage gilt nur, wenn keine stornierbaren Tickets von der Airline verkauft werden. 

Update 05.04.2018: Anders haben das Landgericht Köln und der BGH zu flexiblen Tarifen geurteilt. Zwei Fluggäste hatten sich aus verschiedenen Angeboten für einen nicht stornierbaren und deshalb besonders günstigen Flug entschieden. Dann stornierten sie den Flug. Die Richter lehnten eine Erstattung des Ticketpreises ab, weil die Fluggäste durch ihre Buchung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie auf das Kündigungsrecht verzichten und es somit bei Stornierung auch keine Erstattung des Reisepreises gebe (LG Köln, Urteil vom 14. März 2017, Az. 11 S 263/16; Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 11 S 15/16). Die Kläger wollen das Urteil nicht akzeptieren und haben es dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der hat der Fluggesellschaft Recht gegeben. Sie musste den Ticketpreis nicht erstatten, da sie wirksam die Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen habe (BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az. X ZR 25/17).  Diese Rechtslage gilt, wenn die Airline sowohl erstattbare wie auch nicht erstattbare Tickets verkauf.  Dies dürfte fast immer der Fall sein. 

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Einen Musterbrief von der VBZ Brandenburg zur Rückforderung zumindest der gezahlten Steuern und Gebühren, evtl. zur Rückforderung des gesamten Ticketpreises findet man hier.
Übrigens: Das zuständige Gericht, wo man später seine Klage einreichen müßte, ist der Sitz des beklagten Unternehmens. - Ansonsten hat man auch die Möglichkeit am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO zu klagen. Der Erfüllungsort ist bei einer Flugreise sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort. Alle drei Gerichtsstände sind gleichwertig! Zwischen ihnen kann der Kläger frei wählen, wo er seine Klage einreicht.



49 Kommentare:

  1. Sehr interessanter Artikel!
    Doch welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es den Flugpreis erstattet zu bekommen (im Falle einer Stornierung einige Wochen vor Abflug)? Man soll wohl keine Rechte hierfür haben, dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass einem nichts(!) zusteht, da im Falle einer Stornierung der Geschäftspartner lediglich so zu stellen ist wie vor dem Geschäft. Sprich, dass (1.) kein Schaden entsteht und vielleicht auch (2.) der entgangene Gewinn erstattet wird - hierbei könnten aber keine Flugkosten geltend gemacht werden. Sehe ich das richtig, bzw. wie ist die Lage bei Stornierungen?

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  2. Siehe hierzu Urteil des AG Köln v. 24.09.2012, Az.: 114C22/12 (http://www.brueckner-lange.de/dateien/agkoeln-lufthansa.pdf)

    Außerdem:
    'Die meisten Fluggesellschaften haben Tarife im Angebot, die nicht stornierbar sind. Für den Kunden gibt es folglich kein Geld zurück, wenn er den Flug verstreichen lässt. Wenn aber eine Airline die Erstattung des Flugpreises in ihren Geschäftsbedingungen bei einer Stornierung pauschal ausschließt, ist das rechtswidrig. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

    In einem konkreten Fall hatte ein Ehepaar für sich und seine Tochter einen Flug von Frankfurt am Main nach Honolulu gebucht, trat die Reise aber nicht an. Nach der Stornierung forderte es die Rückzahlung des Ticketpreises. Das lehnte die Airline mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch ab.

    Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied. Eine AGB-Klausel, die bei dem gebuchten Tarif eine Erstattung des Flugpreises pauschal ausschließt, sei unzulässig. Außerdem sei den Reisenden bei der Buchung nicht ersichtlich gewesen, dass die Stornogebühren 100 Prozent betragen. Die Airline dürfe deshalb lediglich die ihr entstandenen Kosten einbehalten.
    Amtsgericht Rüsselsheim: Aktenzeichen 3 C 119/12 [36] ' Quelle: http://www.spiegel.de/reise/aktuell/airline-darf-erstattung-des-flugpreises-nicht-pauschal-ausschliessen-a-896789.html

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  3. Hilde Baumgartner2. April 2016 um 05:04


    Danke für den informativen Artikel. Letztes Jahr beim Stornieren sind bei mir auch einige Kosten angefallen, die eigentlich nicht sein mussten. Nun habe ich aber die beste Website gefunden, bei der man einen Flug buchen kann! Liebe Grüße

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  4. Hallo,

    Auch wenn der Artikel schon älter ist, habe ich ja vielleicht das Glück, eine Antwort zu erhalten...

    Meine (Billig-)Fluggesellschaft hat mir nach monatelangem Hin-und-Her und widersprüchlichen Aussagen eine Buchungsgutschrift zugesagt. Da ich 1. nie wieder mit dieser Gesellschaft fliegen werde und 2. außerdem auch mal von Seiten der Gesellschaft eine RÜCKZAHLUNG (anstatt Gutschrift) bestätigt wurde, nun meine Frage:

    Kann ich auf Rückzahlung bestehen, oder soll ich über die Gutschrift - die ich wiegesagt nie nutzen werde - froh sein?!

    Danke und viele Grüße,
    Svenja.

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    1. Gerne auch eine PN an meine Mailadresse: svenja.hey@gmx.de

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    2. Bezüglich der Anfrage, ob die Steuern- und Gebührenerstattung auch durch einen Gutschein geleistet werden kann: Grundsätzlich ja, aber nur, wenn der Kunde dies auch akzeptiert. - Der Kunde hat einen Anspruch auf Erstattung des Geldbetrages. Schließlich hat der Passagier ja auch mit Geld bezahlt und nicht mit Stöcken, Steinen oder anderen Naturalien.
      Die Erstattung sollte nicht in Form eines Gutscheins erfolgen, es sei denn, der Verbraucher hat für die ursprüngliche Transaktion Gutscheine verwendet oder dieses ausdrücklich akzeptiert.

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  5. Hallo, ich habe einen Hin und Rückflug von Asiana Airlines gebucht. Hin bin ich geflogen, den Rückflug wollte ich einen Monat vorverlegen. Die Airline sagt, das geht nicht, da es ein Promotionstarif war. Über Opodo gebucht, wurde nicht wirklich erkenntlich, das das so ist. Namen darf man angeblich auch nicht ändern. Obwohl der Flug auf opodo jetzt im Vergleich zu dem gebuchten über 200 Euro günstiger angeboten wird. Ticket ist auf 2 Personen gebucht, nur eine will den Monat vorverschieben.

    Kann ich das Ticket nur verfallen lassen für mich? Oder kann man die Airline irgendwie dazu bringen, den Flug doch noch zu verschieben? Gibt es hier rechtliche Grundlagen? Neu buchen ist sehr teuer...

    Ticketpreis pro Person Hin und Rück 700 Euro.

    Vielen lieben Dank!!!

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    1. Gerade im Billigsegment enthalten Flugtickets oft restriktive Bedingungen, was deren Stornierbarkeit und Umbuchbarkeit angeht. Ohne Kenntnis der genauen Ticketbedingungen kann man nicht sagen, ob man hier einen Anspruch auf Umbuchung hat oder nicht. Auf alle Fälle wird geraten, immer mit der Airline direkt zu verhandeln und nicht über das flugvermittelnde (Online-)Reisebüro.

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  6. Hallo,
    nach einer Flugstreichung und dementsprechender Flugzeitenänderung musste auch ich meinen Flug stornieren. Fluege.de hat die Rückerstattung umgehend veranlasst, möchte allerdings die Servicegebühr von ca. 170€ einbehalten und ist auch bei einer Alternativbuchung mit passenden Flugzeiten nicht bereit auf die Servicegebühr zu verzichten. Habe ich einen Anspruch auf Erstattung des Gesamtbetrags und falls ja, wie setze ich diesen am besten durch?

    Ich würde mich sehr über einen kurzen Hinweis freuen. Vielen Dank im Voraus!

    Franzi

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    1. Ich würde auf das Urteil des LG Leipzig 08 O 1783/13 vom 08.04.2014 (Verbrauherzentrale gegen Unister) verweisen: http://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/Unister_LG_Leipzig_08_O_1784_13.pdf - fluege.de gehört auch zur 'Unister'-Gruppe. Sollte fluege.de nicht erstatten, würde ich mich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (www.soep-online.de) wenden.

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  7. Hallo,

    gibt es Steuern und Gebühren auf innereuropäischen aber nicht innerdeutschen Flügen (Deutschland-Griechenland)?
    Ryanair schreibt, dass dem nicht so ist und ich deshalb auch keine Kosten erstattet bekommen kann. Stimmt das so?

    Danke im Voraus!

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    1. Gem. Art. 23 der VO (EG) 1008/2008 müssen personenbezogene Steuern und Gebühren für Dritte immer gesondert ausgewiesen werden. Diese fallen immer (!) an. Zu nennen wären hier bspw.: die Luftverkehrsabgabe in Deutschland, die örtlichen Flughafengebühren und die Sicherheitsgebühren für die Personenkontrolle, sowie weiter in Griechenland anfallende personenbezogene Steuern und Gebühren für Dritte. Die Air Berlin hatte diese Steuern und Gebühren für Dritte auch einmal in den Flugpreis eingepreist und nicht gesondert ausgewiesen, wurde jedoch durch Gerichturteil des LG Berlin, Az.: 16 O 175/14 (http://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/Air_Berlin-Flughafengebuehr-LG_Berlin-2015-04-28.pdf) in die Schranken gewiesen.
      Selbst wenn Ryanair sagt, es seien keine personenbezogenen Stuern und Gebühren angefallen, dann sind sie doch angefallen!!! - Dieses ist nur eine Schutzbehauptung, um diese evtl. nicht an den Passagier zurückzahlen zu müssen. Zumindest waren sie mit in den Flugpreise eingepreist.
      Das, was die Flüggesellschaft nach der freiwilligen Flug-Stornierung durch den Kunden einspart, hat sie an den Passagier auch auszuzahlen!

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    2. Ich plage mich auch seit einiger Zeit mit Ryanair herum. Der Seitenaufbau ist katastrophal und behinderlich, weiterhin bekommt man nur Stadard-Antworten die zu nichts führen. Der Flugpreis wurde ausschließlich als Bruttopreis ohne Angabe der beinhalteten Steuern und Gebühren angegeben. Also keine aufgeschlüsselte Rechnung erhalten.
      Insoweit: undurchsichtig! schwer, bis unmöglich seine Ansprüche durchzusetzen.
      WIe gesagt, es geht nur um Steuern und Gebühren!

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  8. Hallo,
    AirBerlin verweist mich bei meiner Anfrage auf Rückerstattung von Steuern&Gebühren&Zuschläge auf das Reisebüro seat24.de (registriert in Finland), wo ich den Flug (Berlin-Stockholm-Berlin) gebucht habe. Ich habe ebenso bei seat24.de meine Forderung nach Rückerstattung gestellt. Sie haben mir mitgeteilt, dass meine Buchung storniert worden ist, aber die Rückerstattung im meinem Fall nicht möglich ist.
    Wie soll ich weiter vorgehen? Wie setze ich meine Forderung am besten durch?

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    1. Hallo Juri,
      Der Vertragspartner des Beförderungsvertrages für den Passagier ist das Luftfahrtunternehmen und nicht das vermittelnde (Online-)Reisebüro. Man darf sich hier von der Airline nicht abwimmeln lassen.
      Forderungsschreiben per Einschreiben an die Airline mit angemessener Fristsetzung (drei Wochen). Bei Nichtzahlung oder Nichtreaktion wende man sich an die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (www.soep-online.de). Das dortige Verfahren ist für Passagiere kostenlos.

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    2. Hallo Klaus,
      Vielen Dank für deine Antwort. Ich habe bei www.soep-online.de gecheckt, dort geht es nicht eine Beschwerde einzureichen, wenn das Flugdatum in Zukunft liegt, was bei mir der Fall ist. Wahrscheinlich muss ich abwarten und erst nach dem Flugdatum eine Beschwerde einreichen.
      VG
      Juri

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  9. Guten Tag,
    ich habe eine Frage.
    Bei Aer Lingus habe ich einen Hin- und Rückflug von Berlin-Tegel nach Dublin gebucht. Habe 5 Stunden von Leipzig nach Berlin im Stau gestanden und dadurch den Flug verpaßt. Ich habe per Email von Aer Lingus die Gebühren und Steuern zurückverlangt und die Antwort von Aer Lingus:
    "Eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € pro Person / Strecke fällt für Sie an. Der Erstattungsbetrag beträgt 12,99 €." Ich ging in Widerspruch und wies darauf hin das eine Bearbeitungsgebühr dafür unzulässig ist. Anwort darauf war: "Eine Bearbeitungsgebühr müssen Sie leider bezahlen."
    Wie soll ich jetzt weiter verfahren um die vollen Steuern und Gebühren vom verpaßten Hinflug OHNE Bearbeitungsgebühr zu erhalten?

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    1. Hallo Max Friedrich, da Air Lingus nicht Mitgleid im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' ist, wende man sich an die 'Schlichtunggstelle Luftverkehr' (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Luftverkehr/Schlichtungsstelle_node.html) beim Bundesamt für Justiz. und meinen Blogartikel über die Durchsetzung der Fluggastrechte lesen.

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  10. hallo, eine Frage habe ich.
    durch Reisebüro (http://www.lastminute.de/)habe ich Flugtiket(von Koeln nach Meiland) von Eurowings gekauft.
    wegen des Streik konnte ich nicht mit dem Eurowings fliegen. Deswegen wurde meine Alle Plaene in Meiland abgesagt. 3Tage Unterkunft usw.
    auf diesen grund habe ich im internet von Eurowings das Flugticket als kostenfrei Stonieren.

    aber ich habe gerade eine Antwort von Lastminute.de bekommen.
    nach meinung von Lastminute.de muss man arbeitsgebühren 20 Euro zahlen.

    bitte siehe unter___

    Entsprechend Ihrer Stornierungsanfrage hat die Fluggesellschaft bestätigt, dass Sie Anspruch auf eine Rückzahlung in Höhe von 167,36 EUR haben, darin enthalten unsere Bearbeitungsgebühren von 20 €*.

    GUTSCHEIN

    In diesem Fall fallen keine Bearbeitungsgebühren an und der Wert des Gutscheins beträgt 187,36 EUR (Achtung: Gutscheine werden immer in Euro ausgestellt und sie werden beim Einlösen automatisch in die gewünschte Währung umgerechnet).

    Im Falle der Stornierung seitens der Fluggesellschaft ,erfolgt die Rückerstattung auf die Kreditkarte unter Abzug von unseren

    Bearbeutungsgebühren in Höhe von 20 Eur.Das könnten Sie unter folgendem Link überprüfen

    http://www.bravofly.de/content/ted/informationfluggesellschaften.html

    Was die Entschädigung angeht, wenden Sie sich bitte direkt an die Fluggesellschaft.
    -----
    muss ich unbedingt arbeitsgebühren zahlen?
    wie soll man machen?

    Gruesse


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    Antworten
    1. Nein! - Weder bei der Airline noch im Online-Reisebüro! Hinsichtlich des Online-Reisenüros würde ich auf ein Urteil des LG Leipzig hinweisen (siehe oben, meine Antwort v. 19.10.16j, hinsichtlich der Airline würde ich auf die Kölner Urteil (siehe o. a. Blogartikel) hinweisen.

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    2. Online-Reisebüro hat mir sowieso gesagt, Rückzahlung 167,36 EUR ausser Bearbeitungsgebühren 20 €* zu geben.

      mit wechselndem Artike(Regel) kann ich an Online-Reisebür bescheid sagen?
      darf ich ihr Urteil des LG Leipzig als PDF per Email zeigen?

      sonst sende ich direkt im SOEP oder?(http://www.soep-online.de/) ?

      vielen dank

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    3. Offenbar läuft die Stornierung über das Online-Reisebüro und nicht direkt zwischen dem Passagier und der Airline.
      Das Online-Reisebüro darf keine Bearbeitungsgebühren erheben, wenn der Kunde freiwillig seinen Flug storniert oder von ihm zurücktritt. Dann gilt das im Falle eines Streiks, der 'höhere Gewalt' darstellt, erst Recht.
      Das besagte Urteil ist hier zu finden: http://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/Unister_LG_Leipzig_08_O_1784_13.pdf
      Selbstverständlich darf man dieses zeigen.
      Allerdings kann man sich in diesem Fall nicht an die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' wenden, da diese nur Streitigkeiten zwischen Reisenden und Beförderungsunternehmen reugliert, jedoch nicht mit (Online-)Reisebüros.

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    4. trotzdem sagt Reisebuero immer so...
      _____
      Wenn Sie die Buchung über unsere Webseite getätigt haben, haben Sie damit unsere Geschäftsbedingungen akzeptiert und laut dieser Bedingungen gibt es eine Abzug von 20 Eur im Falle der Stornierung seitens der Fluggesellschaft.

      Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung
      _____________

      lol ::

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    5. 'War schon immer so' kann keine Rechtsgrundlage sein und besagt nicht, daß es richtig ist. Das Leipziger Urteil besagt ja, daß genau diese Reisebüro-bestimmungen oder -AGB falsch und damit unwirksam sind. - aber das Reisebüro weiß auch ganz genau, daß viele Kunden wegen geringen Beträge nicht klagen.

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  11. Guten Abend,
    Vielen Dank für diesen sehr wissenswerten Eintrag. Die Informationen sind sehr hilfreich!
    Ich habe noch eine Frage zur Rückerstattung der Steuern und Gebühren: ist es dafür erforderlich, den Flug vorher (!) storniert zu haben, sprich die Airline zu informieren? In meinem Fall handelt es sich um einen innereuropäischen Flug (von 2014 wohlgemerkt!), den ich aus Krankheitgründen ausfallen lassen musste. Da ich bisher gar nichts über diese Rückerstattung wusste, habe ich folglich nicht einmal storniert, denn der Tarif an sich war ja "nicht storniernar" bei EasyJet.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Olivia

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    1. Die aufgezeigte Rechtslage gilt auch, wenn man einfach nicht zum Flug erscheint. Man muss der Airline sein Nichterscheinen zum Flug nicht vorher mitteilen.

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  12. Guten Tag, meine Frau hat ein Flugticket am 23.12.2016 für 498,00€ bei FlyWorld Travel am Frankfurter Flughafen für einen Flug mit Emirates nach Dubai gekauft. Sie war aber wegen einer psychischen Störung nicht voll urteils - und kritikfähig. Ebenso waren Handlungsfähigkeit
    und Steuerungsfähigkeit aufgrund der Krankheit eingeschränkt. Sie wurde am Flughafen von der Bundespolizei aufgegriffen und der Flug wurde sofort von der Bundespolizei storniert. Ich habe mich dann am 10.01.2017 mit FlyWorld Travel telefonisch und per Email in Verbindung gesetzt und habe eine ärztliche Bescheinigung zusammen mit einer Rückforderung der Kosten an FlyWorld Travel gesendet. Die Antwortmail von FlyWorld Travel war:
    ----------------------------------------------- Sehr geehrte Frau .........,
    in ihrem Schreiben vom 12.01.2017 teilen Sie mit, dass Sie das Ticket am 23.12.2016 storniert haben. Am 23.12.2016 haben Sie das Ticket gekauft. Am 12.01.2017 haben Sie uns mitgeteilt, dass wir das Ticket zur Erstattung bei der Airline einreichen sollen, weil Sie den Flug nicht angetreten sind. Dies haben wir veranlasst.
    Die Erstattung beträgt 176,05 Euro nach den Tarifbestimmungen und Regelungen bei Noshow.
    Die Überweisung auf ihr Konto wird veranlasst.
    Mit freundlichen Grüßen
    FlyWorld Travel GmbH.
    ---------------------------------------------------
    Ich habe dann darauf hingewiesen, dass der Flug ja storniert wurde und demnach können Sie auch nicht von den Tarifbestimmungen und Regelungen bei Noshow ausgehen.
    Wie stehen meine Chancen entsprechend mehr Geld zurück zu fordern?
    MfG Klaus

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    1. Ich würde mich auf § 104 Nr. 2 berufen: 'Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.'
      Mit dieser Begründing würde ich den vollen Ticketpreis zurückfordern.

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    2. § 104 BGB schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkten Geschäftsfähigen Vorrang hat.
      Das bedeutet, daß abgeschlossene Verträge auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war.

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    3. Vielen Dank für diese schnelle Antwort.
      Ich habe eine Email mit diesem Text an FlyWorld Travel geschickt und sie aufgefordert den gesamten Ticketpreis zu erstatten, da ich ansonsten rechtliche Schritte einleiten werde.
      Es grüßt Klaus

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  13. Hallo
    Auch ich habe noch eine frage zu meiner Situation.
    Ich habe 2 Flüge bei airfinder.de gebucht von Düsseldorf nach Bangkok mit air berlin (31.3-16.4). Jetzt kann meine Freundin den Flug nicht mehr antreten. Ich möchte dennoch fliegen.
    Airberlin sagte mir am Telefon, dass ich keine Erstattung für den einzrlnen flug von ihnen bekomme weil ich den Flug über airfinder gebucht habe. Eine Umbuchung auf einen anderen Namen würde 130€ kosten.
    Airfinder teilte mir mit, dass mir nur eine Rückerstattung zusteht, wenn ich dies bei der Buchung mit abgeschlossen haben. -habe ich nicht !
    Ich hätte nur ein Recht auf die Rückerstattung der Steuern und Gebühren . Der Kerosinzuschlag der den größten Teil der Steuern und Gebühren ausmacht, wird nicht erstattet. Weiterhin werden bei Rückerstattung 70€ Bearbeitungsgebühren erhoben.
    Nachdem ich mir die vorherigen Beiträge durchgelesen habe, kann die Reaktion von airfinder sowie von air berlin nicht rechtens sein oder?
    Danke für Ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Kathrin

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    1. Das beste ist natürlich, man machte seine Ansprüche direkt beim Vertragspartner geltend und nicht beim damaligen Vermitter der Flüge, denn dieser ist nach der Vermittlung außen vor und hat nichts weiter mit dem zwischen dem Passsgier und der Fluggesellschaft abgeschlossenen Beföderungsvertrag zu tun.
      Sollte die Airline die Ansprüche des Passagiers ablehnen, empfiehlt es sich, sich an die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' (soep-online.de) zu wenden. Die Vorteile dieses Verfahrens habe ich hier aufgeführt: http://fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/schlichtungsstelle-fur-den-offentlichen.html

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  14. Ich habe über condor einen Flug gebucht und gleich nach der Bestätigung, eine Stornierung erhalten. Auf Rückfrage beim Servicetelefon, sagte man mir, dass sie nicht wüssten, warum der Flug storniert wurde und ich müsste leider nochmal buchen.
    Außerdem riet man mir, gleich ein Upgrade zu buchen, damit ich so ein Anrecht auf einen Babybalkon habe.

    Da ein Platz auf dem gewählten Flug nicht mehr zur Verfügung stand, musste ich ein anderes Datum nehmen.

    Nun habe ich auf meiner Kreditkartenabrechnung gesehen, dass beide Flüge noch bestehen und der erste gar nicht storniert wurde. Man hat mir zwar eine Stornierungsbestätigung geschickt, allerdings zu einem anderen - mir nicht bekannten - internen Vorgang. Was man mir am Telefon gesagt habe, sei nicht verbindlich und nicht anchweisbar, da niemals Gespräche aufgezeichnet würden.

    Ich habe also nachträglich storniert und das Musterschreiben benutzt, hierauf kam eine Mail mit: "Das Urteil des Frankfurter Landgerichts gilt nur zwischen den dortigen Parteien. Auch hat das Landgericht in der von Ihnen zitierten Entscheidung klargestellt, dass bei einer Stornierung durch den Fluggast die Vergütungspflicht gegenüber der Fluggesellschaft grundsätzlich bestehen bleibt.

    Gemäß 5.2.2 unserer AGB ist für den von Ihnen gewählten Basistarif (Tarifkennung „SPO“) eine Erstattung leider nicht vorgesehen. . Mit dem Basistarif steht Ihnen - mit Ausnahme von besonderen Aktionstarifen - grundsätzlich der günstigste Preis für einen Condor-Flug zur Verfügung. Für Kunden mit Wunsch nach einer größeren Flexibilität bieten wir an, diesen Tarif mit z.B. Flex Relax aufschlagspflichtig zu kombinieren, bei welchem sodann auch andere Stornoklauseln Anwendung finden."

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    1. Sollte die Frist für den Widerruf der Kreditkartenbuchung bereits verstrichen sein, bitte hier nochmal nachberichten. Dann müssen wir andere Lösungsmöglichkeiten finden.

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    2. In dem ersten Buchungsversuch ist es zu keinem Vertragsabschluß gekommen. Insofern schuldet die Airline dem Passagier nicht die Beförderung und der Passagier schuldet Airline dementsprechend nicht den Flugpreis.
      Wenn hier Condor einen Betrag von der Kreditkarte abgebucht hat und diesen nicht zurückzahlt, dann würde ich zu meiner Hausbank bzw. zum Kreditkarteninstitut gehen und die unberechtigte Kreditkartenbuchung widerrufen. Die Fristen für Widerrufe von Kreditkartenbuchungen sind hier zu finden: http://www.kreditkarten.net/ratgeber/kreditkartenzahlung-stornieren-und-zurueckbuchen-lassen.html

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    3. Hallo. Die Buchung ist leider zustande gekommen, da die Stornierung, die man mir geschickt hat, nichts mit meiner Buchung zu tun hatte. Ich habe eine Stornierung erhalten, die einen internen Vorgang betrifft (den ich nicht kenne).

      Da ich diese merkwürdige Stornierung aber zeitlich nach meiner eigentlichen Buchungsbestätigung erhalten habe, bin ich davon ausgegangen, dass diese zusammenhängen und meine Buchung storniert wurde. Am Telefon konnte man mich auch nicht aufklären, sagte aber, ich habe keine Buchung mehr und muss neu buchen.

      Durch diesen Wirrwarr, habe ich jetzt zwei Buchungen, von denen Condor keine mehr stornieren will.

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    4. § 119 BGB -Anfechtbarkeit wegen Irrtums-
      (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
      (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

      § 121 BGB -Anfechtungsfrist-
      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
      (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

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  15. Hallo, ich bin in einer ähnlichen Situation. Habe einen Flug gebucht, bei dem es nur den einen Kinderplatz gibt in der ganzen Maschine. Jetzt habe ich storniert und man sagt, ich solle bis nach dem Abflug in 2 Monaten warten. Online kann ich schon sehen, dass mein Platz wieder weg ist.

    Auch wenn später nicht die ganze Maschine ausgebucht ist, kann ich mich trotzdem auf den einen Platz berufen, der jetzt wieder ergeben ist? Und ich muss tatsächlich warten, bis der Flug stattgefunden hat, damit ich meine erstattugn einfordern kann, richtig?

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    1. Das ist ja für den Passagier super: entweder hat die Airline den Platz an jemanden anderen weiterverkauft oder sie hat nicht den alten stornierenden Passagier aus ihrem Buchungs-System ausgebucht und hat somit den freiwerdenden Platz nicht neu angeboten, also nicht alles getan, um ihn weiterzuverkaufen.
      In beiden Fällen hat der Passagier Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises minus 5 % zzgl. der Steuern und Genühren für Ditte in voller Höhe.

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    2. Vielen Dank für Ihre Antwort. Dann warte ich das Flugdatum ab und meled mich bei der Gesellschaft. Vorher kann ich nichts tun, richtig? Hab ein wenig Angst, irgendwelche Fristen zu versäumen. VG

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  16. Hallo Klaus,

    wir haben für Ende November St.Martin mit KLM über Billigflug.de gebucht. Bekanntlich ist der Flughafen auf unbestimmmte Zeit geschlossen und die Insel hinüber...wir sind der Meinung, dass wir mit Recht stornieren können, vermutlich direkt bei KLM, denn der Vermittler fällt nur durch Inkompetenz und unkooperatives Verhalten auf und rührt sich nicht.
    Ich habe im Internet gelesen, dass man in solchen Fällen mit ca. 95% Rückerstattung rechnen kann, diese aber in den meisten Fällen juristisch durchsetzen muss oder zumindest damit drohen...KLM war bisher leider am Telefon und über email nicht kooperativ und verwies umgekehrt auf das Reisebüro. Ich glabue aber nicht, dass das i.O. ist und würde zunächst ein Einschreiben/Rückschein mit Fristsetzung nach Amsterdam schicken. Da wir viel mit KLM fliegen und auf jeden Fall dieses Jahr noch wegwollen (nur eben nicht in die Karibik...) würden wir KLM auch anbieten, uns den vollen Preis gutzuschreiben für den nächsten Flug.
    Hat das Aussicht auf Erfolg bzw. ist dies der richtige Weg?
    Danke vorab für jede Hilfestellung!

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    1. Der Flughafen St. Martzin ist zur Zeit gem. seiner Webseite für kommerzielle Flüge geschlossen und nur für Nothilfeflüge geöffnet. Ob dies Ende November auch noch so sein wird, kann z. Z. niemand voraussagen. Wenn er dann noch geschlossen ist, muß die Airline den vollen(!) Preis erstatten, da es sich um 'höhere Gewalt' bzw. 'außergewöhnliche Umstände' handelt, weswegen der Flug dann abgesagt werden muß. Auf keinen Fall würde ich vorzeitig selbst stornieren.

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  17. Hallo,

    eine kurze Frage zu dem neuen Gerichtsurteil.
    Müssen Steuern und Gebühren noch immer erstattet werden?
    Habe über ein Portal gebucht, kann ich diese dann trotzdem direkt bei der Airline einfordern? Diese verweisen nämlich per Mail immer auf das Portal!?

    Danke im Voraus!

    LG

    Fritz

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    1. Steuern und Gebühren für Dritte müssen auch weiterhin erstattet werden, denn sie sind nicht Bestandteil des Flugpreise (Ausnahme Treibstoff- oder Kerosinzuschläge; diese sind Bestand des Flugpreises).
      Vertragspartner des Passagiers ist die Airline. Diese hat dem Passagier die Steuern und Gebühren direkt zu erstatten, ohne Abzug einer Besrbeitungsgebühr für die reine Rückzahlung an den Fluggast. Das Reisebüro hatte nur eine Vermittlerrole beim Verkauf der Tickets und ist nicht Vertragspartner des Passagiers. Besteht die Airline auf Rückzahlung über das Online-Reisebüro an den Passagier, so möge sie doch auch bitteschön dessen Gebürhen für die reine Durchleitung des Geldes von der Airline über das Reisebüro an den Passagier übernehmen.

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    2. gibt es dazu einen Hinweis als Gesetzestext, sprich um der Airline belegen zu können, dass selbige der Ansprechpartner ist und nicth der Vermittler..

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  18. Hallo,
    ich habe meinen Flug direkt bei KLM storniert. Die KLM verweist jedoch immer auf den Vermittler und will die Stornierung nicht anerkennen. Ist die Stornierung nun rechtskräftig? Wie soll ich jetzt vorgehen?
    Ich würde zur Unterstreichung meiner Forderung nun gerne ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale nutzen. Soll ich dieses Schreiben nun gleich per Einschreiben wegschicken oder erst, wenn der Flug schon stattgefunden hat?

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  19. Hallo, ich kann leider die Musterbriefe zur Rückforderung leider nicht aufrufen. Könnten sie die Url bitte noch einmal verlinken.

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  20. Hallo, wie verhält sich die Thematik mit den Steuern und Gebühren bei Flügen, welche außerhalb der EU angetreten werden? In meinem Falle Flüge mit JetStar (Australien, Indonesien). JetStar zahlt zwar, verlangt aber Bearbeitungsgebühren und es gibt statt Geld nur Gutscheine - hier helfen mir europäische oder deutsche Paragraphen wohl kaum weiter?!?

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